Steuerberaterhaftung bei Investitionszulage: Aufklärungspflichten und Kausalität
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von zwei Steuerberatern Feststellung der Ersatzpflicht wegen Rückforderung von Investitionszulagen. Das OLG bejahte für den Erstberater eine Pflichtverletzung, weil bei risikobehafteten Fördervoraussetzungen (Zuordnung/Verbleib beweglicher Wirtschaftsgüter) auch ungefragt vollständig aufzuklären ist. Für 1991 scheiterte die Haftung mangels Kausalität, u.a. weil keine Betriebsstätte im Fördergebiet nachweisbar war. Für 1992 stellte das Gericht eine Ersatzpflicht dem Grunde nach fest, begrenzt auf Schäden aus Rückforderungsansprüchen; eine Haftung für Straf-/OWi-Kosten verneinte es. Der Zweitberater haftet nicht; die Klage gegen ihn wurde abgewiesen, u.a. wegen fehlender Aufklärungspflicht und fehlenden Schadens.
Ausgang: Klage gegen Steuerberater zu 2) vollständig abgewiesen; gegen Steuerberater zu 1) Feststellung der Ersatzpflicht nur für Schäden aus Rückforderung der Investitionszulage 1992, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Beantragung einer Investitionszulage hat der Steuerberater den Mandanten über förderrelevante Voraussetzungen auch ungefragt aufzuklären, wenn deren Beurteilung schwierig ist und die Förderung risikobehaftet ist (insbesondere bei beweglichen Wirtschaftsgütern hinsichtlich Zuordnung zu einer Betriebsstätte und Verbleibensvoraussetzungen).
Eine Pflichtverletzung des Steuerberaters begründet keine Haftung, wenn sie für die Versagung oder Rückforderung der Förderleistung nicht ursächlich ist, etwa weil die maßgeblichen Fördervoraussetzungen bereits bei Antragstellung tatsächlich nicht vorlagen und durch nachträgliche Aufklärung nicht mehr herstellbar waren.
Der Schutzzweck einer steuerberaterlichen Aufklärung bei erstmaliger Förderbeantragung kann auch Schäden aus späteren, gleichgelagerten Förderanträgen erfassen, wenn für den Berater erkennbar ist, dass der Mandant die Grundberatung als Grundlage zukünftiger Investitionen und Anträge nutzen wird.
Ein Mitverschulden des Mandanten scheidet für den Gesamtschaden aus, soweit die geschuldete Aufklärung gerade dem Schutz vor Verstößen gegen Förderbedingungen dient; ein etwaiges Mitverschulden kann sich dann nur auf einzelne Schadenspositionen beziehen.
Kosten eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens sind dem Steuerberater nicht zurechenbar, wenn sich der Vorwurf nicht auf eine durch die Pflichtverletzung vermittelte leichte Fahrlässigkeit bezieht, sondern auf ein darüber hinausgehendes, eigenverantwortliches Verhalten (z.B. Vorsatzvorwurf).
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 2 O 270/99
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 26. November 1999 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 2.) richtet.
Auf die Anschlussberufung des Beklagten zu 2.) wird das vorbezeichnete Urteil - soweit es sich gegen den Beklagten zu 2.) richtet - dahin abgeändert, dass die Klage gegen den Beklagten zu 2.) gänzlich abgewiesen wird.
Auf die Berufung des Beklagten zu 1.) und die gegen den Beklagten zu 1.) ge-richtete Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - das angefochtene Urteil so abgeändert:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1.) verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entstanden ist bzw. entstehen wird, dass der Kläger infolge unzureichender Beratung des Beklagten zu 1.) über die Voraussetzungen des Behaltendürfens der dem Kläger gewährten Investitions-zulagen Rückforderungsansprüchen des Finanzamtes wegen der Investitions-zulage für 1992 ausgesetzt ist.
Die weitergehende Klage gegen den Beklagten zu 1.) wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen:
der Kläger 70 % der Gerichtskosten und seiner eigenen außergerichtlichen Kosten, 67 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1.) sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2.) und der Beklagte zu 1.) 30 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie 33 % seiner eigenen außergerichtlichen Kosten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann Vollstreckungsmaßnahmen des Beklagten zu 1.) abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,-- Euro und solche des Beklagten zu 2.) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,-- Euro, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in jeweils entsprechender Höhe leisten, wobei dem Kläger und dem Beklagten zu 1.) gestattet wird, die Sicherheitsleistung durch eine unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bank- oder Sparkas-senbürgschaft zu erbringen.
Tatbestand
Seit 1991 unterhält der Kläger in F einen Betrieb, der die Vermietung und den Handel mit Nutzfahrzeugen zum Gegenstand hat. Für 1991 (Antrag vom 20.1.1992, Bl. 9 GA), 1992 (Antrag vom 9.2.1993, Bl. 11 GA)), 1994 (Antrag vom 24.1.1995, Bl. 13ff GA) und 1995 (Antrag vom 9.1.1996, Bl. 18ff GA) beantragte er Investitionszulagen nach dem Investitionszulagegesetz. Dabei gab er unter anderem an, dass die Wirtschaftsgüter, wobei es sich im wesentlichen um Lastkraftwagen handelte, nach Anschaffung für mindestens drei Jahre zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören und dort verbleiben würden. Das Finanzamt M bewilligte die beantragten Zulagen mit Bescheiden vom 7.2.1992 (Bl. 10 GA), 10.3.1993 (Bl. 12 GA), 10.2.1995 (Bl. 17 GA) und 29.1.1996 (Bl. 22 GA). Der Kläger verfügte in C (Fördergebiet) - ab wann, ist zwischen den Parteien streitig - über Räume. Die Vermietung der Fahrzeuge - Vertragsschluss und Fahrzeugübergabe - wurde indessen im wesentlichen in F durchgeführt. Dort hatten die Fahrzeuge auch ihren Standort und dort wurden sie auch im wesentlichen gewartet.
Mitte 1996 wurde ein Steuerstrafverfahren gegen den Kläger eingeleitet. Nach dem Bericht der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes T vom 4.6.1998 (Bl. 23ff GA) kam diese zu dem Ergebnis, dass frühestens seit dem 1.2.1992 eine Betriebsstätte im Fördergebiet - C - vorgelegen habe und die angeschafften Fahrzeuge dieser Betriebsstätte nicht zugeordnet werden könnten. In einem vorangegangenen Bericht (Bl. 60ff GA) ging die Steuerfahndung ferner davon aus, dass für eine Vielzahl von Fahrzeugen auch die Verbleibensvoraussetzungen nicht gegeben gewesen seien.
Entsprechend änderte das Finanzamt M mit Bescheiden vom 12.8.1998 (Bl. 33ff GA) die Zulagebescheide und forderte die gewährten Zulagen (bis auf einen Betrag von 6.780,-- DM der Zulage für 1992) nebst Zinsen zurück. Den Einspruch des Klägers wies das Finanzamt mit Bescheid vom 17.6.1999 (Bl. 262ff GA) zurück.
Die Anträge für 1991 und 1992 hatte der Beklagte zu 1., der seit 1986 oder 1987 Steuerberater des Klägers war, ausgefüllt. Der Beklagte zu 2., der seit etwa 1993/1994 Steuerberater des Klägers war, hatte die Anträge für 1994 und 1995 ausgefüllt.
Der Kläger hat behauptet, die Betriebsstätte in C habe schon 1991 bestanden. Er habe den Beklagten zu 1. auf die Möglichkeit der Gründung einer Betriebsstätte in C angesprochen. Der Beklagte 1. habe ihn zwar darüber aufgeklärt, dass die Fahrzeuge bei einer Betriebsstätte in den neuen Bundesländern zugelassen werden müssten, die Fahrzeuge für drei Jahre zum Anlagevermögen der Betriebsstätte gehören müssten, nicht mehr als 10 % privat genutzt werden dürften und überwiegend im Fördergebiet eingesetzt werden müssten. Er habe ihm aber nicht gesagt, dass Fahrzeuge das Fördergebiet nicht länger als 14 Tage verlassen dürften, ein Mietverhältnis von drei Monaten und länger im Westen förderschädlich sei sowie dass Fahrzeugübergabe, Akquisition, Preis- und Vertragsgestaltung sowie der Zahlungsverkehr im Fördergebiet abgewickelt werden müssten. Darüber nicht aufgeklärt zu haben, hat er auch dem Beklagten zu 2. vorgeworfen. Bei richtiger Beratung, so hat er behauptet, hätte er die Fahrzeuge fördergerecht einsetzen können und die Voraussetzungen dafür (Abwicklung in C) geschaffen.
Er hat beantragt,
festzustellen, dass der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, ihm alle Schäden zu ersetzen, die ihm schon jetzt aufgrund fehlerhafter Steuerberatung durch den Beklagten zu 1. in den Jahren 1991 und 1992 über die Inanspruchnahme von Investitionszulagen für begünstigte Investitionen im Fördergebiet nach dem Investitionszulagengesetz und der Investitionszulagenverordnung vom 4.7.1990, insbesondere
- festzustellen, dass der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, ihm alle Schäden zu ersetzen, die ihm schon jetzt aufgrund fehlerhafter Steuerberatung durch den Beklagten zu 1. in den Jahren 1991 und 1992 über die Inanspruchnahme von Investitionszulagen für begünstigte Investitionen im Fördergebiet nach dem Investitionszulagengesetz und der Investitionszulagenverordnung vom 4.7.1990, insbesondere
solche Schäden, die ihm durch die Aufhebung oder Änderung der Bescheide über eine Investitionszulage vom 7.2.1992 für das Kalenderjahr 1991 und vom 10.3.1993 für das Kalenderjahr 1992 durch das Finanzamt M entstanden sind oder entstehen werden, solche Schäden, die ihm aufgrund eines Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens entstehen werden,
- solche Schäden, die ihm durch die Aufhebung oder Änderung der Bescheide über eine Investitionszulage vom 7.2.1992 für das Kalenderjahr 1991 und vom 10.3.1993 für das Kalenderjahr 1992 durch das Finanzamt M entstanden sind oder entstehen werden,
- solche Schäden, die ihm aufgrund eines Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens entstehen werden,
festzustellen, dass der Beklagte zu 2. verpflichtet ist, ihm alle Schäden zu ersetzen, die ihm schon jetzt aufgrund fehlerhafter Steuerberatung durch den Beklagten zu 2. in den Jahren 1994 und 1995 über die Inanspruchnahme von Investitionszulagen für begünstigte Investitionen im Fördergebiet nach dem Investitionszulagengesetz und der Investitionszulagenverordnung vom 4.7.1990, insbesondere
- festzustellen, dass der Beklagte zu 2. verpflichtet ist, ihm alle Schäden zu ersetzen, die ihm schon jetzt aufgrund fehlerhafter Steuerberatung durch den Beklagten zu 2. in den Jahren 1994 und 1995 über die Inanspruchnahme von Investitionszulagen für begünstigte Investitionen im Fördergebiet nach dem Investitionszulagengesetz und der Investitionszulagenverordnung vom 4.7.1990, insbesondere
solche Schäden, die ihm durch die Aufhebung oder Änderung der Bescheide über eine Investitionszulage vom 10.2.1995 für das Kalenderjahr 1994 und vom 29.1.1996 für das Kalenderjahr 1995 durch das Finanzamt M entstanden sind oder entstehen werden, solche Schäden, die ihm aufgrund eines Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens entstehen werden.
- solche Schäden, die ihm durch die Aufhebung oder Änderung der Bescheide über eine Investitionszulage vom 10.2.1995 für das Kalenderjahr 1994 und vom 29.1.1996 für das Kalenderjahr 1995 durch das Finanzamt M entstanden sind oder entstehen werden,
- solche Schäden, die ihm aufgrund eines Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens entstehen werden.
Die Beklagten haben jeweils beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben vorgetragen, nur die Anträge ausgefüllt, den Kläger aber nicht über die Voraussetzungen der Investitionszulage beraten zu haben.
Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben, als es festgestellt hat, dass die Beklagten zu jeweils 50 % dem Kläger den Schaden zu ersetzen haben, der dadurch entsteht, dass der Kläger die Rückforderungsbeträge verzinsen muss. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Beklagten hätten ihre Aufklärungspflicht verletzt, indem sie sich auf das Ausfüllen der Anträge beschränkt und den Kläger nicht über die Voraussetzungen der Zulagebewilligung im einzelnen informiert hätten. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger die Anträge bei zutreffender Aufklärung nicht gestellt hätte, weil er dann gewusst hätte, dass er die Voraussetzungen nicht erfüllte. Deshalb sei der Zinsschaden erstattungsfähig. Den Kläger treffe ein 50 % iges Mitverschulden, weil ihm aufgrund der im Antrag genannten Voraussetzungen für die Förderung Bedenken gegen den fördergerechten Einsatz der Fahrzeuge hätten kommen können. Im übrigen hafteten die Beklagten nicht. Die jeweils bei Antragstellung geschuldete Aufklärung habe nicht dem Zweck gedient, den Kläger vor Schäden zu bewahren, die ihm im Zusammenhang mit der Beantragung von Investitionszulagen in den Folgejahren entstünden. Da die jeweiligen Fahrzeuge bei Stellung der Anträge bereits angeschafft gewesen seien, hätte der Kläger die Fördervoraussetzungen für die jeweiligen Fahrzeuge nicht mehr schaffen können. Damit fehle es an einem haftungsbegründenden Ursachenzusammenhang. Wegen der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.
Dagegen richten sich die Berufung des Beklagten zu 1., die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Beklagten zu 2.
Der Beklagte zu 1. verweist darauf, dass 1991 noch keine Betriebsstätte vorgelegen habe und meint, bei Antragstellung hätten ihn keine weitergehenden Aufklärungspflichten getroffen, zumal er nicht hätte davon ausgehen können, dass es sich bei dem Unternehmen des Klägers in C um eine mehr oder weniger fiktive Angelegenheit gehandelt habe. Der Beklagte zu 2. meint, der Kläger sei nicht beratungsbedürftig gewesen.
Sie beantragen jeweils, die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten zu 1. und die Anschlussberufung des Beklagten zu 2. zurückzuweisen.
Er behauptet, der Beklagte zu 1. habe im Vorfeld den Auftrag gehabt, die Voraussetzungen der Zulage zu prüfen. Der Mietvertrag über die Betriebsstätte in C sei bereits im Dezember 1991 geschlossen worden. Im übrigen habe der Beklagte zu 1. Kenntnis davon gehabt, dass die Fahrzeuge in F standen und dort repariert wurden, dass sie dort an die Mieter übergeben wurden und dass kein Transferkonto in C bestand. Auch der Beklagte zu 2. habe Kenntnis von Vermietung, Wartung und Übergabe in F gehabt. Nachdem der Kläger zunächst behauptet hat, richtig beraten hätte er die Voraussetzungen für die Zuordnung zur Betriebsstätte in C und für dass Verbleiben geschaffen, sowie im Zusammenhang mit Ausführungen zum Schaden eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, er hätte die Anträge nicht gestellt, behauptet er nunmehr, er hätte vom Geschäft Abstand genommen.
Er verfolgt seinen erstinstanzlichen Antrag in vollem Umfang weiter.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen Vollstreckungsnachlass.
- die Berufung des Klägers zurückzuweisen
- Vollstreckungsnachlass.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und ihrer Anlagen verwiesen. Der Senat hat die Parteien persönlich gehört und Beweis durch Vernehmung des Zeugen B2 erhoben. Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk vom 8.11.2000 (Bl. 303ff GA) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässigen Berufungen des Beklagten zu 1. und des Klägers haben teilweise (I.) und die des Beklagten zu 2. hat in vollem Umfang (II.) Erfolg.
I.
Der Beklagte zu 1. hat seine Pflichten bei der Antragstellung der Investitionszulage für 1991 (und für 1992) verletzt. Entgegen seinem schriftsätzlichen Vortrag hat der Beklagte zu 1. bei seiner Anhörung im Termin vom 8.11.2000 erklärt, die Positionen des Antrages mit dem Kläger durchgegangen zu sein und anhand des Formulars abgefragt zu haben. Dass er die vom Kläger vermisste Aufklärung über die Voraussetzungen der Zuordnung von Fahrzeugen zu einer Betriebsstätte vorgenommen hätte, hat seine Anhörung nicht ergeben. Auch eine Aufklärung über die Verbleibensvoraussetzungen (über die sog. "183 - Tage" Regelung hinaus, deren Kenntnis der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung eingeräumt hat) hat die Anhörung des Beklagten nicht ergeben. Da sowohl die Frage der Zuordnung zur Betriebsstätte wie auch die Frage des Verbleibens in der Betriebsstätte bei Fahrzeugen, die naturgemäß bewegt werden, nicht einfach zu beurteilen, als auch der Einsatz von Fahrzeugen im Hinblick auf die Zuordnungs- und Verbleibensvoraussetzungen risikobehaftet ist, hätte der Beklagte zu 1. bei Antragstellung über die Voraussetzungen im einzelnen, die sich aus dem ihm nach seiner Anhörung zudem bekannten Schreiben des BMF v. 31.8.1991 ergaben, auch ungefragt aufklären müssen (BGH DStR 00, 1525). Auch der Hinweis des Finanzamtes in den Bewilligungsbescheiden auf das Schreiben des BMF hat dazu Anlass gegeben.
Wenn der Kläger allerdings nunmehr geltend macht, er hätte bei richtiger Aufklärung von dem Geschäft überhaupt Abstand genommen, keinen Neuerwerb vorgenommen und bereits angeschaffte Fahrzeuge entweder verkauft oder vom alten Bundesgebiet aus eingesetzt, ist davon keine Überzeugung zu gewinnen. Bis zum Schriftsatz vom 24.12.2001 im seit Juli 1999 anhängigen Rechtsstreit hat der Kläger stets behauptet, er hätte die Voraussetzungen für die Zuordnung der Fahrzeuge in C geschaffen. Davon, dass er von dem Geschäft überhaupt Abstand genommen hätte und dass seine unternehmerische Entscheidung, Fahrzeuge zu vermieten, vom Erhalt der Zulage abhängig gewesen sei, war nicht die Rede. Noch nach Erörterung im Senatstermin vom 8.11.2000 und dem im Anschluss daran erfolgten Hinweis, dass die Behauptung, er hätte die Voraussetzungen geschaffen, plausibel zu machen sei, hat der Kläger, wie die von ihm zur Akte gereichten eigenen Schreiben an seinen vormaligen Prozessbevollmächtigten (Bl. 352 ff GA) zeigen, persönlich dafür gehalten, er hätte den materiellen Aufwand, der die Investitionszulage gerechtfertigt hätte, betrieben, für eine Investition bzgl. der Betriebsstätte habe die positive Ertragsentwicklung von 1991 auf 1992 gesprochen, und nach umfassender Prüfung der damaligen betriebswirtschaftlichen Fakten sei die Frage, ob er bei korrekter Beratung und der damaligen Ertragsprognose die tatsächlichen Fördervoraussetzungen erfüllt hätte, "eindeutig zu bejahen". Soweit der Kläger diesen Widerspruch in seiner Darstellung im Senatstermin am 30.01.2002 mit dem Wechsel seines Prozeßbevollmächtigten zu erklären versucht hat, verkennt er, daß die Frage,welche (hypothetische) unternehmerische Entscheidung er bei richtiger Beratung durch den Beklagten zu 1. seinerzeit getroffen hätte, keine Frage anwaltlicher Beratung ist, sondern allein von ihm selbst beantwortet werden kann und muß.
Auch der in diesem Zusammenhang neue Vortrag, die 14 - Tage Regelung hätte das Vorhaben von vorne herein unmöglich gemacht, verfängt nicht. An der 14 - Tage Regelung hängt die Investitionszulage nicht. Ganz abgesehen davon, dass die Finanzbehörde nur in zwei Fällen einen Verstoss gegen die 14 - Tage Regelung angenommen hat (Bl. 61 GA), übersieht der Kläger mit seinem neuen Vortrag, dass die 14 - Tage Regelung nur den Einsatz von Fahrzeugen außerhalb der sog. 183 - Tage Regelung betrifft. Die 14- Tage Regelung konnte ihn deshalb keineswegs hindern, eine Erwerbsquelle durch Vermietung von Fahrzeugen auch in den neuen Bundesländern zu schaffen.
Angesicht dessen, dass der Kläger den zusätzlichen Aufwand, den er hätte betreiben müssen, um die Fördervoraussetzungen zu schaffen, nunmehr unter näherer Darlegung für die Jahre 1991 bis 1996 auf zwischen 113.000,-- DM und
200.000,-- DM beziffert, geht der Senat davon aus, dass der Kläger die Fördervoraussetzungen bei ausreichender Aufklärung geschaffen hätte. Denn dann hätte sich der zusätzliche Aufwand im wesentlichen gerechnet und weder der Antragstellung, noch der unternehmerischen Entscheidung, seinen Erwerb durch Fahrzeugvermietung auch in den neuen Bundesländern zu suchen, im Wege gestanden.
Investitionszulage 1991
- Investitionszulage 1991
Soweit der Kläger die Schadenersatzpflicht wegen der Investitionszulage 1991 festgestellt wissen will, hat er damit keinen Erfolg.
Die mangelnde Aufklärung bei der Antragstellung für die Investitionszulage 1991 ist dafür, dass der Kläger die Investitionszulage nicht behalten darf, nicht ursächlich. Zum einen waren die Fahrzeuge, ohne dass die Fördervoraussetzungen vorgelegen hätten, bereits angeschafft, als der Antrag gestellt wurde. Eine zureichende Aufklärung des Beklagten hätte das nicht verhindern, das heißt, an den tatsächlichen Umständen nichts ändern können. Zum anderen stand dem Kläger die Investitionszulage für 1991 schon deshalb nicht zu, weil er in 1991 keine Betriebsstätte in C unterhielt. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger bereits im Dezember 1991 Verfügungsmacht über die Räume in C hatte.
Die Bekundungen des Zeugen B2 vor dem Senat sind, was den Zeitpunkt, ab dem der Kläger die Räume nutzen konnte, schon in sich widersprüchlich. Einerseits hat er bekundet, der Kläger hätte ab Einweihung am 23.12.1991 nutzen können, andererseits hat er ausgesagt, der Kläger hätte ab Januar 1992 nutzen können. Darüber hinaus ist der Mietvertrag nach den Bekundungen des Zeugen erst 1992 geschlossen worden und begannen die Mietzahlungen des Klägers nach den Feststellungen der Steuerfahndung erst mit dem 1.2.1992, was ebenfalls dafür spricht, dass die Räume dem Kläger vorher nicht zur Verfügung standen. Im übrigen folgt daraus, dass der dem Finanzamt Q vorgelegte Mietvertrag vom 15.12.1991, nach dem das Mietverhältnis rückwirkend zum 1.12.1991 geschlossen war (Prüfbericht Bl. 60 GA), nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprach, was nahe legt, dass damit eine tatsächlich nicht vorhandene Nutzungsmöglichkeit dokumentiert werden sollte.
Weil der Kläger in 1991 keine Betriebsstätte unterhalten hat, kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte zu 1. ihn vorab über die Investitionszulage beraten hat. Dass eine Betriebsstätte im Fördergebiet Grundvoraussetzung für die beantragte Zulage war, wusste der Kläger selbst.
Da der Kläger der Auffassung ist, dass zur Zeit der Antragstellung bzw. im Anschluss daran die Förderbedingungen unter dem Gesichtspunkt des Geschäftsaufbaus hätten eingehalten werden können, ist die Annahme des Landgerichts, die Stellung des Antrages wäre unterblieben, - die der Kläger auch nicht verteidigt - nicht gerechtfertigt. Abgesehen davon fehlte es in diesem Fall auch an dem vom Landgericht angenommenen Zinsschaden, denn der Kläger hätte das Kapital in Höhe der Zulage nach dem unwidersprochen Vorbringen des Beklagten zu 1. anderweitig und zu einem höheren Zinssatz, als ihn das Finanzamt im Rahmen der Rückforderung verlangt, finanzieren müssen.
Investitionszulage 1992
- Investitionszulage 1992
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Einstandspflicht des Beklagten zu 1. nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Schutzzweck der ihn bei Stellung des Antrages für 1991 treffenden Aufklärungspflichten seine Haftung auf Schäden, die die Investitionszulage 1991 betreffen, begrenzt. Denn der Beklagte zu 1. musste bei seiner Beratung zur Investitionsanlage 1991 damit rechnen, dass der Kläger eben diese Beratung auch zur Grundlage zukünftiger Investitionszulageanträge machen würde. Das insbesondere deshalb, weil es einerseits bei der erstmaligen Beantragung der Investitionszulage um die Klärung der grundsätzlichen Voraussetzungen ging und zudem andererseits, weil zukünftige Investitionen, für die eine erneute Inanspruchnahme von Fördermitteln in Betracht kam, im Betrieb des Klägers jedenfalls nicht unwahrscheinlich waren.
Ein Schaden des Klägers ist, was die begehrte und im Umfang des Tenors ausgesprochene Feststellung betrifft, hinreichend wahrscheinlich. Hätte der Kläger nämlich den Aufwand für die Betriebsstätte in C in der Zeit von 1992 bis 1995 betrieben, hätte das einen geringeren Aufwand bedeutet, als den Betrag, den das Finanzamt von ihm für die Investitionszulage 1992 zurückfordert, nämlich einen Betrag - einschließlich Zinsen - von 217.746,-- DM.
Eine andere Frage ist die, ob der Kläger den Schaden ungeachtet der fehlenden Beratung durch den Beklagten teilweise selbst verursacht hat, indem er gegen ihm bekannte Fördervoraussetzungen verstieß und zwar in einem solchen Umfang, dass ein Schaden bei Gesamtbetrachtung unwahrscheinlich wäre. Ein Verstoß gegen dem Kläger bekannte Förderungsvoraussetzungen könnte den Zurechnungszusammenhang entfallen lassen oder den Einwand überwiegenden Mitverschuldens begründen. Sicher feststellen lässt sich das nach dem bisherigen Parteivortrag allerdings nur, soweit der Kläger Fahrzeuge, für die er die Zulage 1992 beantragt hat, vor Ablauf der - dem Kläger bekannten - Bindungsfrist verkauft hat. Das macht einen Zulagebetrag von 24.262,-- DM (Prüfbericht Bl. 62 GA: 9.840,-- DM + 8.016,-- DM + 6.406,-- DM) aus, den der Kläger - nebst Zinsen - sowieso hätte zurückzahlen müssen. Das ist noch kein Betrag, der einen Gesamtschaden ausschlösse und dessen Wahrscheinlichkeit verneinen ließe. Im übrigen ergeben die Feststellungen der Steuerfahndung (Prüfbericht Bl. 61 GA, Verstoß gegen Verbleibensvoraussetzungen mit Ausnahme der Verstöße durch vorzeitigen Verkauf) nicht, dass der Kläger zusätzlich zu den Verkäufen gegen ihm bekannte Voraussetzungen der Förderung verstoßen hätte. Das vorzutragen ist angesichts dessen, dass der Beklagte zu 1. mit dem Kläger nach dem Ergebnis seiner Anhörung nur den Antrag durchgegangen ist, ohne die sich aus dem Schreiben des BFM ergebenden Anforderungen darzustellen, Sache des Beklagten zu 1.
Zurechenbar ist dem Beklagten zu 1. allerdings nicht der Schaden, der dem Kläger durch Kosten im einem Ordnungswidrigkeiten oder Strafverfahren erwächst. Zwar kann ein Steuerberater gegebenenfalls auch dafür haften, wenn den Mandanten der Vorwurf leichtfertiger Steuerverkürzung trifft, falls die von ihm begangene Pflichtverletzung den Mandanten gerade davor schützen sollte (BGH NJW 97, 518). Dass es im Strafverfahren lediglich um einen solchen Vorwurf ginge, ist indes weder vorgetragen, noch ersichtlich. Vielmehr wirft die Steuerfahndung dem Kläger - vorsätzlichen - Subventionsbetrug vor.
Für das vom Landgericht insgesamt angenommene Mitverschulden des Klägers ist allerdings kein Raum. Denn die vom Beklagten geschuldete Aufklärung sollte den Kläger gerade vor Verstößen gegen Förderbedingungen schützen. Soweit den Kläger ein Mitverschulden vorzuwerfen ist - wenn nicht bereits der Zurechnungszusammenhang zu verneinen ist - betrifft das einzelne Schadenspositionen, z.B. den Verkauf von Fahrzeugen vor Ablauf der Bindungsfrist, nicht aber den gesamten Anspruch und wird deshalb in einem späteren Betrugsverfahren zu klären sein (vgl. BGH WM 92, 62).
II.
Der Beklagte zu 2. wendet zu Recht ein, bei Antragstellung ungefragt nicht hätte aufklären zu müssen. Denn er konnte davon ausgehen, dass der Kläger wegen der vorangegangenen Anträge auf die Zulage nicht, jedenfalls nicht ungefragt, belehrungsbedürftig war. (Eine Haftung für Schäden aus der Rückforderung der Zulage für 1994 käme im übrigen auch dann, wenn man Aufklärungspflichten bei Antragstellung annähme, schon deshalb von vorne herein nicht in Betracht, weil bei Antragstellung die Fördervoraussetzungen fehlten und als Folge zusätzliche Aufklärung rückwirkend auch nicht mehr geschaffen werden konnten.)
Auch ansonsten lässt sich kein Anlass feststellen, der den Beklagten zu 2. zur Aufklärung verpflichtet hätte. Soweit der Kläger mit dem Beklagten zu 2. über die Investitionszulage mehrfach gesprochen haben will und der Beklagte dabei erklärt haben soll, die Voraussetzungen lägen vor, lässt sich das - abgesehen davon, das der Vortrag des Klägers wenig konkret ist - nicht feststellen, da die von ihm dazu benannten Zeuginnen X und T2 nach seinen Angaben vor dem Senat bei Gesprächen mit dem Beklagten zu 2. nicht dabei waren. Auch der Vortrag des Klägers, der Beklagte zu 2. habe aufgrund von Besuchen in F, der Zusammenarbeit und der Buchführung von den tatsächlichen Verhältnissen (Mietvertäge in F, Standort der Fahrzeuge in F, Übergabe der Fahrzeuge in F, Wartung der Fahrzeuge in F) gewusst, ist zu wenig greifbar, um daraus tatsächliche Kenntnisse des Beklagten zu 2. herzuleiten.
Abgesehen davon führte es selbst dann, wenn man annähme, der Beklagte zu 2. hätte Kenntnis von der Verfahrensweise des Klägers gehabt und deshalb - zu welchem Zeitpunkt auch immer - Anlaß gehabt, den Kläger auf Verstöße gegen Förderbedingungen hinzuweisen, nicht zu dessen Haftung.
Es ging nur noch um geringe Förderungsbeträge (1994: 14.885,-- DM, 1995: 3.285,-- DM), die eine Investition in die Betriebsstätte in C, nur um die Fördermittel zu bekommen, nicht rechtfertigte. Abgesehen davon hätte der Kläger nach seinem Vortrag schon im Sommer 1993 - offenbar hatte sich zu diesem Zeitpunkt gezeigt, dass das Geschäft nicht so lief wie erwartet - das Unternehmen am liebsten aufgegeben. Mit dem Landgericht ist deshalb, was den Beklagten zu 2. betrifft, davon auszugehen, dass der Kläger die Zulagen 1994 und 1995 bei korrekter Beratung nicht beantragt hätte. Daraus ist ihm indessen kein Schaden erwachsen. Vielmehr hat er billige Mittel bekommen, anstelle derer er bei korrekter Beratung Kredit hätte aufnehmen und mit einem höheren Zinssatz, als vom Finanzamt in Rechnung gestellt, finanzieren müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO. Für eine Zulassung der Revision fehlt es an den Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO.