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Oberlandesgericht Hamm·25 U 105/99·25.01.2000

Berufung zurückgewiesen: Erfolgshonorar für Vermittlung nach kuwaitischem Recht

ZivilrechtSchuldrechtInternationales PrivatrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt ein Erfolgshonorar aus einer Vereinbarung über die Vermittlung eines Abkommens mit dem kuwaitischen Finanzministerium. Streitgegenstände waren die Prozessführungsbefugnis des Lizenzträgers, die Zulässigkeit des Erfolgshonorars nach kuwaitischem Recht und die Kausalität seiner Vermittlungstätigkeit. Das OLG bestätigt die Anspruchsberechtigung des Kläger als alleiniger Lizenzträger, hält das Erfolgshonorar für nach kuwaitischem Recht zulässig (kein ordre public-Verstoß) und erkennt die Mitursächlichkeit der Tätigkeit für den Vertragsschluss an; die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Essen zurückgewiesen; Anspruch des Klägers auf Teil-Honorar und Zinsen bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Nach dem anwendbaren ausländischen Recht richtet sich die Prozeßführungsbefugnis eines Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters nach dem Vorhandensein eines Lizenzträgers; die bloße Bezeichnung „& Co.“ begründet keine Gesamthandsbeteiligung.

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Die Berichtigung des Klagerubrums ist zulässig, wenn anstelle einer nicht existierenden Gesamthand der tatsächlich prozeßführungsbefugte Namensinhaber als Partei benannt wird (§ 319 ZPO entsprechend anzuwenden).

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Auf die Wirksamkeit eines Erfolgshonorars ist das anwendbare ausländische Recht anzuwenden; ein ausländisch zulässiges Erfolgshonorar verletzt den deutschen ordre public nur bei konkreter Grundordnungsverletzung.

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Ein Anspruch auf Erfolgshonorar wegen Vermittlung entsteht, wenn die Vermittlungstätigkeit zumindest mitursächlich für den Vertragsschluss war; zeitlich anschließende schriftliche Vereinbarungen begründen den Anspruch, wenn sie auf vorangegangenen Vermittlungsbemühungen beruhen.

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Zinsansprüche bei Zahlungsverzug richten sich nach den §§ 284, 286 BGB.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 319 ZPO§ 1, 9 StBGebV§ 652 BGB§ 284 BGB§ 286 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 18 O 134/97

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 04. März 1999 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufungsinstanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Beklagten übersteigt nicht 60.000,00 DM.

Entscheidungsgründe

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(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

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Die Berufung ist unbegründet.

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I.

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Der Kläger ist als Einzelperson sowohl allein prozeßführungsbefugt als auch aktivlegitimiert. Der Sachverständige Prof. Dr. Kröger hat ergänzend zu seinem Rechtsgutachten vom 18.01.1999 vor dem Senat erläutert, daß nach kuwaitischem Recht, welches dem französischen Recht nachgebildet sei, nur der Inhaber der Wirtschaftsprüferlizenz nach außen hin prozeßführungsbefugt und anspruchsberechtigt ist, nicht aber eine möglicherweise dahinterstehende Gesellschaft. Eine gesamthänderische Verbundenheit mehrerer Gesellschafter, mit der Folge einer notwendig gemeinschaftlichen Klage, bestehe nach kuwaitischem Recht in der Regel nicht, sondern nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart sei. Dementsprechend sei eine Bezeichnung wie die hier gewählte "& Co" im Grunde nichtssagend; sie diene vielfach nur dazu, der Praxis des lizenzberechtigten Wirtschaftsprüfers den Anschein eines größeren Umfanges und größerer Bedeutung zu geben und besage nicht, daß mehrere Gesellschafter in gesamthänderischer Verbundenheit dahinterstünden. Entscheidend sei allein, ob ein oder mehrere Lizenzträger vorhanden seien.

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Nach diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, gegen die von Seiten der Beklagten keine sachlichen Einwendungen mehr erhoben worden sind, war der jetzige Kläger als  unbestritten  einziger Lizenzträger von Anfang an sowohl prozeßführungsbefugt als auch materiell-rechtlich anspruchsberechtigt. Insoweit hat das Landgericht zu Recht eine Berichtigung des Klagerubrums für ausreichend gehalten. Eine solche Berichtigung ist zulässig, wenn anstelle einer tatsächlich nicht existierenden Gesamthandsgemeinschaft der Namensträger selbst als natürliche Person Partei sein soll (Baumbach/Hartmann, ZPO, 58. A., § 319 Rdn. 18 m.w.N.).

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II.

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Die Berufung hat auch in der Sache keinen Erfolg:

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Der Kläger kann Zahlung des geltend gemachten Teilbetrages als Honorar aufgrund der Ziffer 4 der Vereinbarung vom 24.10.1995 (Bl. 10/11) verlangen, wonach die Beklagte dem Kläger bei erfolgreichem Abschluß einer entsprechenden Vereinbarung mit dem kuwaitischen Finanzministerium (MOF) ein Erfolgshonorar in Höhe der Differenz zwischen einem Betrag von KD 200.000 DM und dem an das MOF tatsächlich zu zahlenden Steuerbetrag verbindlich zugesagt hat. Unerheblich ist, daß die Vereinbarung eines vergleichbaren Erfolgshonorars nach deutschem Recht (§§ 1, 9 StBGebV) nicht zulässig wäre. Maßgeblich sind insoweit die nach kuwaitischem Recht gültigen Gepflogenheiten. Daß nach dortigem Recht die Vereinbarung eines Erfolgshonorars rechtlich zulässig und auch üblich ist, wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Ein Verstoß gegen den Ordre Public liegt nicht vor. Ein solcher ist für die Vereinbarung eines Erfolgshonorars mit einem ausländischen Rechtsanwalt in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung verneint worden (u.a. BGHZ 22, 162; 44, 190; NJW 92, 3101; Palandt-Heldrich, 59. A., EGBGB Art. 6 Rdn. 16 m.w.N.); für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater gilt insoweit nichts anderes.

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Der Honoraranspruch des Klägers wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß die schriftliche Niederlegung der Vereinbarung mit dem MOF erst am 03.02.1996 erfolgt ist (Bl. 14), also nach dem in Ziffer 7 der Vereinbarung vorgesehenen Endtermin vom 31.01.1996. Der Senat versteht die Regelung in Ziffer 5 bis 7 der Vereinbarung, ebenso wie das Landgericht, dahingehend, daß zwar mit dem vorbezeichneten Termin die in Ziffer 1 und 2 der Vereinbarung geregelte Tätigkeitsverpflichtung des Klägers endet, daß aber auch eine nach diesem Termin geschlossene Vereinbarung mit dem Finanzministerium den Honoraranspruch des Klägers entstehen läßt, soweit diese auf die vor dem 31.01.1996 getätigten Vermittlungsbemühungen ursächlich zurückzuführen ist. Nur eine solche Auslegung entspricht der Billigkeit, da die Honorierung einer letztlich erfolgreichen Vermittlungstätigkeit des Klägers nicht von dem zufälligen Umstand abhängig sein kann, wann es konkret zu der Unterzeichnung der schriftlichen Vereinbarung mit dem Finanzministerium kommt. Außerdem stünde die von der Beklagten vertretene Auffassung, wonach mit dem 31.01.1996 jegliche Zahlungsverpflichtung enden sollte, im Widerspruch zu der Regelung in Ziffer 4 und 5, wonach der Kläger seinen Honoraranspruch erst dann verlieren sollte, wenn seine Bemühungen um eine entsprechende Abmachung endgültig scheiterten.

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Ansonsten reicht es aus, daß die Vermittlungsbemühungen des Klägers, vergleichbar etwa mit denen eines Vermittlungsmaklers (vgl. dazu Palandt-Sprau, BGB, § 652 Rdn. 34 ff.), für den Vertragsschluß wenigstens mitursächlich waren. An einer solchen Mitursächlichkeit der Tätigkeit des Klägers besteht nach dem gesamten Ablauf der Verhandlungen für den Senat kein Zweifel, selbst wenn man das Schreiben des Klägers vom 31.01.1996 (Bl. 13, 52, 62), welches nach der Behauptung der Beklagten nachträglich gefertigt sein soll, unberücksichtigt läßt. Insoweit genügt vielmehr schon die unbestrittene Tatsache, daß das Schreiben an das Finanzministerium vom 10.12.1995 (Bl. 34 ff.), in welchem die Geschäftsentwicklung der Beklagten seit 1989 detailliert dargestellt und begründete Vorschläge zur Festlegung des Prozentsatzes des zu versteuernden Gewinns gemacht worden sind, aus der Feder des Klägers stammt, und, daß am 18.01.1996 (bzw. 20.01.1996) eine Verhandlung mit den Beamten des Finanzministeriums unter Mitwirkung des Klägers stattgefunden hat, in der die Gewinnschätzung im einzelnen diskutiert worden ist. Es kommt hinzu, daß  gleichfalls nicht bestritten  es dem Kläger gelungen war, eine einheitliche Steuerschätzung für sämtliche Jahre auf letztlich 14 % durchzusetzen und damit eine vom Finanzministerium zunächst ins Auge gefaßte Gewinnschätzung von 34 % für das Jahr 1993, was einen zu versteuernden Gewinn von 421.000,00 DM für dieses Geschäftsjahr bedeutet hätte, abzuwehren (vgl. dazu etwa S. 4 des vorbezeichneten Schreibens vom 10.12.1995, Bl. 37). Allein diese unbestrittenen bzw. aktenkundigen Vorgänge reichen aus, um jedenfalls eine Mitursächlichkeit der Bemühungen des Klägers feststellen zu können, zumal sich das Agreement mit dem Finanzministerium in unmittelbaren zeitlichem Zusammenhang an die vorbezeichneten Verhandlungen anschließt und auch sonst keine Umstände vorgetragen und ersichtlich sind, die die Annahme einer Unterbrechung des Kausalzusammenhanges zwischen den Bemühungen des Klägers und dem Abschluß der Vereinbarung, etwa durch völlig neue Verhandlungen (vgl. dazu Palandt a.a.O. Rdn. 37 m.w.N.), rechtfertigen würde. Eine weitergehende Klärung der Bemühungen des Klägers im einzelnen durch Zeugenvernehmung war daher nicht erforderlich.

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Unerheblich ist schließlich, daß das Agreement vom 03.02.1996 den Vorbehalt einer Nachforderung für den Fall einer späteren Entdeckung nicht deklarierter Einkünfte enthält. Hierbei handelt es sich nicht um eine "Bedingung", wie sie in Ziffer 4 S. 2 der Vereinbarung vom 24.10.1995 gemeint ist, sondern lediglich um den selbstverständlichen allgemeinen Vorbehalt der Nacherhebung für den Fall einer Steuerhinterziehung. Daß die Beklagte in dem fraglichen Zeitraum Einkünfte nicht deklariert und deshalb mit Nacherhebungen des MOF rechnen müsse, behauptet sie im übrigen selbst nicht.

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Der Zinsanspruch ist aus §§ 284, 286 BGB gerechtfertigt.

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Die Nebenentscheidungen folgen im übrigen aus §§ 708 Ziff. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.