Berufung gegen verjährte Schadensersatzklage nach § 68 StBerG zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt von seinem ehemaligen Steuerberater Schadensersatz; das Landgericht hatte die Klage als verjährt abgewiesen. Das Oberlandesgericht hält an der dreijährigen Verjährungsfrist des § 68 StBerG fest, die mit den Darlehenseinlagen am 5.3.1997 begann und am 5.3.2000 endete. Schriftwechsel mit dem Haftpflichtversicherer hemmt die Verjährung nicht; die Klage vom 4.7.2003 ist zu spät erhoben worden.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen landgerichtliche Abweisung der Schadensersatzklage wegen Verjährung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die dreijährige Verjährungsfrist des § 68 StBerG beginnt mit dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs (hier: Darlehenseinlagen) und läuft ohne besondere Hemmungsgründe ab.
Neuregelungen des BGB (z. B. § 203 BGB n.F.) gelten nicht automatisch für außerhalb des BGB geregelte Sonderverjährungsvorschriften wie § 68 StBerG; deren Anwendung setzt ausdrückliche gesetzgeberische Einbeziehung voraus.
Korrespondenz oder Verhandlungen mit dem Haftpflichtversicherer des Anspruchsgegners begründen für sich genommen keine Hemmung der Verjährung nach § 68 StBerG; eine analoge Anwendung hemmernder Vorschriften ist im Rahmen des § 68 StBerG abzulehnen.
Eine mögliche Sekundärhaftung des Steuerberaters führt nicht zwangsläufig zu einer neuen oder verlängerten Verjährungsfrist; die Verjährung kann auch bei Sekundärhaftung bereits eingetreten sein.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 2 O 392/03
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13. Oktober 2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann Vollstreckungsmaßnahmen des Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten, seinen früheren Steuerberater, auf Schadensersatz in Höhe von 298.980,92 € nebst Zinsen in Anspruch.
Das Landgericht hat die Klageforderung für verjährt gehalten und deswegen die Klage abgewiesen. Wegen der hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen sowie der Begründung im einzelnen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter, während der Beklagte das landgerichtliche Urteil verteidigt.
Wegen der Einzelheiten des Prüfungsvorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg, weil ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß § 68 StBerG verjährt ist.
a)
Mit zutreffender Begründung ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die dreijährige Verjährungsfrist des § 68 StBerG mit dem Zeitpunkt der Darlehenseinlagen des Klägers am 5. März 1997 in Lauf gesetzt wurde und sich damit am 5. März 2000 vollendete. Ob sich daran – wie vom Landgericht angenommen – unter dem Gesichtspunkt der Sekundärhaftung eine weitere dreijährige Verjährungsfrist anschloß, erscheint nicht zweifelsfrei. Denn anders als das Landgericht zu meinen scheint, folgt dies nicht bereits daraus, daß der Beklagte den Kläger unstreitig nicht auf möglicherweise gegen ihn bestehende Regreßansprüche und deren Verjährung hingewiesen hat. Eine solche Hinweispflicht setzt nämlich nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt BGH NJW 01, 826) voraus, daß der Steuerberater innerhalb der Primärverjährung begründeten Anlaß für eine entsprechende Belehrung gegen sich selbst hatte, wozu das Landgericht keine Feststellungen getroffen hat und wozu sich nach im bisherigen Parteivorbringen auch kaum sichere Feststellungen treffen lassen.
b)
Die Voraussetzungen einer etwaigen Sekundärhaftung des Beklagten bedürfen indes keiner Prüfung. Denn selbst wenn zu Gunsten des Klägers hiervon auszugehen wäre, ist die Klageforderung verjährt.
1.
Zutreffend macht die Berufung zwar geltend, daß § 203 BGB n.F. über Artikel 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB zeitlich an sich anwendbar wäre, weil die Schadensersatzforderung des Klägers bei Inkrafttreten des § 203 BGB n.F. am 1. Januar 2002 im Falle der Bejahung einer Sekundärhaftung des Beklagten zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt gewesen wäre. Die Berufung übersieht aber, daß § 203 BGB n.F. nur für solche Ansprüche gilt, deren Verjährung sich nach dem BGB richtet (Palandt-Heinrichs, 63. Auflage, Rdnr. 1 zu § 203), während Vorschriften außerhalb des BGB, die – wie hier § 68 StBerG – Sonderregelungen für die Dauer oder den Beginn der Verjährung enthalten, nicht in die Neuregelung der Verjährungsvorschriften des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 einbezogen worden sind, sondern nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers erst in einem zweiten Reformschritt überprüft und gegebenenfalls abgeändert werden sollen (Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rdnr. 3 zu Überblick vor § 194). Ob die in der Zeit vom 11. August 2002 bis zum 5. März 2003 zwischen dem Kläger und dem Haftpflichtversicherer des Beklagten geführte Korrespondenz den Tatbestand von Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB n.F. erfüllt, bedarf daher keiner Entscheidung, zumal eine Hemmung der Verjährung analog §§ 852 Abs. 2, 639 Abs. 2 BGB ebenfalls nicht in Betracht kommt, weil die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften im Rahmen des § 68 StBerG abzulehnen ist (BGH NJW 96, 1895).
2.
Daß zwischen den Parteien kein verjährungshemmendes Stillhalteabkommen vereinbart worden ist, hat das Landgericht mit zutreffender und von der Berufung auch nicht beanstandeter Begründung festgestellt.
3.
Schließlich kann auch dahinstehen, ob der Kläger durch die Korrespondenz mit dem Haftpflichtversicherer des Beklagten möglicherweise davon abgehalten worden ist, die entsprechend den vorstehenden Erörterungen spätestens am 5. März 2003 ablaufende Verjährungsfrist rechtzeitig durch Klageerhebung zu unterbrechen. Denn selbst wenn zu seinen Gunsten unterstellt würde, daß durch diese Korrespondenz ein Vertrauenstatbestand für den Kläger dahin gesetzt worden wäre, seine Ansprüche würden auch ohne Rechtsstreit erfüllt oder nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft werden (BGH NJW 96, 1895), so endete dieses Vertrauen doch spätestens mit dem ablehnenden Schreiben des Haftpflichtversicherers vom 5. März 2003. Vom Zugang dieses Schreibens an wäre dem Kläger dann allenfalls noch eine angemessene Überlegungsfrist für die Klageerhebung zuzubilligen (BGH NJW 98, 1488), die im Zeitpunkt der tatsächlich erst am 4. Juli 2003 eingereichten Klage – wie die Berufungserwiderung zu Recht geltend macht – weit überschritten war.
Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 zurückzuweisen.
Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.