Streitwertfestsetzung im selbständigen Beweisverfahren: Orientierung am Kaufpreis
KI-Zusammenfassung
Das Oberlandesgericht Hamm setzte den Streitwert für ein selbständiges Beweisverfahren abändernd auf 39.000,00 DM fest und lehnte die Erstattung außergerichtlicher Kosten ab. Entscheidend war, dass der Streitwert sich nach den Angaben in der Antragsschrift richtet, diese Angaben aber plausibel sein müssen. Maßgeblich ist der objektive Wert der geltend gemachten Vorwurfstatsachen; hier ist der Kaufpreis bzw. ein zu erzielender Erlös maßgeblich.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung teilweise stattgegeben; Streitwert auf 39.000,00 DM festgesetzt, Erstattung außergerichtlicher Kosten abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens richtet sich nach den in der Antragsschrift gemachten Angaben; diese Angaben müssen jedoch plausibel erscheinen.
Für die Bemessung des Streitwerts ist nicht die subjektive Einschätzung des Antragstellers, sondern der objektive Wert der geltend gemachten Vorwurfstatsachen maßgeblich.
Bei behaupteten Vermögensnachteilen an einer verkaufsfähigen Sache (hier: Pferd) ist der Streitwert des Beweisverfahrens an dem Kaufpreis oder einem zu erzielenden Erlös zu orientieren.
Die im Hauptverfahren geltend gemachte Geldforderung kann als Orientierung für die Festsetzung des Streitwerts im selbständigen Beweisverfahren herangezogen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 2 OH 12/98
Tenor
In Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird der Streitwert anderweitig auf 39.000,00 DM festgesetzt.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
Das Landgericht hat den Streitwert für das selbständige Beweisverfahren zu hoch festgesetzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats richtet sich der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens nach den Angaben in der Antragsschrift. Allerdings müssen sie den aus ihnen abzuleitenden Wert plausibel erscheinen lassen. Es ist nicht die subjektive Einschätzung des Antragstellers, sondern der objektive Wert der "Vorwurfstat-sachen" maßgebend - vgl. 24 W 10/94 OLG Hamm und 24 W 9/98 OLG Hamm. Bereits in der Antragsschrift wird darauf hingewiesen, daß das zu begutachtende Pferd für 33.000,00 DM erworben worden war. Es wird dem Antragsgegner der Vorwurf gemacht, zu spät darauf hingewiesen zu haben, daß das Pferd für die von der Antragstellerin beabsichtigten Aufgaben ungeeignet war. Hätte der Antragsgegner rechtzeitig seiner Hinweispflicht genügt, wäre ein höherer Verkaufserlös zu erzielen gewesen. Aus alledem geht hervor, daß sich der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren an dem Kaufpreis bzw. an einem zu erzielenden Erlös zu orientieren hat. Von daher ist es nicht zu beanstanden, wenn insoweit der Betrag festgesetzt wird, den die Antragstellerin im Hauptverfahren geltend macht.