Berufung wegen Verwirkung des Restwerklohns: OLG Hamm beabsichtigt Zurückweisung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Restwerklohn aus Arbeiten an einem Krankenhausboden; die Klägerin reichte die Schlussrechnung erst Jahre nach Aufforderung ein. Zentrales Rechtsproblem ist die Verwirkung des Werklohnanspruchs wegen langem Schweigen trotz Fristsetzung durch den Projektsteuerer. Das Landgericht nahm Verwirkung an; der Senat schließt sich an und beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Ausgang: Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg; beabsichtigte Zurückweisung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO wegen Verwirkung des Restwerklohnanspruchs
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwirkung eines Werklohnanspruchs setzt das Vorliegen eines Zeitmoments (längere Nichtgeltendmachung) und eines Umstandsmoments (besondere Umstände, die das Vertrauen des Schuldners rechtfertigen, dass die Forderung künftig nicht mehr geltend gemacht wird) voraus.
Eine ausdrückliche Aufforderung zur Erstellung einer prüffähigen Schlussrechnung mit Fristsetzung kann unter den gegebenen Umständen als Umstandsmoment dienen und rechtfertigt es, Schweigen der Anspruchsberechtigten als Einverständnis mit der bisherigen Abrechnung zu werten.
§ 14 Nr. 4 VOB/B a.F. begründet keine Pflicht des Auftraggebers, die Schlussrechnung selbst zu erstellen; der Auftragnehmer kann daher nicht auf eine solche Pflicht vertrauen.
Bei der Prüfung der Verwirkung von Vergütungsansprüchen nach VOB/B sind die allgemeinen Grundsätze der Verwirkung anzuwenden; die VOB/B enthält insoweit keine zwingend abweichenden Vorgaben.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 25 O 141/12
Tenor
Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat einstimmig beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 11.04.2013 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster (Az. 25 O 141/12) gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme – ggfls. Rücknahme der Berufung aus Kostengründen – binnen 3 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Restwerklohn für die Ausführung von Arbeiten am Bodenbelag in dem Bauvorhaben C-Hospital in C2 in Anspruch. Die Arbeiten wurden 2005/2006 ausgeführt und von der Beklagten abgenommen. Mit Schreiben vom 17.10.2007 (Anlage B 1, vgl. Bl. 34 f. d.A.) forderte der Projektsteuerer der Beklagten die Klägerin letztmalig unter Fristsetzung bis zum 09.11.2007 u.a. (neben der Geltendmachung von Mängeln) dazu auf, eine prüffähige Schlussrechnung zu erstellen. Sollte die Klägerin dem nicht nachkommen, wurde in dem Schreiben darauf hingewiesen, dass die Beklagte „die bis dato ausgezahlte Summe als Schlussrechnungssumme annehmen“ werde (Bl. 35 d.A.). Auf dieses Schreiben antworteten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin und baten um Fristverlängerung zur Stellungnahme bis zum 10.12.2007 (vgl. Bl. 188 d.A.), die seitens der Beklagten gewährt wurde. In der Folgezeit kam es im Jahr 2008 noch zu einem Schriftwechsel zwischen den Parteien, allerdings allein bezüglich der gerügten Mängel. Die Klägerin hat behauptet, mit Datum vom 03.11.2011 eine Schlussrechnung (endend mit einem Restwerklohn i.H.v. 66.808,63 € [= Klageforderung]; vgl. Anlage K 2 [Bl. 6 ff. d.A.]) erstellt und diese an das Architekturbüro D, das zu diesem Zeitpunkt unstreitig nicht mehr Vertragspartner der Beklagten war, versandt zu haben. Die Beklagte hat behauptet, erstmals am 20.11.2012 durch ein Schreiben der Klägerin Kenntnis von der Schlussrechnung erhalten zu haben. Auch der Projektsteuerer, an den die Rechnungen bis dahin unstreitig immer gesandt worden sind, habe die Schlussrechnung nicht vorher erhalten (vgl. Schreiben des Projektsteuerers vom 05.12.2012: Bl. 5 d.A.).
Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und dabei angenommen, dass Ansprüche der Klägerin unter Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwirkt seien. Die Klägerin habe den mit der Klage geltend gemachten Restwerklohn über längere Zeit nicht geltend gemacht (Zeitmoment), wobei besondere Umstände hinzukämen, die dafür sprächen, dass sich die Beklagte darauf habe einrichten dürfen, dass die Klägerin Werklohnansprüche in der Zukunft nicht mehr geltend machen werde (Umstandsmoment). Dieses Umstandsmoment liege darin, dass die Klägerin auf das Schreiben des Projektsteuerers der Beklagten vom 17.10.2007 keine Schlussrechnung erstellt habe. Zwar entfalte Schweigen grundsätzlich keine rechtlichen Wirkungen. Hier lägen jedoch besondere Umstände vor, wonach ausnahmsweise an das Schweigen Rechtsfolgen geknüpft werden könnten. Die Beklagte habe – mehr als ein Jahr nach Fertigstellung der Arbeiten der Klägerin – ausdrücklich die Erstellung einer Schlussrechnung gefordert und hierfür eine Frist gesetzt. Zugleich ergebe sich hinreichend klar aus diesem Schreiben, dass die Beklagte ein Schweigen der Klägerin als Einverständnis damit werten werde, es bei den bisherigen Abschlagsrechnungen zu belassen und diese als endgültige Abrechnung der Arbeiten der Klägerin anzusehen. Dies werde dadurch bekräftigt, dass die Klägerin auch nach der von ihr selbst beantragten und von der Beklagten gewährten Fristverlängerung zur Stellungnahme zu diesem Schreiben keine Schlussrechnung erstellt und hierzu auch nichts mehr ausgeführt habe. Letztlich sei das für eine Verwirkung erforderliche Zeitmoment erfüllt, weil die Schlussrechnung erst im November 2012 – und damit fünf Jahre nach dem Aufforderungsschreiben – an die Beklagte übermittelt worden sei.
II.
Die gegen diese Würdigung des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil mit der Berufung der Klägerin vorgebrachten Argumente rechtfertigen keine andere rechtliche Bewertung.
Mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, hat das Landgericht eine Verwirkung des mit der Klage geltend gemachten Restwerklohnanspruchs der Klägerin und das Vorliegen des hierfür erforderlichen Umstandsmoments sowie des Zeitmoments angenommen. Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:
1.
Die Argumentation der Klägerin in der Berufung, die Beklagte sei nach dem Aufforderungsschreiben vom 17.10.2007 ihrerseits verpflichtet gewesen, eine für die Klägerin prüfbare Schlussrechnung gemäß § 14 Nr. 4 VOB/B a.F. zu erstellen, verfängt nicht. § 14 VOB/B regelt die Rechte des Auftraggebers nicht abschließend, sondern räumt ihm lediglich ein weiteres Recht ein (vgl. Voit, in: Beck´scher VOB-Kommentar, Teil B (3. Aufl.), Vorbemerkung zu § 14 Rdnr. 9 mwN). Entgegen der Ansicht der Klägerin statuiert § 14 Nr. 4 VOB/B a.F. damit gerade keine Pflicht des Auftraggebers nach einer Fristsetzung zur Schlussrechnungserstellung gegenüber dem Auftragnehmer die Schlussrechnung zwingend selbst vornehmen zu müssen. Darauf konnte die Klägerin daher auch nicht in berechtigter Weise vertrauen.
2.
Auf die in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Ansicht, der Auftraggeber könne sich auf eine Verwirkung des Vergütungsanspruchs nicht berufen, wenn er keine Frist zur Erstellung der Schlussrechnung nach § 14 Nr. 4 VOB/B a.F. gesetzt habe (so: OLG Hamburg, Urteil vom 30.12.1998 - 11 U 274/96, juris Rdnr. 6) – diese Ansicht wird nach Meinung des Senats zu Recht im Schrifttum bezweifelt (vgl. Voit, in: Beck´scher VOB-Kommentar, Teil B (3. Aufl.), § 14 Rdnr. 10) –, kommt es vorliegend nicht an. Der Projektsteuerer der Beklagten hat der Klägerin in dem Schreiben vom 17.10.2007 ausdrücklich eine solche Frist gesetzt.
3.
Maßgebend für die Beurteilung der Frage der Verwirkung der Restwerklohnansprüche der Klägerin ist damit, ob die Beklagte wegen der Länge der Zeit, während derer die Ansprüche nicht geltend gemacht wurden, darauf vertrauen durfte, diese würden auch zukünftig nicht mehr geltend gemacht, und ob sie entsprechend disponiert hat und in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalles in seinem Vertrauen schutzwürdig ist (vgl. Voit, in: Beck´scher VOB-Kommentar, Teil B (3. Aufl.), § 14 Rdnr. 10). Bei dieser Würdigung sind die allgemeinen Grundsätze der Verwirkung heranzuziehen, ohne dass die VOB/B der Beklagten hier zwingende Vorgaben machen würde (vgl. schon oben: II. 1.).
Das Vorliegen der für die Annahme einer Verwirkung erforderlichen Voraussetzungen hat das Landgericht – wie bereits eingangs erwähnt – überzeugend und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles angenommen. Diese Begründung macht sich der Senat vollumfänglich zu Eigen.
III.
Nach alledem hat die Berufung der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg.
Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO noch erfordert sie eine Entscheidung des Berufungsgerichts gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO.