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Oberlandesgericht Hamm·24 U 6/18·09.10.2019

Berufung abgewiesen; Kosten der Streithilfe ergänzt (§ 321 ZPO, § 101 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin hatte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Münster eingelegt. Der Senat wies die Berufung zurück und ergänzte das Urteil, weil versehentlich nicht über die Kosten der Streithilfe entschieden worden war. Die Streithelfer beantragten fristgerecht die Ergänzung nach §321 ZPO; dieser Antrag wurde als begründet angesehen. Die Kosten der Streithilfe wurden der Klägerin nach §101 Abs.1 ZPO auferlegt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Landgerichtsurteil als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Streithelfer; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ergänzungsantrag nach § 321 ZPO ist statthaft, wenn das erlassene Urteil aufgrund eines gerichtlichen Versehens über einen prozessual erheblichen Sachverhalt keine Entscheidung enthält.

2

Die Frist zur Stellung eines Antrags nach § 321 ZPO beginnt mit der Zustellung des Urteils und ist binnen der vorgesehenen zweiwöchigen Frist einzuhalten.

3

Die Kosten der Streithilfe sind nach § 101 Abs. 1 ZPO demjenigen aufzuerlegen, der im Streit unterliegt.

4

Bei Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist zu berücksichtigen, dass auch Streithelfer als Vollstreckungsgläubiger gelten; die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % abgewendet werden.

Relevante Normen
§ 321 ZPO§ 101 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 2 O 240/17

Tenor

Der Tenor des am 30.07.2019 verkündeten Urteils des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm wird wie folgt ergänzt und neu gefasst:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.11.2017 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

2

I.

3

Der Senat hat in seinem am 30.07.2019 verkündeten Urteil versehentlich nicht über die Kosten der Streithilfe entschieden, was daher nachzuholen ist.

4

Die Streithelfer haben die entsprechende Ergänzung des Urteils beantragt.

5

II.

6

Der Antrag der Streithelfer ist nach § 321 ZPO statthaft und auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist nach Zustellung des erlassenen Urteils gestellt worden (vgl. BGH, Beschluss vom 05. Dezember 2013 – VII ZB 15/12 – NJW 2014, 1018; Feskorn, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 321 ZPO Rn. 11).

7

Der Antrag ist auch begründet. In dem Urteil ist durch ein Versehen des Senats nicht über die Kosten der Streithilfe entschieden worden, was daher nachzuholen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 01. März 2016 – VIII ZR 287/15 – NJW 2016, 2754; OLG Frankfurt, Beschluss vom 31. Januar 2018 – 6 U 62/17 – zitiert nach juris; OLG Rostock, Beschluss vom 28. Oktober 2015 – 3 U 133/14 –  NJW-RR 2016, 381).

8

Die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung beruht auf § 101 Abs. 1 ZPO. Danach sind im Streitfall der Klägerin die durch die Streithilfe verursachten Kosten aufzuerlegen. Im Rahmen der Entscheidung zur Vollstreckbarkeit war dem Umstand Rechnung zu tragen, dass neben der Beklagten auch die Streithelfer Vollstreckungsgläubiger sind.