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Oberlandesgericht Hamm·24 U 60/00·28.03.2001

Werklohn-/Schadensersatz: Prüf- und Hinweispflicht bei Balkon­türabdichtung; Mitverschulden Architekt

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangten nach Wassereintritt über eine Balkontür Schadensersatz vom Fensterbauer aus Werkvertragsrecht. Streitpunkt war, ob die Abdichtung mangelhaft war und ob der Unternehmer auf ungeeignete Vorarbeiten (Kupferisolierung) hätte hinweisen müssen. Das OLG bejahte einen Mangel wegen verletzter Prüf- und Hinweispflicht sowie wegen fehlender seitlicher Abdichtung an der Rollladenführungsschiene (DIN 18195). Wegen eines Koordinationsfehlers des bauleitenden Architekten rechnete das Gericht Mitverschulden an und sprach 2/3 des Schadens zu; im Übrigen blieb die Klage abgewiesen.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich; Schadensersatz (2/3 wegen Mitverschuldens) zugesprochen, im Übrigen Klageabweisung bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Werkunternehmer hat auch außerhalb der VOB/B das Vorgewerk und Anschlussbauteile auf Tauglichkeit zu prüfen und den Auftraggeber auf erkannte oder erkennbare Risiken für das Gelingen des Werks hinzuweisen; unterbleibt dies, ist die Werkleistung mangelhaft.

2

Fehlt bei einem Tür-/Fensterelement eine technisch erforderliche seitliche Aufkantung bzw. ein gleichwertiges Dichtungsprofil zur Ableitung von Regenwasser, liegt regelmäßig ein Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik und damit ein Werkmangel vor.

3

Verursacht der Mangel eines Gewerks den Schaden im konkreten Zusammenwirken mit Mängeln eines anderen Gewerks, bleibt die Haftung für den eigenen Mangel bestehen; maßgeblich ist die konkrete Kausalität, nicht ein hypothetischer schadensfreier Verlauf bei ordnungsgemäßer Fremdleistung.

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Ein bauleitender Architekt ist gegenüber dem bauausführenden Unternehmer hinsichtlich Planungs- und Koordinationsaufgaben Erfüllungsgehilfe des Bauherrn i.S.d. § 278 BGB, so dass dessen Verschulden als Mitverschulden nach § 254 BGB anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist.

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Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, soweit geltend gemachte Schadenspositionen einer Nachbesserung durch den Unternehmer nicht zugänglich sind (z.B. Schadenssuche, Trocknung, Folgeschäden).

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 635 BGB§ 633 Abs. 1 BGB§ 4 Nr. 3 VOB/B§ 276, 278 BGB§ 254 Abs. 1, 278 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 2 O 125/99

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 27. März 2000 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 26.206,67 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19. Februar 1999 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger jeweils 1/6 und der Beklagte 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert keine der Parteien um mehr als 60.000,-- DM.

Rubrum

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

3

Die Berufung hat teilweise Erfolg.

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Die Klage ist zum Teil begründet.

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I.

6

Den Klägern steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 26.206,67 DM aus § 635 BGB zu.

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Zwischen den Parteien wurde im Jahre 1996 ein Werkvertrag geschlossen, in dem sich der Beklagte verpflichtete, in dem Bauvorhaben der Kläger B-Allee in N Fenster sowie Balkontürelemente einzubauen.

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Das Werk des Beklagten, welches die Kläger noch im Laufe des Jahres 1996 abnahmen, wies einen Mangel im Sinne des § 633 Abs. 1 BGB auf. Der Einbau des Balkontürelements an dem auf der Süd-West-Seite des Hauses befindlichen Balkon war nicht vertragsgerecht.

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Mangels fachgerechter Abdichtung zwischen dem Türelement und dem angrenzenden Mauerwerk drang im Mai/Juni 1998 an der von außen gesehen rechten Seite der Balkontür Wasser in das Haus ein und führte dort zu erheblichen Feuchtigkeitsschäden.

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1.

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Dieser Schadensverlauf ist auf einen Mangel der Werkleistung des Beklagten zurückzuführen.

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Zwar hat die Beweisaufnahme nicht mit der notwendigen Sicherheit ergeben, dass ein Mitarbeiter des Beklagten die neben der Laibung befindliche Kupferisolierung eingeschnitten und hochgebogen hat. Hierauf kommt es aber letztlich nicht an. Dem Beklagten ist zum einen die Verletzung einer Hinweispflicht vorzuwerfen, zum anderen weist seine Leistung an der Rolladenführungsschiene einen Ausführungsmangel auf.

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a)

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Jeder Werkunternehmer, der seine Arbeit in engem Zusammenhang mit der Vorarbeit eines anderen auszuführen hat, muss prüfen, ob dieses Vorgewerk oder Bauteile, an die er seine Leistung anschließt, eine geeignete Grundlage für sein Werk darstellen. Ist dies nicht der Fall, muss er den Auftraggeber über die Umstände, die dem Gelingen des Werks entgegenstehen oder es gefährden können, informieren. Diese in § 4 Nr. 3 VOB/B niedergelegte Prüfungs- und Hinweispflicht des Werkunternehmers ist eine Konkretisierung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben, die über den Anwendungsbereich der VOB/B hinaus für jeden Bauvertrag gilt. Kommt der Unternehmer seiner Prüfungs- und Hinweispflicht nicht nach und wird dadurch das Gesamtwerk beeinträchtigt, ist seine Werkleistung mangelhaft (vgl. BGH, U. v. 23.10.1986, in BauR 1987, 79, 80; OLG Düsseldorf, U. v. 20.07.1994, in BauR 1994, 762, 763).

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Der Beklagte musste das Balkontürelement einschließlich des unter dem Element befindlichen Schwellholzes von innen an das seitens des S GmbH erstellte Verblendmauerwerk anschlagen. Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht fest, dass der die Arbeiten ausführende Mitarbeiter des Beklagten K dabei - an der von außen gesehen rechten Seite der Laibung - auf die gleichfalls von dem S2 GmbH eingebrachte z-förmige Kupferisolierung stieß. Dieses der Abdichtung dienende Kupferblech wurde waagerecht über die erste Steinlage des Verblendmauerwerks bis an das Hintermauerwerk herangeführt, wo es nach oben aufkantete. Der waagerechte Teil des Blechs ragte in die hinter dem Verblendmauerwerk liegende Luftschicht der Laibung hinein, stand damit dem Anschlag des Türelements an das Verblendmauerwerk entgegen.

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Der sachverständige Zeuge Y, der seitens der Kläger zur Feststellung der Ursache des Wassereintritts hinzugezogen war, hat glaubhaft bekundet, dass nach Aufstemmen des Verblendmauerwerks die Kupferisolierung in der dahinter befindlichen Schicht seitlich hochgebogen war. Da sich der unfachmännisch eingeschnittene und nach oben gebogene Teil des Kupferblechs unmittelbar neben dem unter dem Türelement befindlichen Schwellholz befunden habe, gehe er davon aus, dass sich das Blech vor dem Hochbiegen waagerecht in dem hinter dem Verblendmauerwerk befindlichen Bereich, in den das Schwellholz einzubringen war, befunden habe. Der von dem Zeugen Y vorgefundene Zustand ist aus den von ihm gefertigten und dem Senat vorgelegten Lichtbildern (Bl. 120 bis 122 d. A.) ersichtlich.

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Der Zeuge K hat bestätigt, dass, als er das Türelement montieren wollte, die Kupferisolierung in die hinter dem Verblendmauerwerk befindliche Luftschicht hineinragte, so dass er das Element nicht an die Verblendung anschlagen konnte. Zweifel an der Richtigkeit dieser Darstellung bestehen nicht.

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Angesichts des vorgefundenen Zustandes der Kupferisolierung, welcher einer fachgerechten Montage des Balkontürelements entgegenstand, oblag es dem Beklagten, seine Auftraggeber hierüber zu informieren.

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Dieser Pflicht ist der Beklagte nicht nachgekommen.

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Der bauleitende Architekt U hat bekundet, dass er seitens des Beklagten und seiner Mitarbeiter nicht darüber informiert worden sei, dass mit dem an dem Balkon vorgefundenen Vorgewerk etwas nicht in Ordnung gewesen sei.

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Der Beklagte selbst behauptet auch nicht, die Kläger oder ihren bauleitenden Architekten auf den Zustand des Blechs hingewiesen zu haben. Vielmehr hat sogar der Mitarbeiter des Beklagten K im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Aussage vor dem Senat eingeräumt, dass er lediglich einer auf der Baustelle anwesenden Person mitgeteilt habe, dass an dem Blech Veränderungen vorgenommen werden müssten, bevor das Türelement eingebaut werden könne. Es habe sich bei dieser Person nicht um einen der Kläger oder um den bauleitenden Architekten gehandelt, sondern möglicherweise um einen Klempner oder Dachdecker. Er habe dann zunächst bei dem Lieferanten des Beklagten weitere Fensterelemente abgeholt. Als er anschließend die Arbeiten an der Balkontür fortsetzen wollte, sei das Kupferblech eingeschnitten und hochgebogen gewesen. In welchem Zustand es sich genau befunden habe, könne er nicht mehr sagen, da die Kupferisolierung nicht sein Gewerk gewesen sei. Er habe sodann das Türelement eingebaut und später dem Beklagten von dem Geschehensverlauf berichtet.

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Unstreitig wies der Beklagte oder einer seiner Mitarbeiter die Kläger auch nicht nach Ausführung der Arbeiten an dem Balkontürelement auf den unfachmännisch veränderten Zustand des Kupferblechs hin. Spätestens jetzt hätte aber eine Unterrichtung der Bauherren oder des bauleitenden Architekten erfolgen müssen. Das Kupferblech diente der Abdichtung des Gebäudes; insbesondere im Bereich der Laibung kam es dabei darauf an, dass die Kupferisolierung fachgerecht ausgeführt war. Hinzu kam, dass der Teil des Kupferblechs, der eingeschnitten und hochgebogen war, nach Einbau des Türelements von außen nicht mehr zu erkennen war. Damit war in besonderem Maße die Gefahr gegeben, dass der Zustand des Blechs unbemerkt blieb und an dieser Stelle mangels ordnungsgemäßer Abdichtung Wasser in das Haus gelangen konnte.

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b)

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Das Werk des Beklagten wies des weiteren an der Ausgestaltung der Rolladenführungsschiene einen Ausführungsmangel auf.

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Wie der Sachverständige Haaring anschaulich und überzeugend erläutert hat, muss die untere Leiste des Fensterelements grundsätzlich eine seitliche Aufkantung aufweisen, um ein seitliches Abfließen von Regenwasser hinter das Verblendmauerwerk bis ins Rauminnere zu verhindern. Eine solche seitliche Aufkantung an der Rolladenführungsschiene ist nur entbehrlich, wenn stattdessen seitlich des Tür- oder Fensterelements ein Dichtungsprofil eingebracht wird, welches ebenso ein Ablaufen des Wassers nach außen sicherstellt.

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Dass weder eine seitliche Aufkantung an der Rolladenführungsschiene noch ein Dichtungsprofil vorhanden waren, stellt der Beklagte nicht in Abrede.

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Hierin liegt nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen I ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik; die Anforderungen der DIN 18195 Teil 5 Abs. 7.1.6 an Bauwerkseindichtungen sind nicht gewahrt.

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Die seitliche Abdichtung des Türelements war nicht im Hinblick auf die von der Streithelferin der Kläger zu erbringende Abdichtung des Balkonbereichs entbehrlich. Vielmehr ergänzten sich beide Gewerke zum Schutz des Gebäudes vor dem Eindringen von Wasser. Der Streithelferin oblag es, mittels eines Verbundblechs unterhalb des Türelements und Einbringung einer Abdichtungsfolie zu verhindern, dass auf dem Balkon befindliches Wasser oder auch Schnee unterhalb oder neben dem Türelement ins Haus gelangen konnte; hierzu gehörte es aber nicht, ein seitliches Abfließen des auf der unteren Fensterschiene befindlichen Wassers zu verhindern. Dieser Abdichtungsbereich lag allein im Verantwortungsbereich des Beklagten.

29

2.

30

Der von dem Beklagten zu verantwortende Zustand der Kupferisolierung sowie das Fehlen einer seitlichen Aufkantung bzw. Abdichtung der Rolladenführungsschiene waren ursächlich dafür, dass im Mai/Juni 1998 an dem Balkonelement Wasser in das Hausinnere eindrang.

31

Dies steht zur Überzeugung des Senats nach Anhörung des Sachverständigen I fest. Der Sachverständige hat seine gutachterlichen Feststellungen anhand der bei den Akten befindlichen Lichtbilder und eines Modells anschaulich erläutert. Danach ist davon auszugehen, dass mangels der erforderlichen Abdichtung an der rechten Seite des Türelements Wasser von der unteren Fensterschiene aus seitlich abfloss und in Ermangelung einer wannenförmigen Ausbildung der Kupferisolierung ins Innere gelangte.

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Dass das eingeschnittene und hochgebogene Kupferblech für das Eindringen des Wassers ursächlich war, erscheint insbesondere deshalb nicht zweifelhaft, weil unstreitig nach der Verlötung des Blechs durch die Streithelferin an der fraglichen Stelle kein Wasser mehr eindrang.

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Der Ursächlichkeit des von dem Beklagten zu verantwortenden Mangels seiner Leistung steht nicht entgegen, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen I auch die Abdichtungsarbeiten der Streithelferin nicht fachgerecht waren und so zum Wasserschaden beitrugen. So hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass die Verbindung des unter dem Türelement befindlichen Verbundblechs und des Kupferblechs seitens der Streithelferin nicht dichtschlüssig, da nur mittels Silikon hergestellt wurde. Dies sei für das Eindringen des Wassers mitursächlich gewesen.

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Der Ursachen- und Zurechnungszusammenhang ist auch dann zu bejahen, wenn der Mangel des einen Gewerks in Zusammenwirken mit der Mangelhaftigkeit eines anderen Gewerks den Schaden bewirkt hat. Bei einer solchen konkreten Kausalität, wie sie hier gegeben ist, kann sich keiner der Unternehmer darauf berufen, dass sich der von ihm zu verantwortende Mangel nicht ausgewirkt hätte, wenn der andere Unternehmer ordentlich gearbeitet hätte. Es kommt nicht auf einen hypothetischen Verlauf, sondern auf die konkrete Kausalität an.

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3.

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Die Mangelhaftigkeit seines Werks hat der Beklagte gemäß §§ 276, 278 BGB zu vertreten.

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Er ist dennoch den Klägern nicht zum Ersatz des gesamten durch die eingedrungene Feuchtigkeit entstandenen Schadens verpflichtet. Die Kläger müssen sich gemäß §§ 254 Abs. 1, 278 BGB ein Mitverschulden entgegenhalten lassen.

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a)

39

Dabei geht es nicht um die Mitverantwortlichkeit der Streithelferin für den eingetretenen Schaden. Die die Dachdeckerarbeiten ausführende Streithelferin ist im Verhältnis zu dem Beklagten keine Erfüllungsgehilfin der Kläger.

40

Die Kläger müssen sich aber ein Verschulden des Architekten U anspruchsmindernd anrechnen lassen. Der Architekt ist im Verhältnis zu dem bauausführenden Unternehmer als Erfüllungsgehilfe der Bauherren i.S. des § 278 BGB anzusehen, soweit es um die Bauplanung geht (st. Rspr., s. nur BGH, U. v. 22.03.1984, in BauR 1984, 395, 397; Werner/ Pastor, Der Bauprozess, 9. Aufl. 1999, Rn 1493 f. und 1980).

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Dem Architekten U, dem neben der Bauaufsicht auch die Bauplanung übertragen war, ist ein dem Planungsbereich zuzurechnender Koordinierungsfehler vorzuwerfen.

42

Der Architekt hat das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer und den zeitlich richtigen Ablauf der einzelnen Baumaßnahmen sicherzustellen. Diese Koordinierungspflicht trifft ihn nicht nur bei der Bauausführung, sondern schon im Planungsstadium (vgl. BGH, U. v. 11.12.1975, in BauR 1976, 138, 139; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 1493).

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Diese Koordinierungspflicht hat der Zeuge U verletzt.

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In Anbetracht der Tatsache, dass es eine Detailplanung für die an dem Balkontürelement vorzunehmenden Abdichtungsarbeiten nicht gab, kam der Koordinierungspflicht des Architekten eine besondere Bedeutung zu. An diesem Teil des Bauwerks trafen die Gewerke mehrerer Unternehmer aufeinander; außerdem ging es ersichtlich um einen hinsichtlich der Dichtigkeit des Bauwerks besonders gefahrträchtigen Bereich. Es war danach Aufgabe des Architekten, die ausführenden Unternehmer in die Art und Weise und die zeitliche Abfolge der von ihnen jeweils zu erbringenden Abdichtungsarbeiten einzuweisen. Eine solche Koordination erfolgte nicht. Der Zeuge U hat im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung zum Ausdruck gebracht, dass er den an der Balkonabdichtung mitwirkenden Unternehmern diesbezüglich keine genauen Vorgaben gemacht hat.

45

b)

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Bei der Gegenüberstellung des Werkmangels des Beklagten auf der einen Seite und des Koordinationsmangels des Architekten U auf der anderen Seite bewertet der Senat den Anteil der Verantwortlichkeit des Beklagten mit zwei Drittel, den des Architekten mit einem Drittel.

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Das Gewicht des von dem Beklagten zu verantwortenden Werkmangels wiegt schwerer, da nicht nur ein, sondern zwei voneinander unabhängige Fehler festzustellen sind. Außerdem beruht insbesondere die Verletzung der Hinweispflicht bzgl. des Kupferblechs auf einem nicht unerheblichen Verschulden: Es lag auf der Hand, dass das hochgebogene Kupferblech die Gefahr des Wassereintritts in sich barg und dass es ohne entsprechenden Hinweis unentdeckt blieb, nachdem das Türelement eingebaut war. Demgegenüber erscheint die unzureichende Koordinierung seitens des Architekten weniger gravierend.

48

4.

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Den Klägern ist durch den von dem Beklagten zu verantwortenden Fehler ein Schaden in Höhe von insgesamt 39.310,-- DM entstanden. Die Höhe des Schadens ist zwischen den Parteien im Wesentlichen unstreitig. Im einzelnen geht es dabei um folgende Positionen:

50

1. Schadenssucharbeiten der S GmbH

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Rechnung vom 4.11.1998 (Bl. 35-36 d.A.) 1.863,48 DM

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2. Schadenssucharbeiten der Heizungs- und

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Sanitärfirma E

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Rechnung vom 17.8.1998 (Bl. 37 d.A.) 787,50 DM

55

3. Schadenssucharbeiten der Fa. I GmbH

56

im Bereich des Daches und der Balkontüren

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sowie Kosten der Verlötung der Kupferblechs

58

Rechnung vom 12.8.1998 (Bl. 38-40 d.A.) 5.589,63 DM

59

4. Reparatur einer Elektroleitung im Fußboden

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nach feuchtigkeitsbedingtem Kurzschluss

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Rechnung der Fa. S3 GbR

62

(Bl. 41 d.A.) 406,-- DM

63

5. Schadenssuche durch Architekten U

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Abschlagsrechnung vom 7.8.1998

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(Bl. 42 d.A.) 2.175,-- DM

66

6. Trocknungsarbeiten in den beschädigten Räumen

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KVA T vom 26.10.1998 (Bl. 44 d.A.) 3.467,24 DM

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7. Verschließen und Verputzen von Wandschlitzen,

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die zur Schadensfeststellung geöffnet worden waren

70

lt Kostenvoranschlag der S GmbH

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(Bl. 45 d.A.) 2.554,84 DM

72

8. Instandsetzung des durch die Feuchtigkeit

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beschädigten Parketts

74

lt. Angebot C GmbH vom 5.11.1998

75

(Bl. 46 d.A.) 7.588,72 DM

76

9. Malerarbeiten an Wänden und Decken im OG

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und im EG

78

lt. Kostenvoranschlag der B GmbH

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vom 17.11.1998 (Bl. 47 d.A.) 12.973,90 DM

80

10. Eigenleistungen zur Schadensbeseitigung

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(Raumreinigung, Leerräumen von Möbeln und Räumen)

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60 Stunden à 15,-- DM 900,-- DM

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11. Wohnwertminderung für die Zeit der Wiederherstellung

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(pauschal) 1.500,-- DM

85

Summe: 39.806,31 DM

86

abgerundet 39.806,-- DM

87

./. Abzug eines Abzugs Neu für Alt von 2 %

88

Gesamtsumme 39.010,-- DM

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Soweit die Kläger darüber hinaus für die von ihnen erbrachten 60 Stunden Eigenleistungen, für die der Beklagte nur einen Stundensatz von 15,-- DM für angemessen erachtet, je Stunde weitere 10,-- DM, insgesamt also weitere 600,-- DM verlangen, ist ihr Begehren teilweise berechtigt. Der Senat schätzt den für die Eigenleistungen anzusetzenden Stundensatz nach § 287 ZPO auf insgesamt 20,-- DM, also einen Mehrbetrag von 5,-- DM pro Stunde, insgesamt 300,-- DM. Der Stundensatz von 20,-- DM ist der Art der von den Eigenleistungen umfassten Arbeiten angemessen. Es handelte sich zwar um einfachere, aber überwiegend körperlich anstrengende Arbeiten, wie beispielsweise das Leerräumen der vom Wasserschaden betroffenen Räumlichkeiten.

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Zwei Drittel des sich daraus errechnenden Gesamtschadens der Kläger in Höhe von (39.010,-- DM + 300,-- DM =) 39.310,-- DM ergeben den Betrag von 26.206,67 DM.

91

5.

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Dem Schadensersatzbegehren der Kläger steht letztlich nicht entgegen, dass sie den Beklagten nicht nach § 634 Abs. 1 BGB unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zur Mängelbeseitigung aufforderten. Einer solchen Mängelbeseitigungsaufforderung bedurfte es nicht. Neben den in § 634 Abs. 2 BGB geregelten Fällen ist die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung auch dann entbehrlich, wenn es um Schäden geht, die der Nachbesserung durch den Unternehmer nicht zugänglich sind (BGH, U. v. 11.11.1985, in BGHZ 96, 221, 226; BGH, U. v. 15.03.1990, in NJW-RR 1990, 786, 787). Um solche Schadenspositionen geht es hier. Weder die Schadenssuche, noch die Verlötung des nicht zum Gewerk des Beklagten gehörenden Kupferblechs, noch die Instandsetzung der Bauteile, die durch die Feuchtigkeit zu Schaden gekommen waren, konnten Gegenstand einer Nachbesserung des Beklagten sein. Für die Eigenleistungen und die Wohnwertbeeinträchtigung gilt nichts anderes.

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II.

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Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.