Bauwerksmängel Parkhausfassade: Keine 30-jährige Verjährung bei bewusst gewählter Ausführungsart
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte als Teileigentümerin/Verwalterin Schadensersatz wegen Mängeln an der Verblendfassade eines 1982 abgenommenen Parkhauses. Streitpunkt war, ob trotz Ablaufs der 5-jährigen Gewährleistungsfrist wegen Arglist oder Organisationsverschuldens eine 30-jährige Verjährung gilt. Das OLG Hamm hielt das Versäumnisurteil aufrecht und wies die Berufung zurück: Ansprüche gegen Unternehmerin und Architekt seien nach § 638 BGB a.F. verjährt. Die festgestellten Ausführungsfehler begründeten weder Arglist noch ein Organisationsverschulden, zumal wesentliche Konstruktionsentscheidungen mit Architekt und Statiker abgestimmt waren.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil erfolglos; geltend gemachte Mängelansprüche sind verjährt, Versäumnisurteil wird aufrechterhalten.
Abstrakte Rechtssätze
Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche wegen Werkmängeln unterliegen nach § 638 BGB a.F. grundsätzlich der fünfjährigen Verjährung ab Abnahme; die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens nach Fristablauf lässt die Verjährung nicht entfallen.
Die 30-jährige Verjährungsfrist nach § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. wegen arglistigen Verschweigens setzt Kenntnis des Mangels, dessen Erheblichkeit für Bestand oder Nutzung sowie eine pflichtwidrige Nichtoffenbarung voraus.
Eine 30-jährige Verjährung kann auch bei Organisationsverschulden des Auftragnehmers in Betracht kommen, wenn eine angemessene Überwachung und Prüfung der Leistung organisatorisch nicht sichergestellt ist und der Mangel bei ordnungsgemäßer Organisation erkannt worden wäre.
Beruht ein Mangel auf einer bewusst getroffenen (und ggf. mit Architekt/Statiker abgestimmten) Entscheidung für eine bestimmte Ausführungsart, trägt dies für sich genommen kein Organisationsverschulden; eine Verlängerung der Verjährung kommt dann nur bei nachgewiesener Arglist in Betracht.
Die Annahme eines Organisationsverschuldens erfordert besonders augenfällige bzw. gravierende Mängel, bei denen es nahezu undenkbar erscheint, dass sie bei ausreichender Überwachung und Prüfung unentdeckt geblieben wären.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 15 O 119/00
Tenor
Das Versäumnisurteil des Senats vom 06. November 2001 wird aufrechterhal-ten.
Die Klägerin trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin ist Teileigentümerin und Verwalterin des "Q" in S. Sie verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Mängeln an der Verblendfassade des Parkhauses.
Am 26.02.1979 beauftragte die "Bauherrengemeinschaft Q", vertreten durch die P 1 KG, die Beklagte zu 1) mit der Errichtung des Rohbaus und der Fassade eines Parkhauses (Bl. 32 f. GA). Grundlage des Auftrags war das Angebot der Beklagten zu 1) vom 16.01.1979, das diese unter Verwendung des vom Beklagten zu 2) erstellten Leistungsverzeichnisses abgegeben hatte. Das Leistungsverzeichnis sah unter Pos. 71 die Verwendung von Mauerwerkankern aus V 4 a Stahl lt. DIN 1053, Blatt 1, Ziff. 5.2.1 und 2 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 34 ff. GA Bezug genommen.
Am 24.08.1979 schlossen die "Bauherrengemeinschaft Q", wiederum vertreten durch die P 1 KG, und der Beklagte zu 2) einen Architektenvertrag über die Erbringung der Grundleistungen nach § 15 HOAI (Bl. 76 ff. GA).
Die Bauherrengemeinschaft, der neben der Stadt S die weiteren in Ziffer 3 der Vorbemerkungen zur notariellen Teilungserklärung vom 12.11.1979 ( Urkundenrolle-Nr. 1139/79 des Notars T 2 in S) genannten Personen angehörten, errichtete das Parkhaus "in der rechtlichen Form von Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz" (Ziffer 4 der Vorbemerkungen). Wegen der Einzelheiten wird auf die mit Schriftsatz vom 26.04.2002 überreichte Kopie des notariellen Vertrages verwiesen.
Die Arbeiten der Beklagten zu 1) wurden 1982 fertiggestellt und abgenommen.
Mit Vertrag vom 30.12.1991 veräußerte die Stadt S ihren Mehrheitsanteil an die Klägerin. Nachdem auch andere Mitglieder der Bauherrengemeinschaft ihre Anteile veräußert haben, steht das Parkhaus inzwischen im Eigentum einer aus mehr 30 Teileigentümern bestehenden Teileigentümergemeinschaft. Wegen der Zusammensetzung dieser Gemeinschaft wird auf Bl. 7 ff. der beigezogenen Akte 14 OH 1/98 LG Münster verwiesen.
Als sich im Jahr 1997 Risse, Absenkungen und Aufwölbungen an der Parkhausfassade zeigten, beauftragte die Klägerin am 02.07.1997 die Sachverständigen X 1, P 2 und Dr. X 2 mit der Erstellung eines Statusgutachtens über die Verblendfassaden und mit der Darstellung eines Sanierungskonzeptes. Die Sachverständigen stellten in ihrem Gutachten vom 26.08.1997 zahlreiche senkrecht und schräg verlaufende Risse an den Verblendfassaden fest und führten zur Ursache dieser Schäden aus (S. 13 des Gutachtens):
Die Einschätzung des Rißverlaufes an den Verblendfassaden und die Öffnung der Fassade an zwei Stellen lassen den Schluß zu, daß die Ursache der Schäden ein Absacken und ein Aufwölben der Verblendschale nach außen sind, die durch unzureichende und nicht normgerechte Verankerungen und Abfangkonstruktionen verursacht wurden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das zur Akte gereichte Gutachten vom 26.08.1997 verwiesen.
Mit Ordnungsverfügung vom 16.09.1997 wies die Stadt S die Klägerin darauf hin, dass die Parkhausfassade in weiten Teilen derart schadhaft sei, dass ein Ausbrechen oder Abplatzen von Fassadenteilen nicht ausgeschlossen werden könne. Sie gab der Klägerin auf, durch geeignete Maßnahmen an den gefährdeten Bereichen sicherzustellen, dass keine Fassadenteile abbrechen und Passanten auf den öffentlichen Verkehrsflächen entlang des Gebäudes gefährden könnten. Außerdem wurde der Klägerin aufgegeben, ein Konzept zur Sanierung der schadhaften Fassade vorzulegen.
Ende Oktober 1997 mietete die Teileigentümergemeinschaft ein Gerüst, um die gefährdeten Bereiche einzurüsten und ein Abschirmnetz anzubringen.
Mit Schriftsatz vom 17.02.1998 beantragte die Teileigentümergemeinschaft die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens (14 OH 1/98 - LG Münster). Die vom Gericht beauftragten Sachverständigen X 3 und L 2 erstellten unter dem 27.07.1999 bzw. dem 5.07.1999 schriftliche Gutachten. Darin kamen sie zu dem Ergebnis, dass Ausführungsfehler für die Rissbildungen in der Verblendfassade ursächlich seien. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 125 ff. und 189 ff. der Beiakte verwiesen.
Mit Beschluss vom 28.10.1999 bestellte die Teileigentümergemeinschaft die Klägerin zur Verwalterin des Parkhauses und ermächtigte sie, im eigenen Namen für Rechte der Eigentümergemeinschaft Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten klageweise geltend zu machen (Bl. 30 f. GA).
Mit Schreiben vom 17.12.1999 und vom 4.12.2001 trat die Stadt S ihre Ansprüche gegen die Beklagten im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Bauvorhaben an die Klägerin ab.
Mit Ausnahme des Bereiches des angebauten Sportzentrums, auf das sich der Auftrag vom 26.02.1979 nicht bezog, wurde die Verblendfassade inzwischen saniert.
Die Klägerin hat behauptet, die sichtbaren Schäden an der Parkhausfassade seien auf Planungs- oder Überwachungsfehler des Beklagten zu 2) und auf Ausführungsfehler der Beklagten zu 1) zurückzuführen. Im Einzelnen hat sie folgende Mängel gerügt:
Die Beklagte zu 1) habe an der gesamten Fassade nicht die in der DIN vorgeschriebenen Drahtanker aus nichtrostendem Stahl, sondern verzinkte Mauerwerkanker verwendet und eine unzulässige Konstruktionsart gewählt.
Es seien weniger als 5 Mauerwerkanker pro Quadratmeter angebracht worden.
Die Beklagte zu 1) habe zu lange Anker verwendet, diese an den Enden umgebogen und zum großen Teil nahezu bündig mit der Außenfläche des Verblendmauerwerks eingesetzt. Dadurch seien die Anker Regenwasser ausgesetzt gewesen und verrostet.
Die 17 m hohe Klinkerfassade sei entgegen den Regeln der Technik nicht durch eine waagerechte Konstruktion aus nichtrostendem Stahl abgefangen worden.
Die Verblendmauerschale über der Tordurchfahrt werde nicht durch nichtrostenden, sondern durch verzinkten Stahl abgefangen, wobei die Verblendmauerschale ca. 4 cm über den Abfangwinkel auskrage.
Die Abfangung des Verblendmauerwerks über den Fensteröffnungen sei ebenfalls fehlerhaft.
Die erforderliche Verfüllung der Fugen zwischen Vormauerschale und Stahlbetonwand mit Mörtel sei unterblieben.
Senkrechte Dehnungsfugen seien in der Vormauerschale nicht angeordnet worden, wodurch insbesondere in den Eckbereichen Risse entstanden seien.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 1) seien nicht verjährt, da diese die Mängel arglistig verschwiegen habe. Selbst wenn sie die mangelhafte Bauausführung nicht bewusst zur Kostenersparnis angeordnet habe, rechtfertigten die augenscheinlichen und gravierenden Mängel die Annahme, dass die Beklagte zu 1) die erforderlichen Überwachungs- und Prüfungsmaßnahmen unterlassen habe und ihr daher ein Organisationsverschulden anzulasten sei. Der Beklagte zu 2) hafte wegen fehlerhafter Überwachung der Bauausführung aus positiver Forderungsverletzung. Auch dem Beklagten zu 2) sei ein Organisationsverschulden vorzuwerfen.
Die Klägerin verlangt Ersatz der Sanierungskosten in behaupteter Höhe von 501.120,00 DM und des ihr für Montage und Anmietung des Gerüstes bis Ende Dezember 1999 in Rechnung gestellten Bruttobetrages von 49.934,07 DM.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 551.054,07 DM zuzüglich 4 % seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben sich auf die Verjährung etwaiger Gewährleistungsansprüche berufen.
Die Beklagte zu 1) hat zu den gerügten Mängeln behauptet:
Sie sei auf Weisung des Beklagten zu 2) von der in Position 71 gewählten Ausführungsart abgewichen und habe sogenannte Halfenschienen eingesetzt. Sie sei nicht angewiesen worden, Schienen aus VA-Stahl zu verwenden, so dass sie die damals handelsüblichen verzinkten Ankerschienen eingebaut habe. Es seien jedoch auch VA-Bindeanker verwendet worden.
Es seien Halfenschienen in horizontalem Abstand von 1,2 bis 1,5 m, an Eckbereichen und freien Rändern sogar im Abstand von 50 cm, und 2 bis 3 Bindeanker pro qm eingebaut worden. Zwischen den Halfenschienen seien noch VA-Anker angebracht worden.
Die Abfangkonstruktion sei in der Höhe ab 12 m vorhanden.
Angerostete Anker seien nur im Bereich der nicht gewarteten dauerelastischen Fuge vorhanden.
Zwar fehlten die Lagerfugen und die vertikalen Dehnungsfugen Das sei aber nicht schadensursächlich. Der Schaden beruhe vielmehr auf der unterlassenen Wartung der eingebauten Dehnungsfugen. Vertikale Dehnungsfugen seien im übrigen erst bei einer Breite der Fläche von 12 m erforderlich.
Die Beklagte zu 1) hat darüber hinaus die geltend gemachte Schadenshöhe bestritten.
Das Landgericht hat die Sachverständigen X 3 und L 2 angehört (Bl. 189 ff. GA) und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:
Etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin seien verjährt. Ein der Beklagten zu 1) zurechenbares arglistiges Verschweigen liege bezüglich keines der gerügten Mängel vor. Die Verwendung feuerverzinkter Anker widerspreche zwar der Ausschreibung. Die Beklagte zu 1) habe das vom Beklagten zu 2) vorgegebene Verfahren mit Halfenschienen aber anwenden dürfen, ohne eine Beeinträchigung des Bestandes der Fassade befürchten zu müssen. Das Gleiche gelte für die Verwendung von verzinktem Material, das nach der bis 1974 gültigen DIN zulässig gewesen sei, zumal dieses Material in Position 90 des Leistungsverzeichnisses für die Winkeleisen ausgeschrieben gewesen sei. Darüber hinaus lasse sich nicht feststellen, dass die Zahl der montierten Mauerwerkanker zu gering sei. Waagerechte Abfangkonstruktionen seien nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vorhanden gewesen. Die behaupteten Mängel oberhalb der Toreinfahrt und der Fensteröffnungen sowie die Erforderlichkeit von vertikalen Dehnungsfugen seien noch in der mündlichen Verhandlung umstritten gewesen, so dass nicht darauf zu schließen sei, die Beklagte zu 1) sei sich dessen bewusst gewesen, die von ihr gewählte Ausführungsart sei für den Bestand der Fassade von erheblicher Bedeutung gewesen. Die fehlende Vermörtelung der Schalenfuge sei ebenfalls nicht erheblich.
Ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 2) sei nicht gegeben, weil gravierende Mängel nicht feststellbar seien und für die Statik ein Sonderfachmann eingeschaltet gewesen sei, der insbesondere für die Abfangkonstruktionen zuständig gewesen sei.
Die Klägerin hat gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese rechtzeitig begründet. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Klägerin behauptet, die jetzigen Teileigentümer seien Inhaber der Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagten. Soweit ein Eigentumswechsel stattgefunden habe, seien die Gewährleistungsansprüche an die Erwerber abgetreten worden.
Die Klägerin rügt, dass das Landgericht nicht geprüft habe, ob die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche wegen eines der Beklagten zu 1) anzulastenden Organisationsverschuldens 30 Jahre betrage. Sie ist der Ansicht, die Vielzahl der von Beginn an erkennbaren gravierenden Mängeln lasse den Schluss zu, dass eine Qualitätskontrolle nicht oder nicht ausreichend durchgeführt worden sei, so dass schon der Beweis des ersten Anscheins für ein Organisationsverschulden der Beklagten zu 1) spreche. Insbesondere die vertragswidrige Verwendung feuerverzinkter Anker, das Umbiegen der zu langen Anker und die unzureichende Anzahl der eingebauten Mauerwerkanker stellten erhebliche Mängel dar, die zu den Rissbildungen geführt hätten. Weitere gravierende Mängel seien die fehlerhafte Abfangkonstruktion über den Fensteröffnungen und das Fehlen von vertikalen Dehnungsfugen.
Darüber hinaus wiederholt die Klägerin ihre Auffassung, ihr stehe ein nicht verjährter Anspruch gegen den Beklagten zu 2) aus positiver Forderungsverletzung zu. Der Beklagte zu 2) sei seiner Pflicht zur Überwachung der Ausführung des Fassadenbaus nicht nachgekommen. Das folge bereits aus der großen Anzahl der augenscheinlichen erheblichen Fehler. Vorwerfbar sei vor allem die unterlassene Beanstandung der fehlerhaften Verankerung. Dem Beklagten zu 2) sei ebenfalls ein Organisationsverschulden vorzuwerfen, was sich bereits aus dem Vorliegen gravierender Mängel ergebe.
Der Senat hat die Berufung der Klägerin durch Versäumnisurteil vom 06.11.2001 zurückgewiesen. Die Klägerin hat gegen das ihr am 07.11.2001 zugestellte Versäumnisurteil mit einem am 21.11.2001 eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt und diesen begründet.
Die Klägerin beantragt,
das Versäumnisurteil vom 06.11.2001 aufzuheben und unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Münster die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 551.054,07 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, die Berufung sei unzulässig, weil die Klägerin die Klageforderung nur noch aus dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens weiterverfolge, mit dem das Landgericht sich nicht befasst habe.
Darüber hinaus bestreitet sie die Aktivlegitimation der Klägerin und die behaupteten Abtretungen von Gewährleistungsansprüchen an die Zweiterwerber.
Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens behauptet die Beklagte zu 1), die Ausführung der Verankerung sei mit dem Beklagten zu 2) abgesprochen worden. Es habe sich um eine bewährte Ausführungsart gehandelt. Drahtanker aus nichtrostendem Stahl hätten sich erst in den 80er Jahren durchgesetzt. Ankerschienen und Anker seien nur dort angerostet, wo Wasser durch die nicht gewarteten dauerelastischen Fugen eingedrungen sei. Risse, Absenkungen und Aufwölbungen seien nicht auf die angeblich nicht normgerechte Anzahl der verwendeten Anker, sondern auf die fehlende Frostsicherheit der verwendeten Verblendsteine zurückzuführen. Vertikale Dehnungsfugen seien vom Statiker nicht vorgegeben worden. Die Vermörtelung der Schalenfuge sei aus statischen Gründen nicht erforderlich.
Der Beklagte zu 2) bestreitet ebenfalls die Aktivlegitimation der Klägerin.
Darüber hinaus ist er der Ansicht, es fehle bereits an einer ihm vorzuwerfenden Pflichtverletzung. Die Erstellung eines nicht tragenden Klinkermauerwerks sei keine schadensträchtige Leistung, die einer besonderen Überwachung bedürfe. Daher seien die stichprobenartigen Überprüfungen der Arbeiten durch seinen Mitarbeiter X 4 ausreichend gewesen.
Der Beklagte zu 2) behauptet, die zum damaligen Zeitpunkt übliche Ausführung der Verankerung sei mit dem Statiker abgesprochen worden. Es sei eine ausreichende Anzahl von Ankern gesetzt worden, was sich bereits daraus ergebe, dass nur etwa 1/4 der Fläche Schäden aufweise. Vertikale Dehnungsfugen seien vom Statiker nicht vorgegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst umfangreichen Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch ergänzende Anhörung der Sachverständigen X 3 und L 2 zu ihren im selbständigen Beweisverfahrens 14 OH 1/98 erstellten schriftlichen Gutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 20.06.2002 (Bl. 493 ff. GA) verwiesen.
Entscheidungsgründe
A.
Das Versäumnisurteil ist aufrechtzuerhalten, nachdem der Rechtsstreit auf Grund des gemäß §§ 542 Abs. 3, 338, 339 Abs. 1, 340 ZPO a.F. zulässigen Einspruchs der Klägerin in die Lage vor dem Eintritt der Säumnis zurückversetzt worden ist. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Die Berufung ist entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) zulässig. Die Klägerin ist durch das klageabweisende Urteil beschwert. Diese Beschwer will sie mit dem Rechtsmittel beseitigen. Unschädlich ist, dass sie sich dabei nicht gegen die Auffassung des Landgerichts wendet, ein arglistiges Verschweigen von Mängeln sei nicht bewiesen. Indem sie ihre Ansicht, die Verjährungsfrist betrage 30 Jahre, nur noch mit einem - auch schon in erster Instanz geltend gemachten - Organisationsverschulden der Beklagten zu 1) begründet, stützt sie die Klageforderung nicht etwa auf einen völlig neuen Lebenssachverhalt, sondern lässt lediglich einen Teil ihrer ursprünglichen Klagebegründung fallen.
II.
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Es kann dahinstehen, ob die Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen der am Gemeinschaftseigentum aufgetretenen Mängel bereits auf Grund der wirksamen Abtretungsvereinbarung mit der Stadt S, die der ursprünglichen Bauherrengemeinschaft angehörte, aktivlegitimiert ist oder ob ihre Aktivlegitimation nur dann vorläge, wenn sämtliche Teileigentümer, die sie mit Beschluss vom 28.10.1999 zur Geltendmachung dieser Ansprüche im eigenen Namen ermächtigt haben, ebenfalls Inhaber der Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten sind. Denn etwaige Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagten sind nach § 638 BGB a.F. verjährt.
1.
Die Klägerin hat keinen durchsetzbaren Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Schadensersatz in Höhe von 551.054,07 DM aus §§ 398, 635 BGB, 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B, da ein solcher Anspruch verjährt ist.
Die Verjährungsfrist von fünf Jahren begann mit der Abnahme des Werks der Beklagten zu 1) im Jahr 1982 und war im Zeitpunkt der Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens im Februar 1998 verstrichen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht fest, dass die Verjährungsfrist im vorliegenden Fall ausnahmsweise 30 Jahre beträgt.
a)
Eine Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt nach dem Wortlaut des § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. dann, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Das setzt voraus, dass der Auftragnehmer den Mangel kennt, ihn für erheblich bezüglich des Bestandes und der Benutzung des Werks hält, ihn aber dennoch pflichtwidrig nicht mitteilt oder beseitigt (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Aufl., Rz. 2328). Soweit das Landgericht diese Voraussetzungen verneint hat, fehlt es an einem Berufungsangriff der Klägerin.
b)
Die Verjährungsfrist beträgt darüber hinaus aber auch dann 30 Jahre, wenn der Auftragnehmer bei der Herstellung des Werks nicht für eine den Umständen nach angemessene Überwachung und Prüfung der Leistung und damit auch nicht dafür sorgt, dass er oder seine insoweit eingesetzten Erfüllungsgehilfen etwaige Mängel erkennen können, und wenn der Mangel bei richtiger Organisation erkannt worden wäre (BGH BauR 1992, 500). Liegen gravierende oder besonders augenfällige Mängel vor, kann das den Schluss auf eine mangelhafte Organisation der Überwachung und Überprüfung der Arbeiten zulassen (BGH BauR 1992, 500, 501). Das ist hier nicht der Fall. Zwar haben die Sachverständigen X 3 und L 2 Ausführungsfehler festgestellt, die ihrer Ansicht nach an verschiedenen Stellen der Verblendfassade des Parkhauses Rissbildungen, Abplatzungen und Aufwölbungen verursacht haben. Diese Mängel rechtfertigen allerdings nicht den Schluss auf ein der Beklagten zu 1) anzulastendes Organisationsverschulden.
Die Sachverständigen X 3 und L 2 haben ausgeführt, dass die eingebaute Verankerungskonstruktion nicht den Anforderungen der DIN 1053/1974 entspreche. Es seien keine Anker aus nichtrostendem Stahl verwendet worden. Es sei nicht die vorgeschriebene Anzahl von 5 Ankern pro Quadratmeter eingebaut worden. Darüber hinaus habe die Beklagte zu 1) zum Teil zu lange Flachanker verwendet und die Enden dieser Anker umgebogen, ohne zumindest durch eine Übermörtelung für einen Korrosionsschutz zu sorgen. Die Fuge zwischen Vormauerschale und Stahlbetonwand sei nicht vollständig mit Mörtel verfüllt worden. Vertikale Dehnungsfugen fehlten. Abstützungen für die eingebauten Fertigteilstürze über den Fensteröffnungen seien nicht vorhanden. Die Auskragung der Vormauerschale über den Tordurchgängen verstoße ebenfalls gegen die DIN 1053.
Es kann dahinstehen, ob die DIN 1053 unabhängig davon gilt, ob die Hinterschale aus Mauerwerk oder aus Beton besteht, ob vertikale Dehnungsfugen trotz einer Fassadenbreite von weniger als 10 m erforderlich waren und ob die weiteren von den Beklagten gegen die Feststellungen der Sachverständigen erhobenen Einwendungen berechtigt sind. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen des Geschäftsführers der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2) im Senatstermin vom 20.06.2002 wurden die konkrete Ausführung der Verankerung, die Befestigung der Fertigteilstürze über den Fensteröffnungen und der Verzicht auf vertikale Dehnungsfugen ausdrücklich mit dem Statiker abgesprochen. Die Klägerin ist diesem Vorbringen nicht entgegengetreten. Damit ist zumindest nicht widerlegt, dass die Beklagte zu 1) die von den Sachverständigen bemängelte Konstruktionsart in Absprache mit dem Beklagten zu 2) und dem Statiker bewusst gewählt und ausgeführt hat. Stellt sich eine vom Auftragnehmer bewusst gewählte Ausführungsart als mangelhaft heraus, beruht der Mangel aber nicht erst auf einer unzureichenden Organisation der Überwachung und Überprüfung der Arbeiten, sondern bereits auf der Entscheidung für die konkrete Ausführungsart. In diesem Fall kann sich eine Verjährungsfrist von 30 Jahren nur beim Nachweis eines arglistigen Verhaltens des Auftragnehmers ergeben, das - wie bereits ausgeführt - nicht vorliegt.
Soweit die Beklagte zu 1) teilweise zu lange Mauerwerkanker verwendet und nahezu bündig mit der Außenfläche des Verblendmauerwerks eingesetzt, die Schalenfuge zwischen Betonwand und Verblendmauerwerk nicht vollständig mit Mörtel verfüllt und die Vormauerschale über dem Tordurchgang mit einer geringen Auskragung hergestellt hat, handelt es sich nicht um so gravierende Ausführungsfehler, dass die Annahme eines Organisationsverschuldens gerechtfertigt wäre. Die Anwendung des § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. im Fall eines Organisationsverschuldens dient nicht dem Zweck, Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln, die der Auftragnehmer (möglicherweise auch grob) schuldhaft verursacht hat, der Verjährungsfrist von 30 Jahren zu unterwerfen. Der Auftragnehmer soll sich vielmehr der Arglisthaftung nicht dadurch entziehen können, dass er das Werk arbeitsteilig herstellen lässt und sich selbst unwissend hält. Dementsprechend können Mängel nur dann ein überzeugendes Indiz für eine fehlende oder unzureichende Organisation sein, wenn es nahezu undenkbar erscheint, dass diese Mängel im Falle einer ausreichenden Organisation der Überwachung und Überprüfung der Arbeiten übersehen worden wären. Das ist bei den genannten Ausführungsfehlern nicht der Fall.
2.
Die Klägerin hat auch keinen durchsetzbaren Anspruch gegen den Beklagten zu 2) auf Zahlung von 551.054,07 DM aus §§ 635, 398 BGB. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte zu 2) die ihm nach dem geschlossenen Architektenvertrag obliegende Pflicht zur Bauüberwachung fehlerhaft ausgeführt und dadurch die Mängel an der Fassade mitverursacht hat. Denn ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 2) ist nach § 638 Abs. 1 BGB a.F. verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht 30 Jahre.
Die Klägerin behauptet selbst nicht, dass der Beklagte zu 2) oder sein Erfüllungsgehilfe die gerügten Mängel erkannt und dennoch nicht offenbart hätten. Sie ist auch dem Vorbringen des Beklagten zu 2) im Senatstermin, die konkrete Ausführung der Verankerung, die Befestigung der Fertigteilstürze über den Fensteröffnungen und der Verzicht auf vertikale Dehnungsfugen seien ausdrücklich mit dem Statiker abgesprochen worden, nicht entgegen getreten.
Soweit sich die Klägerin auf ein Organisationsverschulden des Beklagten zu 2) beruft und meint, dieses ergebe sich bereits aus den vorliegenden Mängeln, ist ihr Vorbringen unerheblich. Nach der von der Klägerin zitierten Entscheidung des OLG Celle (NJW-RR 1995, 1486) kann dem Architekten die bewusste Unwissenheit eines Erfüllungsgehilfen zugerechnet werden, wenn er einen wenig erfahrenen Mitarbeiter ausgewählt und diesen nicht über die Aufgaben im Zusammenhang mit der Bauaufsicht instruiert hat. Ein vergleichbarer Fall ist hier nicht gegeben. Es ist nicht dargelegt, dass der Mitarbeiter des Beklagten zu 2) seiner Bauaufsicht überhaupt nicht nachgekommen ist. Selbst wenn der Mitarbeiter des Beklagten zu 2) die teilweise fehlende Übermörtelung der eingebauten Mauerwerkanker, die unzureichend verfüllte Schalenfuge zwischen Betonwand und Verblendmauerwerk und die Auskragung der Vormauerschale über der Tordurchfahrt bei einer sorgfältigeren Bauaufsicht hätte erkennen können, begründet das keine Vermutung für ein Organisationsverschulden des Beklagten zu 2). Wie bereits dargestellt, soll das Organisationsverschulden den Auftraggeber davor schützen, dass sich der Auftragnehmer bewusst unwissend hält, um so der Arglisthaftung zu entgehen. Dagegen soll über das Organisationsverschulden nicht erreicht werden, dass der Auftragnehmer/Architekt auch bei Fahrlässigkeit im Rahmen einer Verjährungsfrist von 30 Jahren haftet.
B.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.