Berufung: Keine Abrechnung markengebundener Stundenverrechnungssätze für Reinigungsarbeiten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Abrechnung der Beseitigung von Farbanhaftungen auf Lackflächen und Verglasung nach Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt. Das OLG hielt Reinigungsarbeiten durch einen spezialisierten Fahrzeugaufbereitungsbetrieb für technisch gleichwertig und ausreichend. Die BGH-Kriterien für Unzumutbarkeit gelten nur bei substanzbezogenen Eingriffen, nicht bei bloßen Reinigungsarbeiten; daher wurde die Berufung zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung des Klägers zurückgewiesen; kein Anspruch auf Abrechnung nach markengebundenen Stundenverrechnungssätzen für Reinigungsarbeiten an Lack und Verglasung
Abstrakte Rechtssätze
Bei technischer Gleichwertigkeit einer kostengünstigeren Beseitigungsmaßnahme besteht kein Anspruch auf Durchführung und Abrechnung durch eine markengebundene Fachwerkstatt.
Die von der Rechtsprechung des BGH entwickelten Kriterien, die eine Verweisung auf günstigere Reparaturmöglichkeiten ausnahmsweise unzumutbar erscheinen lassen (z.B. Fahrzeug unter drei Jahren oder regelmäßige Wartung in einer markengebundenen Werkstatt), greifen nur, wenn die Maßnahme in die Substanz oder Technik des Fahrzeugs eingreift.
Markterwartungen und -bewertungen, die eine Unzumutbarkeit bei älteren, regelmäßig markengebunden gewarteten Fahrzeugen begründen können, beziehen sich auf substanzielle Wartungs- und Reparaturarbeiten, nicht auf äußere Reinigungsarbeiten.
Der Geschädigte hat darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass besondere Umstände vorliegen, die eine Verweisung auf eine technisch gleichwertige, kostengünstigere Maßnahme unzumutbar machen.
Leitsatz
Im Falle technischer Gleichwertigkeit der Vornahme von Reinigungsarbeiten durch einen Fahrzeugaufbereitungsbetrieb besteht kein Anspruch auf Beseitigung von Farbanhaftungen auf lackierten Flächen der Karosserie und Verglasung in einer markengebundenen Fachwerkstadt, auch wenn die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im übrigen entwickelten Grundsätze - Fahrzeug unter 3 Jahre alt bzw. regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet - erfüllt sind (vgl. BGH Urt. v. 20.10.2009 - VI ZR 53/09 - Rdn. 11 - 15 m.w.N).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 17.01.2012 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(Von einer Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen)
Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Mit zutreffender Begründung, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil die Beklagte lediglich zur Zahlung von 5.098,74 € nebst Zinsen und Kosten verurteilt. Die weitergehende Klage des Klägers hat es abgewiesen.
Auch das Berufungsvorbringen des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren in Höhe von Zahlung weiterer 2.215,38 € nebst Zinsen und anteiligen Kosten weiterverfolgt, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
I.
1.
Insoweit streiten die Parteien in der Berufungsinstanz nur noch darüber, ob der Kläger berechtigt ist, auch hinsichtlich der Beseitigung der Farbanhaftungen auf den lackierten Flächen der Karosserie und der Verglasung der streitgegenständlichen Fahrzeuge die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt in Anspruch zu nehmen. Dies macht den begehrten Unterschiedsbetrag von 2.215,38 € aus. Nicht hingegen im Streit ist - entgegen der zuvor geäußerten Auffassung des Klägers - der Austausch der Kunststoffanbauteile der Fahrzeuge wie Stoßfänger, Seitenspiegel, Türgriffe etc..
Bezüglich dieser Teile hat das erstinstanzliche Urteil - insoweit dem Gutachten des Dipl.-Ing. H (Sachverständigenbüro T und C) folgend - bereits die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugesprochen. Diese Teile sind - mit den entsprechenden Kostenansätzen - auszubauen und auszutauschen.
2.
Demgegenüber ist der weitergehende Anspruch des Klägers nicht erfüllt. Die Beseitigung der Farbanhaftungen auf den lackierten Flächen der Karosserie und der Verglasung durch einen Fahrzeugaufbereitungsbetrieb, der auf diese Arbeiten spezialisiert ist, erscheint sachgerecht und ausreichend. Dementsprechend sind mit dem angefochtenen Urteil, welches insoweit dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. H folgt, lediglich die diesbezüglichen geringeren Kosten anzusetzen.
Auch unter Berücksichtigung der insoweit vom Bundesgerichtshof aufgestellten Kriterien (vgl. Urteil vom 20.10.2009 - VI ZR 53/09 - Rdn. 11 - 15 m.w.N.) kann sich der Kläger nicht ausnahmsweise darauf berufen, dass die Verweisung auf die anderweitige kostengünstigere Beseitigungsmaßnahme ihm nicht zuzumuten sei.
a)
Zwar erfüllen in formeller Hinsicht die streitgegenständlichen Fahrzeuge die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Anforderungen für eine gleichwohl mögliche Abrechnung der Maßnahmen in einer markengebundenen Fachwerkstatt:
Eines der Fahrzeuge war noch nicht drei Jahre alt, das weitere, über drei Jahre alte Fahrzeug war aber unwiderlegt regelmäßig bei der Firma I, einem X-Vertragshändler, gewartet worden.
Der Bundesgerichtshof stellt jedoch für die Unzumutbarkeit des Geschädigten, auch günstigere Schadensbeseitigungsmöglichkeiten ergreifen zu müssen, noch auf weitere Aspekte ab:
Bei unter 3-jährigen („neuwertigen“) Fahrzeugen müsse sich der Geschädigte grundsätzlich nicht auf günstigere Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder von Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten.
Bei älteren, über drei Jahre alten Fahrzeugen, die jedoch regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert worden sind, hege der Markt die Einschätzung, dass infolge dessen eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Wartung ordnungsgemäß und fachgerecht erfolgt sei.
b)
Die vorstehend aufgestellten Grundsätze greifen vorliegend, wo es lediglich um einen äußeren Reinigungsvorgang geht, der in keiner Weise in die Substanz des Fahrzeugs (Statik oder Technik) eingreift, nicht ein.
Auch die Markterwartungen und Marktbewertungen hinsichtlich älterer, jedoch regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewarteten und reparierten Fahrzeuge, beziehen sich ersichtlich auf Reparaturen sowie Wartungsarbeiten, die in die Substanz eines Fahrzeugs eingreifen oder etwa den Austausch bestimmter (Verschleiß-)Teile voraussetzen, sich somit auf die substantiell-technische Seite eines Fahrzeugs beziehen. Auch diese Argumentation trifft für einen bloßen äußerlichen Reinigungsvorgang ersichtlich nicht zu.
c)
Die technische Gleichwertigkeit der Vornahme der Reinigungsarbeiten durch einen Fahrzeugaufbereitungsbetrieb steht nicht (mehr) im Streit. Diese folgt bereits aus dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. H, gegen das der Kläger insoweit substantielle Einwendungen nicht erhoben hat, jedenfalls in der Berufungsinstanz nicht weiterverfolgt (vgl. Bl. 196, 197 GA).
3.
Der Senat weicht mit seiner Beurteilung auch nicht von den Kriterien der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, die sich - wie bereits ausgeführt - ersichtlich nicht auf äußere Reinigungsarbeiten bezieht, die nicht in die Substanz eines Fahrzeugs eingreifen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zurückzuweisen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.