Vergleich mit Widerrufsvorbehalt: Verlängerung der Widerrufsfrist nur bei nachgewiesener Abrede
KI-Zusammenfassung
Der Kläger widerrief einen gerichtlichen Vergleich nach Ablauf der protokollierten Widerrufsfrist und berief sich auf eine telefonisch vereinbarte Fristverlängerung bis zum 31.08.1999. Streitentscheidend war, ob die Verlängerung auch zugunsten des Klägers gelten sollte. Das OLG Hamm bestätigte die Erledigung des Rechtsstreits durch den Vergleich, da eine zweiseitige Fristverlängerung nicht bewiesen sei. Der am 31.08. erklärte Widerruf blieb daher ohne Wirkung.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Feststellung der Erledigung durch Vergleich zurückgewiesen; Vergleich blieb wirksam.
Abstrakte Rechtssätze
Ein gerichtlicher Vergleich mit Widerrufsvorbehalt steht bis zum Ablauf der Widerrufsfrist unter einer aufschiebenden Bedingung im Sinne von § 158 Abs. 1 BGB.
Eine außerhalb des Protokolls getroffene Vereinbarung zur Verlängerung der Widerrufsfrist eines gerichtlichen Vergleichs ist grundsätzlich zulässig, wenn sie innerhalb der Frist gegenüber dem Gericht angezeigt wird.
Ob eine Fristverlängerung einseitig nur zugunsten einer Partei oder zweiseitig für beide Parteien gilt, bestimmt sich nach dem Inhalt der zwischen den Prozessbevollmächtigten getroffenen Abrede.
Kann eine Partei nicht beweisen, dass eine vereinbarte Verlängerung der Widerrufsfrist auch zu ihren Gunsten gelten sollte, bleibt es bei der ursprünglich protokollierten Frist mit der Folge der Wirksamkeit des Vergleichs nach Fristablauf.
Schriftsätzliche Anzeigen einer Fristverlängerung, die den Umfang (ein- oder zweiseitig) offenlassen, begründen für sich genommen kein durchgreifendes Indiz für eine zweiseitige Verlängerung.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 11 O 169/95
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 08.02.2000 verkünde-te Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Die Kosten der Streithelferin des Beklagten werden dem Kläger auferlegt.
Die Kosten des Streithelfers des Klägers trägt der Streit-helfer selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert keine der Parteien um mehr als 60.000,00 DM.
Tatbestand
Mit Vertrag vom 22.02./24.06.1996 beauftragte der Kläger den Beklagten mit der Planung und Bauaufsicht seines Einfamilienhauses in C, H-Weg. Der inzwischen verstorbene Streithelfer des Beklagten, der Installateur I C3 hatte Stemmarbeiten an der Sohlplatte im Bereich des Waschkellers durchgeführt. Er ist von seiner Ehefrau D C3 beerbt worden.
Nachdem im Jahr 1992/93 Wasserschäden an dem fertiggestellten Gebäude aufgetreten waren, beantragte der Kläger am 03.02.1993 die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, in dem der Sachverständige X eine unzureichende Abdichtung des Gebäudes gegen drückendes Grundwasser feststellte.
In der Folgezeit wurde der Streithelfer des Klägers, der Dipl. Ing. M, er betrieb eine Firma für Bausanierung, mit der Planung und Leitung von Sanierungsarbeiten beauftragt.
Am 10.04.1995 erhob der Kläger beim Landgericht Münster (11 O 169/95) Klage auf Zahlung von 220.079,06 DM Schadensersatz. Am 26.05.1995 erfolgte eine Zahlung in Höhe von 53.228,-- DM. Der Kläger hat den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.
Mit Grund- und Teilurteil vom 08.06.1995 wurde die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und der Beklagte zur Zahlung von zunächst (weiteren) 42.243,50 DM Schadensersatz verurteilt.
Auf die Berufung des Beklagten sowie des Streithelfers C3 bestätigte das Oberlandesgericht Hamm (24 U 106/95) mit Urteil vom 30.04.1996 das Grundurteil. Wegen des Teilurteils wurde die Entscheidung des Landgerichts im Betragsverfahren nebst dem ihm zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision nahm der Beklagte am 14.02.1996 zurück.
In Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vom 26.05.1998 unterbreitete die Einzelrichterin den Parteien den Vorschlag, den Rechtsstreit durch eine abschließende Zahlung des Beklagten über 100.000,-- DM vergleichsweise zu erledigen.
Der Beklagte stimmte dem Vorschlag am 22.06.1998 zu, der Kläger lehnte den Vergleichsvorschlag unter dem 24.06.1998 ab. Es sei ein erheblich höherer Betrag erforderlich, um zu einer Einigung zu gelangen.
Schließlich schlossen die Parteien im Termin vom 10.08.1999 einen Vergleich, wonach der Beklagte an den Kläger zur Erledigung aller bekannten oder unbekannten Ansprüche der Parteien noch einen Betrag von 120.000,-- DM zahlen sollte. In Ziffer 4. des Vergleichs vereinbarten die Parteien: "Beide Parteien behalten sich den Widerruf dieses Vergleichs, der durch schriftliche Anzeige bei Gericht zu erfolgen hat, bis zum 24. August 1999 einschließlich vor."
Am 13.08.1999 führten die Anwälte der Parteien, T2 und L ein Telefonat, in welchem der Beklagtenvertreter (Rechtsanwalt T die Möglichkeit einer Verlängerung der Widerrufsfrist bis zum 31.08.1999 wegen der Urlaubsabwesenheit des zuständigen Sachbearbeiters beim Haftpflichtversicherer des Beklagten, der VHV, ansprach.
Mit Schriftsatz vom 13.08.1999, Eingang bei Gericht am 16.08.1999, teilte der Beklagtenvertreter mit, dass er sich mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers auf eine Verlängerung der Widerrufsfrist bis zum 31. August 1999 geeinigt habe.
Mit weiterem Schreiben vom 13.08.1999, ebenfalls am 16.08.1999 bei Gericht eingereicht, teilten die Klägervertreter mit, dass die Gegenseite um ihre Zustimmung zur Verlängerung der Frist zum Widerruf des Vergleichs vom 10.08.1999 um eine Woche auf den 31.08.1999 nachgesucht habe. Mit dieser Verlegung seien sie einverstanden.
Mit Fax vom 31.08.1999, Eingang bei Gericht an diesem Tag, erklärten die Klägervertreter den Widerruf des Vergleichs.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass er den Vergleich rechtzeitig widerrufen habe. Die vereinbarte Verlängerung der Widerrufsfrist habe für beide Seiten gegolten.
Er hat dazu behauptet, Herr Rechtsanwalt L habe in dem Telefonat vom 13.08.1999 ausdrücklich erklärt, dass die Widerrufsfrist ausdrücklich auch für den Kläger verlängert werden sollte. Es sei nicht darum gegangen, den Vergleich zugunsten des Beklagten halbseitig bestandskräftig werden zu lassen.
Der Kläger hat beantragt,
das gerichtliche Verfahren fortzusetzen und
- das gerichtliche Verfahren fortzusetzen und
festzustellen, dass der gerichtliche Vergleich vom 10.08.1999 unwirksam ist.
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 220.079,06 DM
- den Beklagten zu verurteilen, an ihn 220.079,06 DM
nebst 8,6% Zinsen abzüglich am 26.05.1995 gezahlter 53.228,-- DM zu bezahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
festzustellen, dass der Rechtsstreit durch den
gerichtlichen Vergleich vom 10.08.1999 erledigt ist.
Er hat behauptet, bei dem Telefonat vom 13.08.1999 sei es einzig und allein um die Frage gegangen, ob die Widerrufsfrist für den Beklagten um eine Woche verlängert werden könne. Dies sei vereinbart worden. In einer entsprechenden, unmittelbar nach dem Telefonat gefertigten Notiz habe er – unstreitig – vermerkt: "RA L ist einverst. mit Verl. um 1 Wo für uns Sch."
Das Landgericht hat Beweis erhoben am 18.01.2000 zur Frage der Verlängerung der Widerrufsfrist durch Vernehmung der Rechtsanwälte L und T2 als Zeugen (Bl 714-719 Bd 3).
Mit Urteil vom 08.02.2000 hat das Landgericht festgestellt dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 10.08.2000 erledigt ist. Zur Begründung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis nicht erbracht, dass die vereinbarte Verlängerung der Widerrufsfrist auch zu seinen Gunsten gelten sollte.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigen am 15.03.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Anwaltssschriftsatz vom 15.03.2000, Eingang beim Oberlandesgericht an diesem Tag, Berufung eingelegt, die er nach entsprechender Fristverlängerung am 12.05.2000 begründet hat.
Er vertritt die Auffassung, der eindeutige Wortlaut der beiderseitigen Schriftsätze vom 13.08.1999 streite für eine uneingeschränkte Verlängerung der Widerrufsfrist. Er enthalte keinen Hinweis auf eine einseitige Bevorzugung des Beklagten. Das Landgericht habe verkannt, dass die niedergelegte Abrede nach ihrem klaren Wortlaut einer Auslegung nicht bedürfe und nicht zugänglich sei. Zudem habe es die Interessenlage der Parteien fehlgedeutet und die erhobenen Beweise falsch gewürdigt.
Der Kläger und sein Streithelfer beantragen,
unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung nach den erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen.
Der Beklagte und seine Streithelferin beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Er ist der Auffassung, die Vereinbarung über die Verlängerung der Widerrufsfrist sei gerade auch unter Berücksichtigung der Interessen der Parteien im Sinne einer nur für den Beklagten geltenden Verlängerung zu verstehen. Bei dem Telefonat vom 13.08.1999 sei es ausschließlich um das Anliegen des Versicherers gegangen, wegen der Urlaubsabwesenheit des Sachbearbeiters ordnungsgemäß über die Bestätigung des Prozessvergleichs befinden zu können. Nach zutreffender Beweiswürdigung unter Berücksichtigung des von Rechtsanwalt T2 gefertigten Gesprächsvermerks sei lediglich von einer einseitigen Verlängerung der Widerrufsfrist zu Gunsten des Beklagten auszugehen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch erneute Vernehmung der Rechtsanwälte L und T2 als Zeugen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14. November 2000 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Landgericht hat zu Recht die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt. Der Vergleich vom 10.08.2000 ist wirksam. Ein rechtzeitiger Widerruf – insoweit handelt es sich um auf eine aufschiebende Bedingung im Sinne von § 158 Abs. 1 BGB (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 21. Aufl., § 794 Rz. 10 m.w.N.) – ist nicht erfolgt.
Keine der Parteien hat innerhalb der gemäß Ziffer 4 des Vergleichs vereinbarten Frist bis zum 24.08.1999 den Vergleich widerrufen.
Der am 31.08.1999 vom Kläger bei Gericht eingereichte Widerruf des Vergleichs führt nicht zu seiner Unwirksamkeit, weil nicht festzustellen ist, daß die Widerrufsfrist zu Gunsten des Klägers bis zum 31.08.1999 verlängert worden ist.
Eine außergerichtlich von den Parteien getroffene Vereinbarung zur Verlängerung der Frist zum Widerruf des Vergleichs ist nach herrschender Auffassung, der sich der Senat anschließt, ohne gerichtliche Protokollierung zulässig (vgl. Zöller/Stöber a. a. O. Rdz. 10c; Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl. § 224 I Rdz. 5; OLG Hamm FamRZ 1988, 535, 536; a. A. -Protokollierung erforderlich- Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl. § 224 Rdz. 1; LG Bonn MDR 1997, 783).
Es ist ausreichend, wenn die Fristverlängerung – wie hier geschehen – innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Gericht angezeigt wird.
Maßgeblich für die Frage der Fristverlängerung ist hier die zwischen den Rechtsanwälten T2 und L bei dem Telefonat vom 13.08.1999 getroffene Abrede.
Daß die Zeugen bei diesem Gespräch eine nicht nur für den Beklagten, sondern auch den Kläger geltende Verlängerung der Widerrufsfrist vereinbart haben, ist nicht bewiesen.
Die Aussagen der der Zeugen L und T2 widersprechen sich in dem hier entscheidenden Punkt. Die Aussage des Zeugen L, er habe bei dem Telefonat gesagt, auch er könne eine Verlängerung der Widerrufsfrist gut gebrauchen, hat der Zeuge T2 gerade nicht bestätigt. Dieser ist vielmehr bei seiner erstinstanzlichen Aussage geblieben, wonach er sich sicher sei, daß Herr L seinerseits nicht erklärt habe, er könne die Verlängerung der Widerrufsfrist gut gebrauchen.
Der Senat stuft die Glaubwürdigkeit der Zeugen gleich ein. Durchgreifende Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen L gibt es nicht. Zwar hat der Zeuge die (vermeintliche) Änderung des Ablaufs der Widerrufsfrist nachvollziehbar in seiner Handakte, die er dem Senat im Termin vorgelegt hat, dokumentiert. Andererseits ist zu sehen, daß ein Anlaß für eine Verlängerung der Widerrufsfrist wegen der Abwesenheit des zuständigen Sachbearbeiters der hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung eher auf seiten des Beklagten war.
Der von dem Zeugen L angegebene Grund, die Fristverlängerung habe man wegen der fehlenden Übersendung des Sitzungsprotokolls gut gebrauchen können, erscheint demgegenüber insofern zweifelhaft, als zum Zeitpunkt des Telefonats am 13.08.1999 noch 12 Tage bis zum Ablauf der Widerrufsfrist (24.08.1999) verblieben. Zudem war der Kläger in dem maßgeblichen Termin vom 10.08.1999 selbst anwesend und hat der Widerrufsfrist zugestimmt.
Die von dem Prozeßbevollmächtigten bei Gericht eingereichten Anzeigen über die getroffene Vereinbarung sind gleichfalls keine durchgreifenden Indizien für die Richtigkeit des Vortrags des Klägers. Nach ihrem Inhalt bleibt offen, ob die Anwälte eine ein- oder zweiseitige Fristverlängerung vereinbart haben. Da die Schreiben den Umstand aufgreifen, daß die Initiative zur Fristverlängerung von dem Beklagten ausging, sind sie auch mit einer einseitigen Fristverlängerung in Einklang zu bringen.
Schließlich waren bei der Beweiswürdigung die Angaben des Klägers im Senatstermin zu berücksichtigen. Seine Äußerung, Herr L habe ihn kurz nach dem Termin vom 10.08.1999 telefonisch darüber informiert, die Gegenseite bitte um eine Fristverlängerung, was ihm entgegengekommen sei, weist gerade nicht auf eine bereits verabredete Fristverlängerung zu Gunsten des Klägers hin. Dies steht auch im Widerspruch zu seiner Äußerung, ihm seien die Probleme, die schließlich zum Widerruf des Vergleichs geführt hätten, zwischen dem 24. und 31.08.1999 bewußt geworden. Zu diesem Zeitpunkt war die gerichtlich protokollierte Widerrufsfrist bereits abgelaufen.
Ebenso weist der weiter vom Kläger bekundete Umstand, daß die Besprechung über den Fortgang des Verfahrens im Büro der Rechtsanwälte C2 und Partner am 19.08.1999 stattgefunden habe, nicht darauf hin, daß auch für den Kläger eine Verlängerung der Widerrufsfrist über den 24.08.1999 hinaus vereinbart war.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1; 101 Abs. 1; 708 Nr. 10; 711; 713 ZPO.