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Oberlandesgericht Hamm·24 U 22/04·12.05.2004

Berufung abgewiesen: Haftung bei Verwahrungsschaden eines Fohlens fehlend

ZivilrechtSchuldrecht (Vertragsrecht)Deliktsrecht/TierhalterhaftungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen eines verletzten Fohlens aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Viehgräsungsvertrag. Das OLG Hamm wertet das Rechtsverhältnis als entgeltlichen Verwahrungsvertrag und weist die Berufung zurück. Eine Haftung des Verwahrers scheitert, weil die Schadenursache unaufklärbar ist und der Beklagte den Entlastungsbeweis durch Darlegung der Umstände und regelmäßige Versorgung geführt hat. Eine Tierhalterhaftung nach §833 BGB greift mangels Nachweises, dass ein Tier des Beklagten die Verletzung verursacht hat.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen; Schadensersatzanspruch des Klägers als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem Verwahrungsvertrag besteht die Pflicht des Verwahrers, die verwahrte Sache unbeschadet zurückzugeben; tritt Schaden ein, kann daraus auf eine Pflichtverletzung geschlossen werden, wenn die Pflicht erfolgsbezogen Schutz vor dem eingetretenen Schaden bezweckt.

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Der Verwahrer kann sich durch den Entlastungsbeweis von der Haftung befreien, wenn er die Ursache des Schadens darlegt oder glaubhaft macht und darstellt, dass ihn kein Verschulden trifft; zur Entlastung genügt auch die hohe Wahrscheinlichkeit eines nicht vom Verwahrer verschuldeten Geschehensablaufs.

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Ist die Schadenursache unaufklärbar, kann der Schuldner durch die Darlegung der Einhaltung der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten entlastet werden.

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Eine Tierhalterhaftung nach §833 BGB setzt den Nachweis voraus, dass die Verletzung durch ein im Eigentum des Halters stehendes Tier verursacht wurde; fehlt dieser Nachweis, scheidet die Haftung aus.

Relevante Normen
§ 97 ZPO§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313a Abs. 1 ZPO§ 688 BGB§ 90a BGB§ 281 Abs. 1 S. 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 14 O 510/03

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 09. Januar 2004 verkündete

Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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(von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen)

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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

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Zwischen den Parteien ist ein sogenannter Viehgräsungsvertrag zustande gekommen (vgl. Münch.Komm. zum BGB – Hüffer, § 688 Rdnr. 56), der pachtvertragliche Elemente enthält, schwerpunktmäßig aber als entgeltlicher Verwahrungsvertrag einzuordnen ist. Entgeltlichkeit ist vorliegend deswegen gegeben, weil nach dem übereinstimmenden Parteivortrag im Senatstermin eine Verrechnung mit Schadensersatzansprüchen des Klägers aus einem vorangegangenen Verwahrungsvertrag erfolgen sollte.

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Vertragspflicht des Verwahrers ist es – entgegen den Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil auch ohne ausdrückliche Absprache – die in Verwahrung genommenen Gegenstände bzw. Tiere (§ 90 a BGB) unbeschadet dem Eigentümer zurückzugeben (vgl. Palandt-Sprau § 688 Rdnr. 4). Dieser Verpflichtung ist der Beklagte nicht nachgekommen, als er das streitgegenständliche Fohlen lediglich in stark verletztem Zustand zurückgegeben hat, so daß es kurz darauf eingeschläfert werden mußte.

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Der Kläger hätte daher gegen den Beklagten gem. § 281 Abs. 1 S. 1 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, wenn die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB vorliegen würden. Dies ist indes nicht der Fall.

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Nach Satz 1 der vorgenannten Vorschrift hat der Gläubiger einen Schadensersatzanspruch, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt. Grundsätzlich trägt der Gläubiger die volle Beweislast dafür, daß der Schuldner objektiv eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat (Palandt-Heinrichs, § 280 Rndr. 35). Die Pflichtverletzung des Schuldners kann sich aber bereits daraus ergeben, daß der Gläubiger bei Durchführung des Vertrages einen Schaden erlitten hat. Ein solcher Schluß vom Schaden auf die Pflichtverletzung ist zulässig, wenn der Schuldner nach dem Vertragsinhalt die erfolgsbezogene Pflicht hatte, einen Schaden wie den Eingetretenen zu verhindern. Dies ist u. a. der Fall beim Verwahrungsvertrag, bei welchem der Schuldner die Pflicht hat, die in Verwahrung genommene Sache unbeschadet dem Eigentümer wieder herauszugeben (vgl. Palandt-Heinrichs a.a.O. Rdnr. 36 m. w. N.). Eines besonderen Kausalitätsbeweises bedarf es in einem solchen Fall nicht (Palandt a.a.O. Rdnr. 38).

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Gleichwohl scheidet eine Haftung des Beklagten vorliegend aus, weil er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).

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Der Entlastungsbeweis des Schuldners ist dann geführt, wenn er dargetan hat, daß er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. An den Entlastungsbeweis dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (Palandt a.a.O. Rndr. 40, BGH NJWRR 90, 447). Er ist erbracht, wenn der Schuldner die Ursache des Schadens nachweist und dartut, daß er diesen nicht zu vertreten hat. Es genügt aber auch, wenn er die Ursache wahrscheinlich macht und sicher ist, daß er für diese nicht einzustehen hat (BGHZ 116, 334, 337). Ist die Ursache unaufklärbar, kann sich der Schuldner durch den Beweis entlasten, daß er alle ihm obliegende Sorgfalt beobachtet hat (RG 74, 344; BGH NJW 65, 1585). Es reicht aus, wenn die Wahrscheinlichkeit eines vom Schuldner nicht verschuldeten Geschehensablaufs ein so hohes Maß erreicht, daß die Wahrscheinlichkeit eines Verschuldens des Schuldners dahinter zurücktritt (BGH NJW RR 1992, 1337 f.). Es darf nicht die ernsthafte Möglichkeit verbleiben, daß der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat (Palandt a.a.O. Rndr. 40).

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Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze scheidet im vorliegenden Fall die Haftung des Beklagten mangels Verschuldens aus.

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Die Ursache für die Verletzung des Fohlens ist nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien unaufklärbar.

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Als Unfallursache in Betracht kommt zum einen ein Sturz des Fohlens. Hierfür hätte der Beklagte nicht einzustehen, da er eine solche Ursache nicht hätte verhindern können. Die Weide, auf der das Fohlen verwahrt wurde, befand sich nach übereinstimmenden Parteivortrag in einem gewöhnlichen Zustand, besondere Gefahrenquellen befanden sich dort nicht.

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Als weitere Schadensursache kommt der Tritt eines Muttertieres in Betracht. Hier ist zunächst nicht auszuschließen, daß der Tritt durch die eigene Mutter erfolgt ist. Auch hierfür hätte der Beklagte nicht einzustehen, da er dies bei größtmöglicher Sorgfalt nicht hätte verhindern können. Schließlich kommt in Betracht, daß der Tritt durch eines der anderen Muttertiere, die sich auf der Weide befanden, erfolgt ist. Auch hierfür hätte aber der Beklagte nicht einzustehen. Unstreitig hatte der Beklagte den Kläger darauf hingewiesen, daß bereits drei Muttertiere auf der Weide vorhanden waren und weiter dort weiden würden, wohin der Kläger seine Stute nebst Fohlen verbringen würde. Der Kläger hat hierzu im Senatstermin erklärt, daß es ganz normal sei, daß andere Fohlen mit auf der Weide seien. Dem Kläger war dieser Umstand auch deswegen bekannt, weil sich die Tiere bereits auf der Weide befanden, als er seine Stute und das später geschädigte Fohlen dorthin brachte. Der Beklagte hat sich also auch insoweit vertragskonform verhalten. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, daß möglicherweise die Pferde nicht zusammen gepaßt hätten, ist dies nur eine Mutmaßung. Im übrigen wäre auch hierdurch kein Verschulden des Beklagten begründet, da nicht ersichtlich ist, wie ein solcher Umstand für ihn vorher erkennbar gewesen sein soll. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, daß sämtliche Pferde bereits etwa einen Monat zusammen auf der Weide gestanden hatten, bevor es zu dem Schadensfall kam und daß es zuvor offenbar nicht zu besonderen Vorkommnissen gekommen ist.

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Schließlich hat der Beklagte auch die Pferde auf der Weide regelmäßig versorgt und kontrolliert, was auch für die Umzäunung gilt. Sein dahin gehendes erstinstanzliches pauschales Bestreiten hat der Kläger im Termin fallengelassen. Im übrigen wäre ohnehin nicht ersichtlich, daß eine etwaige Pflichtverletzung bei der Versorgung der Tiere für den Schadensfall kausal geworden sein könnte.

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Aus dem Vorgesagten folgt, daß den Beklagten für den Schadensfall kein Verschulden trifft, da er alle ihm obliegende Sorgfalt beobachtet hat und dargetan hat, daß er für sämtliche in Betracht kommenden Schadensursachen nicht verantwortlich ist.

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Schließlich ergibt sich aus dem Vorgesagten ebenfalls, daß eine Tierhalterhaftung des Beklagten nach § 833 BGB ausscheidet, da der Kläger nicht beweisen kann, daß die Verletzung seines Fohlens durch ein im Eigentum des Beklagten stehendes Muttertier erfolgt ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.