Hinweisbeschluss: Berufung mangels Erfolgsaussicht nach §522 Abs.2 ZPO
KI-Zusammenfassung
Der Senat des OLG Hamm weist an, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des LG Münster ohne mündliche Verhandlung nach §522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg und keine grundsätzliche Bedeutung hat. Das Landgericht habe verbindlich festgestellt, dass die geltend gemachten Schäden nicht durch die streitigen Baumaßnahmen verursacht wurden. Die Berufung liefert keine konkreten Anhaltspunkte gegen die Beweiswürdigung; daraufhin zogen die Kläger die Berufung zurück.
Ausgang: Nach Ankündigung der beabsichtigten Zurückweisung nach §522 Abs.2 ZPO zogen die Kläger die Berufung zurück; Verfahren somit eingestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO ist angezeigt, wenn die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur auf Rechtsverletzungen oder auf Tatsachen gestützt werden, bei denen nach § 529 ZPO eine andere Entscheidung gerechtfertigt wäre.
Das Berufungsgericht hat sich an die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen zu halten; nur konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit begründen, rechtfertigen eine erneute Feststellung (§ 529 Abs.1 Nr.1 ZPO).
Allein die Nichtübereinstimmung mit der Beurteilung eines gerichtlichen Sachverständigen begründet keinen Anspruch auf erneute Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz; pauschale und unspezifische Angriffe gegen die Sachverständigenfeststellungen genügen nicht.
Die bloße Korrelation zu anderen Verfahren oder die Behauptung, ähnliche Baumaßnahmen hätten andernorts Schäden verursacht, rechtfertigt ohne substantiierten kausalen Nachweis keinen Rückschluss auf die Ursächlichkeit im konkreten Fall.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 2 O 294/20
Tenor
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das am 05.12.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Münster durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses. Binnen gleicher Frist sieht der Senat einer etwaigen Rücknahme der Berufung - auch im Kosteninteresse - entgegen.
Gründe
Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung der Kläger gemäß § 522 Abs. 2 ZPO keine Aussicht auf Erfolg hat. Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Zu Recht hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehe, dass die klägerseits geltend gemachten Schäden nicht durch die Arbeiten verursacht worden seien, die die Beklagte zu 2) im Auftrag der Beklagten zu 1) bzw. 3) durchgeführt hat.
Dahinstehen kann, ob die Kläger den von ihnen als Schadensersatz geltend gemachten Betrag von 30.000,00 € weiter hätten aufschlüsseln bzw. erläutern müssen, wie das Landgericht meint und die Kläger mit ihrer Berufung verneinen.
Denn die Klage scheitert jedenfalls daran, dass die klägerseits geltend gemachten Schäden nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht durch die streitgegenständlichen Arbeiten auf Beklagtenseite verursacht worden sind:
Soweit die Kläger mit der Berufung geltend machen, der Sachverständige habe zu Unrecht eine Ursächlichkeit zwischen den Schäden an ihrem Haus und den Straßen- und Kanalbaumaßnahmen verneint, wenden sie sich gegen die Beweiswürdigung durch das Landgericht.
Insoweit sei darauf verwiesen, dass das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen hat, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Das Berufungsverfahren dient in erster Linie der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils auf korrekte Anwendung des materiellen Rechts sowie auf Richtigkeit und Vollständigkeit der getroffenen Feststellungen und Beseitigung etwaiger Fehler (BGH, Beschluss vom 24.11.2009 - VII ZR 31/09, in: NJW 2010, 376). Allein der Umstand, dass eine Partei die Beurteilung des von der ersten Instanz beauftragten gerichtlichen Sachverständigen nicht teilt oder für falsch hält, rechtfertigt keine Verhandlung und weitere Beweisaufnahme in zweiter Instanz oder die Einholung eines Obergutachtens. Eine Beweiserhebung in der Berufungsinstanz wegen der theoretischen Möglichkeit, dass ein Sachverständiger seine Meinung ändert oder ein anderer Sachverständiger eine andere Meinung vertreten könnte, sieht die Zivilprozessordnung nicht vor (OLG Brandenburg, Urteil vom 05.07.2012, 12 U 231/11, zitiert nach juris).
In der Berufungsinstanz setzen sich die Kläger nicht mit den Ausführungen des Sachverständigen in der Sache auseinander. Sie widersprechen ihm vielmehr lediglich pauschal und ohne weitere Begründung, indem sie die Behauptung aufstellen, die „Mängel“ seien nur durch die streitgegenständlichen Arbeiten erklärbar. Insoweit sei jedoch auf die vielfältigen anderweitigen Ursachen verwiesen, die der Sachverständige für ursächlich für die geltend gemachten Schäden gehalten hat - von Vorschädigungen in der Materialbeschaffenheit des Fugmörtels über Setzungsrisse bis zu einer Vorbelastung der Kellerräume durch anstehendes Grundwasser.
Weshalb diese Ausführungen des Sachverständigen unzutreffend sein sollten, legen die Kläger in keiner Weise dar, weshalb ihr diesbezüglicher Angriff ohne Erfolg bleiben muss.
Auch lässt sich, wie das Landgericht ausgeführt hat, den Bekundungen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen nicht entnehmen, dass die vorliegend klägerseits geltend gemachten Schäden vor Durchführung der Arbeiten der Beklagten zu 2) nicht bestanden hätten. Auf die Darstellung des Ergebnisses der Zeugenvernehmungen durch das Landgericht sei insoweit verwiesen. Die Berufung setzt sich mit dieser nicht im Einzelnen auseinander, sondern beschränkt sich auf die Behauptung, nach Anhörung der Zeugen stehe fest, dass nach Beginn der Baumaßnahmen Schäden am Objekt entstanden seien, die zuvor nicht dort gewesen seien.
Daraus, dass die Zeugin A. bekundet hat, im Jahr 2005, als sie das Haus an die Kläger veräußert habe, habe es keine Risse gegeben, lässt sich entgegen der Ansicht der Kläger schon deswegen kein Rückschluss auf die Ursächlichkeit der Arbeiten der Beklagten zu 2) für die streitgegenständlichen Schäden ziehen, weil die Zeugin - in Übereinstimmung mit den Angaben des Klägers selbst - bekundet hat, das Grundstück seit dem Jahr 2005 nicht mehr betreten zu haben. Zu der Entwicklung des Zustandes des Hauses in den immerhin 14 Jahren zwischen diesem Zeitpunkt und den Arbeiten der Beklagten zu 2) konnte die Zeugin mithin keine Angaben machen, insbesondere nicht die Entstehung von Schäden in diesem Zeitraum ausschließen.
Darüber hinaus hat auch der Kläger selbst im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht nicht schlüssig darzustellen vermocht, dass die geltend gemachten Risse vor den Arbeiten der Beklagtenseite nicht vorhanden gewesen seien. Er hat vielmehr auch auf mehrfache Nachfrage seitens des Gerichts nicht angeben können, zu welchem Zeitpunkt vor der Durchführung der Arbeiten er die betroffenen Bereiche betrachtet und dabei festgestellt habe, dass diese schadfrei gewesen seien, sondern nur ausweichend geantwortet, man schaue sich das „immer wieder an“, dabei sei ihm nichts aufgefallen, bzw. er gucke „natürlich ab und zu mal bewusst“, ob sein Haus Beschädigungen habe, aber ihm sei dabei nichts aufgefallen.
Ohne Erfolg berufen sich die Kläger zudem darauf, dass auch an anderen Gebäuden durch diese Baumaßnahmen Schäden entstanden seien, die etwa in dem Verfahren 24 U 111/24 vor dem OLG Hamm geltend gemacht würden.
Insoweit sei darauf verwiesen, dass der Kläger die Berufung in dem genannten Verfahren zurückgenommen hat. Der Senat hatte zudem darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte, da dem Kläger der Beweis nicht gelungen war, dass die streitgegenständlichen Baumaßnahmen zu den Schäden an dem Wohnhaus des dortigen Klägers bzw. dessen Außenbereich geführt hatten. Einen Rückschluss darauf, dass die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Schäden durch die streitgegenständlichen Arbeiten verursacht worden sein müssten, weil diese Arbeiten auch Schäden an anderen Häusern herbeigeführt hätten, erlaubt dieses Verfahren mithin gerade nicht.
Ohne Erfolg machen die Klägerin schließlich mit ihrer Berufungsbegründung geltend, die Beklagten hätten die Baumaßnahmen gar nicht durchführen dürfen, wenn die Anliegergebäude so schlecht und unfachmännisch errichtet worden sein sollten, wie der Sachverständige meine.
Unabhängig davon, dass schon die Geltung eines derartigen Grundsatzes nicht anzunehmen ist, hat der Sachverständige nicht etwa festgestellt, dass das klägerische Gebäude „schlecht und unfachmännisch errichtet“ worden wäre. Er hat vielmehr typische Setzungsrisse festgestellt, die bekanntermaßen unabhängig von der Qualität eines Baus nicht gänzlich zu verhindern sind. Daneben hat der Sachverständige lediglich Vorschädigungen des Materials des Fugmörtels festgestellt, der im Jahr 1967 bei der Errichtung des Hauses verbaut worden ist, mithin bei Durchführung der Arbeiten der Beklagten zu 2) bereits weit über 50 Jahre alt war und bereits Spuren zwischenzeitlicher Ausbesserungen zeigte. Zudem hat er eine Vorbelastung der Kellerräume durch anstehendes Grundwasser angenommen, d.h. einen Umstand, der ebenfalls von der Qualität des Bauwerks selbst unabhängig besteht.
Auf diesen Hinweisbeschluss wurde die Berufung zurückgenommen.