Architektenhaftung: erhöhte Bauüberwachungspflicht bei Abdichtungsarbeiten nach DIN 18195
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte restlichen Architektenlohn und Werklohn für Rohbauarbeiten; die Beklagten rechneten mit Schadensersatz wegen eines Wasserschadens infolge mangelhafter Abdichtung auf. Streitentscheidend war, ob die Klägerin neben Ausführungsfehlern auch wegen Bauüberwachungsfehlern für das Zusammenwirken mit dem Garten- und Landschaftsbauer haftet. Das OLG Hamm wies die Berufung zurück, weil den Beklagten Schadensersatzansprüche in Höhe der Restforderung zustanden. Die Bauüberwachung umfasste die Koordination der Gewerke und war bei gefahrgeneigten Abdichtungsarbeiten erhöht; ein Mitverschulden der Beklagten wurde verneint.
Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung zurückgewiesen; Restforderungen durch Aufrechnung mit Schadensersatz erloschen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Objektüberwachung (Leistungsphase 8 HOAI a.F.) verpflichtet den Architekten, die Arbeiten aller am Bau tätigen Unternehmer zu koordinieren und zu überwachen, um ein insgesamt mangelfreies und funktionstaugliches Bauwerk sicherzustellen.
Bei besonders wichtigen und gefahrgeneigten Arbeiten trifft den Architekten eine erhöhte Bauüberwachungspflicht; hierzu zählen Abdichtungsarbeiten, insbesondere im Bereich von Tür- und Fensterschwellen zu wasserführenden Außenflächen.
Die Bauüberwachungspflicht besteht jedenfalls im Bereich des Zusammentreffens verschiedener Gewerke; der Architekt muss dort auf regelgerechte Ausführung (ggf. einschließlich notwendiger Entwässerungs-/Ersatzmaßnahmen) hinwirken, auch wenn ein Fremdgewerk unmittelbar vom Bauherrn beauftragt ist.
Wird dem Architekten die Überwachung durch fehlende Information über Fremdgewerke erschwert, darf er die Überwachung nicht einstellen, sondern muss sich durch Nachfragen und Ortsbesichtigungen Kenntnis vom Baufortschritt verschaffen.
Mängel der Leistungen und daraus folgende Schadensersatzansprüche können im Prozess zur Aufrechnung gestellt werden; eine inhaltliche Korrektur der Prozessaufrechnung ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 116 O 13/12
Leitsatz
Die Pflicht eines Architekten zur Bauüberwachung erstreckt sich auch darauf, die Arbeiten aller am Bau tätigen Unternehmer gezielt zu koordinieren und zu überwachen, um zu gewährleisten, dass das Bauwerk insgesamt mangelfrei und funktionstauglich errichtet wird. Dabei trifft einen Architekten eine erhöhte Bauüberwachungspflicht bei besonders wichtigen und gefahrgeneignet Arbeiten, zu denen Abdichtungsarbeiten (hier: Abdichtung im Bereich des Anschlusses der wasserführenden Terrassen- und Rasenflächen an die Schwellen der bodentiefen Fenster- und Türelemente im Erdgeschoss eines Hauses) zweifellos gehören.
Tenor
1.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.12.2012 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
A.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung restlichen Honorars für Architektenleistungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Einfamilienhauses sowie Zahlung restlichen Werklohns für Rohbauarbeiten in Anspruch. Die Beklagten rechnen dagegen mit Schadensersatzansprüchen wegen eines durch Abdichtungsmängel verursachten Wasserschadens auf.
Am 11.12.2008/12.12.2008 schlossen die Parteien einen Vertrag, in dem sich die Klägerin zur Erbringung von Architektenleistungen (Leistungsphasen 1 bis 9 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI a.F.) für das Bauvorhaben der Beklagten (Einfamilienhaus mit Garagen in P, L-Straße 29) verpflichtete. Das Honorar wurde pauschal mit 49.200,- € netto vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag verwiesen (Bl. 7 ff. d.A.).
Am 22.01.2009 schlossen die Parteien hinsichtlich dieses Bauvorhabens einen weiteren Vertrag, in dem sich die Klägerin zur Ausführung von Rohbauarbeiten zu einem Pauschalfestpreis von 200.000,- € netto verpflichtete. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen (Bl. 16 ff. d.A.).
Das Wohnhaus wurde in der Folgezeit errichtet. Am 26.07.2010 fand ein Abnahmetermin statt, in dem eine Mängelaufstellung erstellt wurde (Bl. 133 ff. d.A.).
Mit den Gartenarbeiten beauftragten die Beklagten einen Garten- und Landschaftsbauer. Unstreitig hielt dieser die nach der DIN 18195 erforderliche Höhendifferenz/Türschwellenhöhe von 15 cm von den wasserführenden Terrassen- und Rasenflächen zu den Schwellen der bodentiefen Fenster- und Türelemente im Erdgeschoss nicht ein und brachte in diesem Bereich auch keine Ablaufrinnen an.
Im August 2010 kam es anlässlich eines Starkregens zu einem Wasserschaden an dem Haus der Beklagten. Diese setzten sich daraufhin mit der Klägerin in Verbindung, die wiederum ihren Haftpflichtversicherer (VHV Versicherung) einschaltete. Dieser beauftragte den Privatsachverständigen Dipl.-Ing. y2, der in der Folgezeit zwei Gutachten erstattete (vgl. Gutachten vom 07.08.2010: Bl. 48 ff. d.A. und Ergänzungsgutachten vom 22.09.2010: Bl. 78 ff. d.A.). In seinem Gutachten vom 22.09.2010 stellte der Sachverständige letztlich folgende Schadensursachen fest: nicht vollständige Dichtigkeit der von der Klägerin hergestellten 2-fachen Dickbeschichtung im Bereich der Türschwelle (fingerdickes Loch in der KMB-Abdichtung); Nichtbeachtung der Türschwellenhöhe von 15 cm gemäß DIN 18195 zur wasserführenden Ebene durch den Garten- und Landschaftsbauer; fehlende Vlieseinlage nach DIN 18195 gegen aufstauendes Sickerwasser bzw. fehlende Ersatzmaßnahmen zur Abführung des Wassers sowie unzureichende Sockelisolierung des angrenzenden Mauerwerks durch die Klägerin. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 22.09.2010 Bezug genommen (Bl. 78 ff. d.A.). Diese Feststellungen wurden von dem von den Beklagten beauftragten Privatsachverständigen Dipl.-Ing. H im Wesentlichen bestätigt. Dieser wies in seinem Gutachten vom 27.09.2010 darauf hin, dass in dem genannten Bereich entweder die Höhendifferenz von 15 cm einzuhalten gewesen sei oder aber alternativ vor den einzelnen Fenster- und Türelementen Ablaufrinnen anzubringen gewesen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 27.09.2010 verwiesen (Bl. 83 ff. d.A.).
Im Zeitraum von März 2010 bis März 2011 erteilte die Klägerin den Beklagten vier Rechnungen über einen Betrag von insgesamt 9.107,04 € (Fliesenlieferung einer Drittfirma: 2.046,59 € [Bl. 26 d.A.]), Kernbohrungen einer Drittfirma: 217,65 € [Bl. 27 d.A.], Kaminarbeiten der Klägerin: 1.005,85 € [Bl. 30 d.A.], Marmorfliesen: 5.836,95 € [Bl. 32 d.A.]). Für den für das Bauvorhaben verbrauchten Baustrom stellte die Klägerin den Beklagten 3.758,78 € in Rechnung (Bl. 31 d.A.).
Mit Schlussrechnung vom 20.09.2010 (Bl. 28 f. d.A.) rechnete die Klägerin ausgehend von den vertraglich vereinbarten Pauschalpreisen in Höhe von 238.000,- € brutto (= 200.000,- € netto) und 58.548,- € brutto (= 49.200,- € netto) sowie unter Berücksichtigung unstreitig bereits von den Beklagten geleisteter Abschlagszahlungen in Höhe von 275.485,- € ihre Rohbau- und Architektenleistungen mit einem Betrag von 32.963,- € ab.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.04.2011 (Bl. 23 ff. d.A.) zeigte die Klägerin gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Fertigstellung der Arbeiten inklusive der Bearbeitung der Mängelrügen an und wies Ansprüche wegen des Wasserschadens zurück. Den Beklagten wurde in diesem Schreiben eine Frist zur Zahlung des offen stehenden Restwerklohns bis zum 20.04.2011 gesetzt.
Mit der Klage hat die Klägerin die Beklagten zuletzt auf Zahlung von 44.352,82 € nebst Zinsen und vorprozessualen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Dieser Betrag hat sich wie folgt zusammengesetzt: 9.107,04 € [vier Einzelrechnungen (s.o.)], 3.758,78 € [Baustrom], 32.963,- € [Restwerklohn gemäß Schlussrechnung] abzüglich 1.476,- € Klagerücknahme in Höhe von 3 % des Netto-Architektenhonorars hinsichtlich der nicht vollständig erbrachten Leistungen der Leistungsphase 9.
Die Klägerin hat die Verantwortlichkeit für Abdichtungsmängel bestritten. Die Ursache für den Wassereintritt liege nicht in den von ihr ausgeführten Rohbauarbeiten, sondern in den Arbeiten des Garten- und Landschaftsbauers. Eine Überwachung dieser Arbeiten habe sie als Architektin nicht geschuldet.
Die Klägerin hat behauptet, sie sei berechtigt, den Beklagten den verbrauchten Baustrom nach erfolgter gesonderter Abrechnung durch die Stadtwerke P in Rechnung zu stellen.
Die Beklagten haben hinsichtlich der Schlussrechnung darauf hingewiesen, dass darin ein Rechenfehler enthalten sei. Abzüglich ihrer unstreitigen Zahlungen verbleibe nicht ein Restbetrag von 32.963,- €, sondern von 21.063,- €. Sie haben gemeint, Vergütungsansprüche für die Architekten- und die Rohbauarbeiten seien separat abzurechnen gewesen, so dass die Abrechnung nicht prüfbar sei. Die Kosten für den Baustrom könne die Klägerin schon nach Ziff. 6.2.4 des Bauvertrags nicht in Rechnung stellen, sondern müsse diesen selbst tragen.
Gegen den offen stehenden Restwerklohn haben die Beklagten die Aufrechnung erklärt. Zuerst haben sie die Aufrechnung mit einer Vertragsstrafe wegen Bauzeitverzögerung in Höhe von 11.900,- € (Bl. 43 d.A.) und sodann mit Schadensersatzansprüchen wegen des Wasserschadens (Bl. 44 ff. d.A.) erklärt. Später haben sie ihre Aufrechnungserklärung dahingehend geändert, dass die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen des Wasserschadens in Höhe von 29.866,19 € in der Reihenfolge der Auflistung im Schriftsatz vom 19.10.2012 (Einzelheiten: Bl. 98 ff. d.A.) erklärt werde. Die Vertragsstrafe haben sie fallen gelassen (vgl. Bl. 138 f. i.V.m. 98 ff. d.A.).
Hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche wegen des Wasserschadens haben die Beklagten gemeint, dass die Klägerin dafür in vollem Umfang hafte. Selbst dann, wenn die Wasserschäden durch die vom Garten- und Landschaftsbauer zu hoch angelegte Pflasterung und nicht (ausschließlich) durch mangelhafte Rohbauarbeiten der Klägerin verursacht worden seien, treffe die Klägerin als bauleitende Architektin ein Bauüberwachungsverschulden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe kein restlicher Werklohn für Rohbauarbeiten und auch kein rechtliches Architektenhonorar zu. Soweit solche Ansprüche bestanden hätten, seien diese durch die wirksame Aufrechnung der Beklagten erloschen.
Zunächst habe ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten lediglich in Höhe von insgesamt 28.413,60 € bestanden. Dies ergebe sich daraus, dass der Klägerin Vergütungsansprüche von insgesamt 294.791,56 € zugestanden hätten. Für die Rohbauarbeiten sei ein Werklohn von 238.000,- € brutto und für die Architektenleistungen ein Betrag von 56.791,56 € brutto anzusetzen. Letzteres folge daraus, dass der Anspruch lediglich in Höhe von 97 % fällig sei, da unstreitig bislang noch nicht sämtliche Teilleistungen der Leistungsphase 9 erbracht worden seien. Die Vergütungsansprüche seien auch fällig. Dem stehe nicht entgegen, dass sowohl der Werklohn für die Rohbauarbeiten als auch das Architektenhonorar gemeinsam abgerechnet worden seien. Auf den Einwand fehlender Prüffähigkeit der Schlussrechnung könnten sich die Beklagten nicht berufen, weil sie dies nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Rechnung gerügt hätten. Von den Vergütungsansprüchen seien die Abschlagszahlungen der Beklagten in Höhe von 275.485,- € abzuziehen. Hinzuzurechnen seien die Einzelrechnungsbeträge von 9.107,04 €. Ein Anspruch auf Zahlung des angefallenen Baustroms (3.758,78 €) stehe der Klägerin hingegen nicht zu. Diese Kosten seien nach Ziff. 6.2.4 des Bauvertrags von der Klägerin zu tragen und bereits in dem Pauschalfestpreis enthalten gewesen.
Der verbleibende Anspruch der Klägerin (28.413,60 €) sei durch die Aufrechnung der Beklagten vollständig erloschen. Diesen stehe ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB in Höhe von 29.866,97 € zu.
Die Klägerin hafte für die durch den Wassereinbruch im August 2010 entstandenen Schäden wegen Verletzung ihrer Pflichten aus dem Vertrag über die Erbringung der Rohbauarbeiten sowie wegen Verletzung ihrer Überwachungspflichten aus dem Architektenvertrag.
Aus den von den Parteien vorgelegten Privatgutachten ergäben sich unstreitig Mängel an den Rohbauarbeiten der Klägerin. Nach dem von der Versicherung der Klägerin eingeholten Gutachten des Privatsachverständigen Dipl.-Ing. y2 sei eine Ursache für den Wassereintritt ein Baumangel in der Abdichtung des Gebäudes, insbesondere ein fingerdickes Loch in der KMB-Abdichtung (S. 3 des Gutachtens vom 07.08.2010: Bl. 50 d.A.). Ferner fehle eine Vlieseinlage. Diese Mängel fielen in den Pflichtenkreis der Klägerin. Ihr Bestreiten der Ursächlichkeit für den Wasserschaden sei unter Berücksichtigung des Privatgutachtens unsubstantiiert.
Unabhängig von der Frage, in welchem Umfang die bei dem Wassereinbruch entstandenen Schäden auf die mangelhafte Abdichtung der Türschwellen und damit auf eine mangelhafte Bauausführung der Klägerin zurückzuführen seien, sei die Klägerin im Rahmen der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) nicht nur für die Bauleitung, sondern auch für die Feststellung von etwaigen Mängeln verantwortlich gewesen. Diese Pflichten habe sie ebenfalls verletzt. Selbst wenn die Klägerin – wie sie vortrage – nicht zur Planung und Überwachung der Arbeiten des Garten- und Landschaftsbauers verpflichtet gewesen sei, sei sie zumindest in dem Bereich des Zusammentreffens ihres Baugewerks mit dessen Gewerk zur Überwachung und Kontrolle verpflichtet gewesen. Insofern habe sie im Übergangsbereich auf eine ordnungsgemäße Ausführung, insbesondere auf erforderliche Entwässerungsvorrichtungen bzw. eine ordnungsgemäße Abdichtung, hinwirken müssen. Sowohl der Stellungnahme des Privatsachverständigen Dipl.-Ing. y2 als auch derjenigen des Privatsachverständigen Dipl.-Ing. H sei indessen zu entnehmen, dass entlang der ebenerdigen Fenster- und Türelemente im Erdgeschoss keine Ablaufrinnen eingebaut worden seien, obwohl dies angesichts der nicht eingehaltenen Höhendifferenz von 15 cm zwischen den wasserführenden Terrassen- und Rasenflächen zu den Schwellen der bodentiefen Fenster- und Türelemente den Regeln der Technik entsprochen habe.
Ein Verschulden der Klägerin werde nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB widerleglich vermutet. Diese Vermutung sei nicht entkräftet worden.
Zur Schadenshöhe hätten die Beklagten substantiiert unter Vorlage entsprechender Anlagen vorgetragen (u.a. Gutachterkosten, Kosten für die Bautrocknung, Handwerkerkosten). Dieser ergänzende Vortrag sei seitens der Klägerin nicht mehr substantiiert bestritten worden. Dass die Höhe der geltend gemachten Kosten auch nicht unverhältnismäßig sei, ergebe sich schon aus dem Gutachten des Privatsachverständigen Dipl.-Ing. y2, der von Kosten in Höhe von mehr als 35.000,- € ausgegangen sei.
Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch in Höhe von 32.172,38 € nebst Zinsen und vorprozessualen Rechtsanwaltskosten weiter, hilfsweise begehrt sie die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus:
Hinsichtlich des offen stehenden Restwerklohns nimmt die Klägerin die Klageabweisung wegen eines Rechenfehlers in ihrer Schlussrechnung (Restbetrag nicht 32.963,- €, sondern 21.063,- €) sowie die Klageabweisung von 3 % des Bruttoarchitektenhonorars wegen nicht abschließend erbrachter Leistungen der Leistungsphase 9 hin. Dagegen meint sie, die Kosten für den Baustrom (3.758,78 €) beanspruchen zu können. Dieser sei nicht im vertraglich vereinbarten Festpreis enthalten gewesen. Die Kosten des Baustroms bezögen sich zudem auf das gesamte Bauvorhaben. Für den Stromverbrauch anderer Gewerke könne Sie nicht herangezogen werden.
Die Klägerin meint, sie hafte den Beklagten nicht auf Schadensersatz hinsichtlich der durch den Wassereintritt entstandenen Schäden, so dass die Aufrechnung der Beklagten nicht durchgreife.
Die Gestaltung der Außenanlagen und der Anschluss an das Gebäude seien direkt zwischen den Beklagten und dem Garten- und Landschaftsbauer vereinbart worden. Auf ausdrücklichen Wunsch der Beklagten sei der Austritt an den bodentiefen Fenstern im Erdgeschoss ohne Stufe geplant und ausgeführt worden. Zu diesen Arbeiten sei die Klägerin nicht hinzugezogen worden. Ihr sei auch nicht das Leistungsverzeichnis bzw. die Leistungsbeschreibung der Garten- und Landschaftsarbeiten zur Prüfung übergeben worden. Für die Klägerin habe der bereits erstinstanzlich benannte Zeuge F darauf hingewiesen, dass diese Art des Austritts nicht der DIN 18195 entspreche. Am 19.12.2008 habe ein Gespräch zwischen dem Zeugen F, der Geschäftsführerin der Klägerin und den Beklagten stattgefunden. Die Klägerin habe vorgeschlagen, die Planung der Außenanlage in die Hände von Herrn Dipl.-Ing. y zu legen. Dies sei von den Beklagten jedoch abgelehnt worden. Die Gartenplanung sei letztlich aus dem Leistungsumfang der Klägerin herausgenommen worden.
Soweit der Privatsachverständige Dipl.-Ing. y2 in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 07.08.2010 festgestellt habe, dass eine Türschwellenhöhe von 15 cm zur wasserführenden Ebene der Terrassen- und Rasenfläche vom Garten- und Landschaftsbauer nicht eingehalten worden sei, komme es für die Haftung der Klägerin entscheidend darauf an, ob und welche Mängel für die eingetretenen Schäden ursächlich gewesen seien. Diese grundsätzliche Aufklärung habe das Landgericht verfahrensfehlerhaft unterlassen. Hinsichtlich des vom Privatsachverständigen Dipl.-Ing. y2 festgestellten Lochs in der KMB-Abdichtung verweist die Klägerin darauf, dass der Sachverständige selbst festgestellt habe, dass bei DIN-gerechter Planung der Außenanlage der Schaden vermeidbar gewesen wäre.
Weiter rügt die Klägerin, dass das Landgericht ohne Beweisaufnahme und ohne entsprechenden Vortrag der Beklagten darauf abgestellt habe, dass die Klägerin zumindest im Bereich des Zusammentreffens des Bauwerks mit den Garten- und Landschaftsarbeiten Überprüfungs- und Hinweispflichten getroffen hätten. Auf diesen Gesichtspunkt habe das Landgericht verfahrensfehlerhaft nicht hingewiesen, was eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) darstelle.
Letztlich rügt die Klägerin, dass das Landgericht die Schadenshöhe auf Basis des Gutachtens des Privatsachverständigen Dipl.-Ing. y2 ermessensfehlerhaft zugrunde gelegt und dabei verkannt habe, dass dessen Stellungnahme lediglich eine grobe Schätzung gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 32.172,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.046,50 € seit dem 14.03.2010, aus weiteren 217,75 € seit dem 27.03.2010, aus weiteren 31.487,- € seit dem 29.05.2012, aus weiteren 1.005,85 € seit dem 30.09.2010, aus weiteren 3.758,78 € seit dem 29.01.2011 und aus weiteren 5.836,96 € seit dem 07.04.2011 sowie weitere 1.379,80 € vorprozessuale Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2012 zu zahlen.
Hilfsweise beantragt sie,
die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Ergänzend führen sie aus:
Die geltend gemachten Kosten für den Baustrom könne die Klägerin schon nach dem Vertrag nicht verlangen. Im Übrigen lege die Klägerin nicht dar, welcher Anteil des Stromverbrauchs auf den Rohbau entfalle.
Hinsichtlich der durch den Wassereintritt entstandenen Schäden hafte die Klägerin aus zwei Gesichtspunkten: Einerseits habe sie – was sie selbst nicht bestreite – die Abdichtung des Sockels mangelhaft ausgeführt. Andererseits hafte sie wegen Verletzung der ihr als Architektin gemäß der Leistungsphase 8 obliegenden Bauüberwachungspflicht. Sie habe sowohl die fehlerhafte Sockelabdichtung als auch den Verstoß gegen die DIN 18195 im Bereich des Anschlusses der wasserführenden Terrassen- und Rasenflächen an die bodentiefen Fenster- und Türelemente im Erdgeschoss erkennen und hierauf hinweisen müssen. Ein etwaiges Verschulden des Garten- und Landschaftsbauers könne die Klägerin den Beklagten nicht entgegenhalten. Dieser sei nicht ihr Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB).
Das Landgericht habe seine nach § 139 ZPO bestehende Hinweispflicht nicht verletzt. Bereits im Sitzungsprotokoll vom 24.10.2012 (dort S. 2 = Bl. 124 d.A.) habe das Landgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Klägerin überwachungspflichtig im Bereich des Zusammentreffens der Garten- und Landschaftsarbeiten mit ihrem Gewerk gewesen sei. Innerhalb der daraufhin vom Landgericht eingeräumten Stellungnahmefrist sei die Klägerin auf diesen Aspekt nicht eingegangen.
Die Höhe der zuletzt zur Aufrechnung gestellten Ansprüche habe die Klägerin nicht hinreichend bestritten, weshalb das Landgericht insofern zutreffend kein Sachverständigengutachten eingeholt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Die der Klägerin zustehenden Restwerklohnansprüche sind – wie das Landgericht zutreffend entschieden hat – durch die wirksame Aufrechnung der Beklagten erloschen.
I.
Im Berufungsverfahren ist von restlichen Honoraransprüchen für Architektenleistungen und von restlichen Werklohnansprüchen für Rohbauarbeiten der Klägerin in Höhe von insgesamt 29.866,97 € auszugehen. Dieser Betrag errechnet sich auf der Grundlage der zwischen den Parteien unstreitigen Zahlen wie folgt: 238.000,- € brutto (Rohbauarbeiten) zzgl. 56.791,56 € brutto (Architektenhonorar) zzgl. 9.107,04 € (unstreitige Einzelrechnungen) abzgl. 275.485,- € (Abschlagszahlungen der Beklagten). Danach verbleibt ein Betrag von 28.413,60 €. Dieser ist um Kosten für den Baustrom in Höhe von 1.453,37 € zu erhöhen. Darauf haben sich die Parteien im Senatstermin am 17.06.2014 einvernehmlich verständigt. Weitergehende Kosten für den Baustrom macht die Klägerin nach ihrer Erklärung im Senatstermin nicht mehr geltend.
Die Werklohnansprüche der Klägerin sind auch fällig. Nach dem Sach- und Streitstand ist – unabhängig vom Vorliegen eines Abrechnungsverhältnisses zwischen den Parteien – von einer Abnahme der Leistungen der Klägerin durch die Beklagten auszugehen. Zudem bestehen – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – keine Bedenken gegen die Prüffähigkeit der Schlussrechnung der Klägerin. Gegen diese rechtlichen Erwägungen des Landgerichts, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, bringen die Beklagten im Berufungsverfahren nichts vor.
II.
Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 29.866,97 € ist durch die Aufrechnung der Beklagten mit Schadensersatzansprüchen in gleicher Höhe vollständig gemäß § 389 BGB erloschen.
1.
Die Beklagten haben zunächst die Aufrechnung mit Ansprüchen hinsichtlich einer durch die Klägerin verwirkten Vertragsstrafe und sodann mit Mängelansprüchen erklärt (vgl. Bl. 43 ff. d.A.). Später haben sie diese Erklärung dahingehend geändert, dass Mängelansprüche in der Reihenfolge der Auflistung im Schriftsatz vom 19.10.2012 (Einzelheiten: Bl. 98 ff. d.A.) zur Aufrechnung gestellt werden sollen (vgl. Bl. 138 f. d.A.). Diese Änderung des Inhalts der Aufrechnungserklärung ist wegen der Doppelnatur einer Prozessaufrechnung (Prozesshandlung einerseits, materiell-rechtliches Gestaltungsgeschäft andererseits) zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann eine einmal erklärte Prozessaufrechnung bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz mit der Folge der Beseitigung ihrer materiell-rechtlichen Wirksamkeit zurückgenommen und später erneut erklärt werden, womit jedenfalls auch eine inhaltliche Korrektur der zur Aufrechnung gestellten Forderungen im Prozess – wie hier geschehen – möglich ist (vgl. BGH, NJW 2009, 1071 Rdnr. 12 mwN; BGH, WM 2013, 131, juris Rdnr. 23).
2.
Gemäß §§ 633, 634 Nr. 4, 281, 280 Abs. 1 BGB stehen den Beklagten gegen die Klägerin Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 29.866,97 € zu.
a)
Die Klägerin hat ihre werkvertraglichen Leistungen – sowohl die Rohbauarbeiten (Abdichtungsarbeiten) als auch die Architektenleistungen (Bauüberwachung) – mangelhaft i.S.d. § 633 Abs. 2 BGB erbracht.
aa) Nach den von der Klägerin nicht angegriffenen Feststellung in dem Gutachten des Privatsachverständigen Dipl.-Ing. y2 vom 22.09.2010 (vgl. Bl. 79 ff. d.A.) ist die von ihr hergestellte Mauerwerksabdichtung aus folgenden Gründen mangelhaft: es besteht eine nicht vollständige Dichtigkeit der von der Klägerin hergestellten 2-fachen Dickbeschichtung im Bereich der Türschwelle (fingerdickes Loch in der KMB-Abdichtung); es fehlt eine gemäß DIN 18195 gegen aufstauendes Sickerwasser erforderliche Vlieseinlage; die Sockelisolierung des Mauerwerks ist unzureichend. Diese baubedingten Mängel fallen unstreitig in den Verantwortungsbereich der Klägerin.
bb) Darüber hinaus hat die Klägerin die ihr nach dem Architektenvertrag obliegende Bauüberwachungspflicht (Leistungsphase 8 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI a.F.) – unabhängig von den von ihr selbst zu vertretenden Abdichtungsmängeln (s.o.) – jedenfalls im Bereich des Zusammentreffens des Rohbaugewerks mit dem Garten- und Landschaftsgewerk verletzt.
(1) Nach den von der Klägerin nicht angegriffenen Feststellungen des Privatsachverständigen Dipl.-Ing. y2 in seinem Gutachten vom 22.09.2010 (Bl. 79 ff. d.A.) ist die nach der DIN 18195 erforderliche Höhendifferenz/Türschwellenhöhe von 15 cm von den wasserführenden Terrassen- und Rasenflächen zu den Schwellen der bodentiefen Fenster- und Türelemente im Erdgeschoss nicht eingehalten worden. Zudem sind in diesem Bereich die zu einer ordnungsgemäßen Entwässerung alternativ notwendigen Ersatzmaßnahmen (Ablaufrinnen o.ä.) nicht angebracht worden. Dies bestätigen auch die Feststellungen des Privatsachverständigen Dipl.-Ing. H in seinem Gutachten vom 27.09.2010 (Bl. 83 ff. d.A.).
(2) Zu Recht hat das Landgericht in diesem Bereich eine Bauüberwachungspflicht der Klägerin als Architektin angenommen.
Die Klägerin war nach dem Architektenvertrag u.a. mit der Leistungsphase 8 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI a.F. (Objektüberwachung) im Hinblick auf das gesamte Bauvorhaben beauftrag worden (vgl. §§ 2, 3 des Architektenvertrags: Bl. 8 d.A.). Dass sich ihre Architektenpflichten auf das gesamte Objekt bezogen haben, sieht auch die Klägerin nicht anders (vgl. den Vortrag der Klägerin im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 04.12.2012, S. 2 = Bl. 130 d.A.). Die Pflicht zur Bauüberwachung erstreckt sich dabei auch gerade darauf, die Arbeiten aller am Bau tätigen Unternehmer gezielt zu koordinieren und zu überwachen, um zu gewährleisten, dass das Bauwerk insgesamt mangelfrei und funktionstauglich errichtet wird (allgemein zum Inhalt der Bauüberwachungspflicht: BGH, NJW 1994, 1276, juris Rdnr. 11; vgl. zur – jedoch nicht nur bei der Bauüberwachung zu beachtenden – Koordinierungspflicht: OLG Stuttgart, NJW-RR 2007, 739, juris Rdnr. 29; Koeble, in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts (3. Aufl.), 12. Teil Rdnr. 429 a.E.). Dabei trifft einen Architekten eine erhöhte Bauüberwachungspflicht bei besonders wichtigen und gefahrgeneigten Arbeiten, zu denen Abdichtungsarbeiten zweifellos gehören (vgl. BGH, NJW 2000, 2991, juris Rdnr. 18 ff.; BGH, NJW 1994, 1276, juris Rdnr. 11; OLG Stuttgart, BauR 2001, 671, juris Rdnr. 4; Koeble, in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts (3. Aufl.), 12. Teil Rdnr. 425; Werner, in: Werner/Pastor, Der Bauprozess (14. Aufl.), Rdnr. 2017, 2014 – jeweils mwN).
(3) Dieser Bauüberwachungspflicht ist die Klägerin nicht gerecht geworden. Die Abdichtung im Bereich des Anschlusses der wasserführenden Terrassen- und Rasenflächen an die Schwellen der bodentiefen Fenster- und Türelemente im Erdgeschoss des Hauses der Beklagten sind hier unstreitig unter Missachtung der Vorgaben in der DIN 18195 (keine Türschwellenhöhe von 15 cm bzw. alternativ keine Entwässerungsrinnen), die nach den Privatgutachten die allgemein anerkannten Regeln der Technik wiedergeben, geplant und sodann auch ausgeführt worden. Die vorgenannten Anforderungen waren der Klägerin als Architektin bekannt. Einerseits handelt es sich um allgemein gültige Grundsätze hinsichtlich der Bauwerksabdichtung, die Eingang in anerkannte DIN-Normen gefunden haben. Andererseits räumt die Klägerin im Berufungsverfahren selbst ein, die nach der DIN 18195 geltenden Anforderungen gekannt zu haben.
Der Vortrag der Klägerin, der Garten- und Landschaftsbauer habe seine Arbeiten selbständig vorgenommen, entbindet sie nicht von ihrer Bauüberwachungs- und Hinweispflicht im Hinblick auf die Ausführung der für die Funktionstauglichkeit des gesamten Bauwerks sehr wichtigen Abdichtungsarbeiten in diesem Bereich.
Auch der Vortrag der Klägerin im Senatstermin am 17.06.2014, die Bauüberwachung sei erschwert bzw. unmöglich gemacht worden, weil die Beklagten sie nicht über die Arbeiten des Garten- und Landschaftsbauers informiert hätten, entlastet sie nicht. Unabhängig von der Frage der Verspätung dieses von den Beklagten bestrittenen Vortrags im Berufungsverfahren durfte die Klägerin die Bauüberwachung auch danach nicht einfach einstellen, sondern hätte sich durch Nachfragen bei den Beklagten und/oder Besichtigungen an Ort und Stelle über den Fortschritt der Arbeiten informieren müssen (allgemein dazu: BGH, BauR 1985, 229, juris Rdnr. 12 ff.).
(4) Soweit die Klägerin einen Verstoß des Landgerichts gegen seine Hinweispflicht nach § 139 ZPO rügt, geht dies fehl. Dass eine Haftung der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Bauüberwachungsverschuldens in Betracht kam, hatten die Beklagten schon in ihrer Klageerwiderung, S. 5 (Bl. 45 d.A.), ausdrücklich angesprochen. In ihrem Erwiderungsschriftsatz vom 16.07.2012, S. 2 (vgl. Bl. 94 d.A.) hat sich die Klägerin auch selbst kurz mit dem Aspekt des „Überwachungsverschuldens“ beschäftigt. Außerdem hat das Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2012 auf den Gesichtspunkt des Überwachungsverschuldens der Klägerin im Bereich des Zusammentreffens der Gewerke ausdrücklich hingewiesen (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2012, S. 2 = Bl. 124 d.A.). Trotz eingeräumter Stellungnahmefrist ist die Klägerin auf diesen Gesichtspunkt dann nicht mehr eingegangen (vgl. Bl. 129 f. d.A.).
Unabhängig davon besteht auch kein Grund für die von der Klägerin hilfsweise beantragte Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht, weil die Klägerin Gelegenheit hatte, zu diesem Gesichtspunkt im Berufungsverfahren ergänzend vorzutragen, und der Rechtsstreit zudem entscheidungsreif ist.
(5) Soweit die Klägerin vorträgt, der bereits erstinstanzlich benannte Zeuge F habe die Beklagten darauf hingewiesen, dass die Art des Türschwellenaustritts nicht der DIN 18195 entspreche, am 19.12.2008 habe diesbezüglich ein Gespräch zwischen dem Zeugen F, der Geschäftsführerin der Klägerin sowie den Beklagten stattgefunden und die Planung der Gartenarbeiten sei letztlich explizit aus dem Leistungsumfang der Klägerin herausgenommen worden, ist dies ein neuer Vortrag, der erstmals im Berufungsverfahren gehalten wird und mit dem die Klägerin nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen ist.
Erstinstanzlich hat die Klägerin lediglich pauschal und ohne weitere Einzelheiten vorgetragen, die Planung oder Überwachung der Garten- und Landschaftsarbeiten seien von ihr nicht geschuldet gewesen. Hierfür hat sie den Zeugen G, nicht jedoch den Zeugen F benannt (vgl. 94, 130 d.A.). Da die Frage eines Bauüberwachungsfehlers der Klägerin von Anfang an Gegenstand des Rechtsstreits war und die Klägerin vom Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2012 auf diesen Gesichtspunkt auch noch einmal ausdrücklich hingewiesen und ihr hierzu eine Stellungnahmefrist eingeräumt worden ist (vgl. Bl. 124 d.A.), wäre sie aufgrund der ihr obliegenden Prozessförderungspflicht (§ 282 ZPO) zu entsprechendem Vortrag erstinstanzlich verpflichtet und auch in der Lage gewesen. Das Unterlassen dieses Vortrags stellt mithin eine Nachlässigkeit i.S.d. § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO dar, für die die Klägerin im Berufungsverfahren zudem auch keine Begründung angibt.
Im Übrigen hält der Senat den Vortrag der Klägerin, die Überwachung der Gartenarbeiten durch sie sei aus dem Leistungsumfang des Architektenvertrags herausgenommen worden, nach dem Inhalt des Vertrags auch für fernliegend. Gemäß § 17 Abs. 1 des Architektenvertrags (Bl. 14 d.A.) bedurften Vertragsänderungen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Klägerin legt weder eine schriftliche Vereinbarung vor noch erklärt sie, warum eine derart wichtige Vertragsänderung mündlich geschehen können sollte.
b)
Die Klägerin hat die Mangelhaftigkeit ihrer Leistungen auch zu vertreten. Das Verschulden wird dabei gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Entlastende Umstände trägt die Klägerin weder vor noch sind solche sonst ersichtlich.
c)
Dass im August 2010 Wasser in das Haus der Beklagten eingetreten und ihnen dadurch ein Schaden entstanden ist, wird von der Klägerin nicht bestritten. Nach dem bereits oben dargestellten Inhalt des Gutachtens des Privatsachverständigen Dipl.-Ing. y2 vom 22.09.2010 (Bl. 78 ff. d.A.) waren die Mängel des Rohbaugewerks der Klägerin hierfür auch (mit-)verantwortlich. Gleiches gilt für die Verletzung der der Klägerin als Architektin obliegenden Bauüberwachungspflicht im Bereich des Anschlusses der wasserführenden Terrassen- und Rasenflächen an die Schwellen der bodentiefen Fenster- und Türelemente im Erdgeschoss des Hauses. Die Klägerin trägt hierzu im Berufungsverfahren sogar selbst vor, dass bei DIN-gerechter Planung der Türschwelle der Schaden vermeidbar gewesen wäre (vgl. Schriftsatz vom 05.04.2013, S. 6 = Bl. 232 d.A.).
Vor dem Hintergrund der Feststellungen des Privatsachverständigen Dipl.-Ing. y2 zu den technischen Schadensursachen, denen die Klägerin im Wesentlichen nicht entgegengetreten ist, bedurfte es daher nicht der – von der Klägerin beantragten – Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Schadensursachen durch den Senat.
d)
Soweit die Beklagten Schadensersatz statt der Leistung geltend machen (Mängelbeseitigungskosten), bedurfte es gemäß § 281 Abs. 1 BGB keiner Fristsetzung zur Nacherfüllung gegenüber der Klägerin. Einerseits ist nach dem Sach- und Streitstand von einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung der Klägerin und damit von einer Entbehrlichkeit der Fristsetzung auszugehen. Andererseits ist im Hinblick auf die Bauüberwachungsfehler der Klägerin das Setzen einer Nachfrist deswegen entbehrlich, weil sich diese Fehler bereits im Bauwerk verkörpert haben und durch eine Nachbesserung des Architektenwerks nicht beseitigt werden konnten (vgl. Werner, in: Werner/Pastor, Der Bauprozess (14. Aufl.), Rdnr. 2006 mwN).
e)
aa) Hinsichtlich der Schadenshöhe bedurfte es nicht der – von der Klägerin beantragten – Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den Senat.
Zwar hat die Klägerin die Schadenshöhe erstinstanzlich pauschal bestritten (vgl. Bl. 94 d.A.). Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Landgericht die Schadenshöhe jedoch nicht unter Bezugnahme auf eine grobe Schätzung des Privatsachverständigen Dipl.-Ing. y2 ermittelt, sondern es hat den durch Rechnungen (vgl. Bl. 104 ff. d.A.) belegten Vortrag der Beklagten zu den einzelnen Schadenspositionen in Höhe von insgesamt 29.866,97 € zugrunde gelegt. Auf diesen substantiierten Vortrag der Beklagten ist die Klägerin, was jedoch für ein ausreichendes prozessuales Bestreiten erforderlich gewesen wäre, weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren näher eingegangen.
Es ist im Übrigen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Schadenshöhe sodann noch auf der Grundlage der (wenn auch recht groben) Kostenschätzung des Privatsachverständigen Dipl.-Ing. y2 in seinem Gutachten vom 22.09.2010 (Kostenschätzung: 35.000,- €, Bl. 82 d.A.) auf Plausibilität überprüft und dies in seine Überlegungen mit einfließen lassen hat. Im Übrigen deckt sich die Kostenschätzung des Privatsachverständigen Dipl.-Ing. y2 auch mit derjenigen des Privatsachverständigen Dipl.-Ing. H in dessen Gutachten vom 27.09.2010 (Kostenschätzung: 35.000,- € bis 40.000,- €, Bl. 86 d.A.). Auch dies zeigt, dass die Beklagten hier keine übertriebenen Schadensbeträge geltend machen.
bb) Entgegen der im Senatstermin am 17.06.2014 geäußerten Ansicht der Klägerin ist den Beklagten hinsichtlich der Schadensentstehung auch kein (anspruchskürzendes) Mitverschulden gemäß § 254 BGB vorzuwerfen.
Etwaige Mängel der Garten- und Landschaftsarbeiten müssen sich die Beklagten nicht gemäß §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB zurechnen lassen, da der Garten- und Landschaftsbauer im Verhältnis zur Klägerin nicht als Erfüllungsgehilfe der Beklagten anzusehen ist (vgl. Werner, in: Werner/Pastor, Der Bauprozess (14. Aufl.), Rdnr. 2944).
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die fachunkundigen Beklagten um die Abdichtungsproblematik im Bereich der Türschwellen gewusst und trotz dieser Kenntnis bewusst in die spätere Bauausführung eingewilligt hätten. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang vorträgt, der Zeuge F habe die Beklagten über die Problematik vor der Bauausführung aufgeklärt, ist dieser im Berufungsverfahren erstmals gehaltene Vortrag – wie bereits oben dargestellt – gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO verspätet und daher nicht zu berücksichtigen.
C.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Das Urteil hat keine über den Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts.