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Oberlandesgericht Hamm·24 U 200/01·29.07.2002

Rohbauunternehmer haftet für Beton in städtischer Kanalisation wegen Pflicht zur Leitungserkundung

ZivilrechtDeliktsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Stadt verlangte Schadensersatz, weil beim Betonieren von Fundamenten auf einem zuvor bebauten Grundstück Beton über ein altes Abwasserrohr in den Straßenkanal gelangte und diesen verstopfte. Das OLG bejahte eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflichten des Rohbauunternehmers, weil es sich nicht selbst anhand von Plänen/Ortstermin über noch offene Leitungen vergewissert bzw. den Graben nicht (verloren) verschalt hatte. Die Kausalität wurde u.a. durch Zeugenaussage und fehlende technische Plausibilität einer „Diffusion“ durch Erdreich begründet. Erstattungsfähig sind auch Kosten eines erfolglosen, aber naheliegenden Fräsversuchs; der Zinsanspruch wurde auf 4 % nach altem Recht korrigiert.

Ausgang: Berufung überwiegend zurückgewiesen; Urteil nur hinsichtlich der Verzinsung auf 4 % seit dem 11.02.2001 abgeändert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer Erd- und Betonarbeiten im Bereich eines zuvor bebauten Grundstücks ausführt, muss wegen der Gefahr erheblicher Schäden an (Alt‑)Leitungen besondere Sorgfalt walten lassen und mit noch angeschlossenen Entwässerungsleitungen rechnen.

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Der ausführende Bauunternehmer bleibt neben Bauherrn/Generalunternehmer/Abbruchunternehmer eigenständig verkehrssicherungspflichtig und darf sich grundsätzlich nicht allein auf mündliche Auskünfte Dritter verlassen, Leitungen seien „tot“.

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Zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht gehört es regelmäßig, vorhandene Leitungspläne einzusehen und die Lage kritischer Leitungen vor Ort zu verifizieren; unterbleibt dies, können Sicherungsmaßnahmen wie eine (verlorene) Schalung erforderlich sein.

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Steht nach Lageplänen und Beweisaufnahme fest, dass eine offene Leitung in unmittelbarer Nähe des Arbeitsbereichs endete, ist die Pflichtverletzung für einen durch Einfließen von Beton verursachten Kanalschaden kausal, wenn bei pflichtgemäßem Verhalten Sicherungsmaßnahmen den Eintritt des Schadens verhindert hätten.

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Als erforderlicher Herstellungsaufwand (§ 249 BGB) sind auch Kosten eines zunächst weniger aufwendigen, aber erfolglosen Sanierungsversuchs ersatzfähig; das Fehlschlagsrisiko trägt grundsätzlich der Schädiger, wenn der Versuch ex ante vertretbar war.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 830 Abs. 1 BGB§ 31 BGB§ 249 Satz 2 BGB§ 288 Abs. 1 BGB§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 10 O 195/01

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26. September 2001 verkünde-te Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird mit der Maß-gabe zurückgewiesen, dass die Klagehauptforderung lediglich mit 4 % seit dem 11.02.2001 zu verzinsen ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin macht Schadensersatz dafür geltend, dass im Zuge von Bauarbeiten, an denen auch die Beklagte als Rohbauunternehmerin beteiligt war, Beton in die städtische Kanalisation gelangte.

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Die H GbR ließ auf ihrem Grundstück G-Straße, Ecke X-Straße in C ein neues Geschäftshaus errichten. Den Abbruch des zuvor dort befindlichen Gebäudes hatte ein Abbruchunternehmen durchgeführt. Generalunternehmerin des Bauvorhabens war die Firma F. Diese beauftragte die Beklagte mit den Rohbaumaßnahmen.

4

Die Beklagte zog u.a. unmittelbar an der Grundstücksgrenze zur G-Straße einen Fundamentgraben, den sie nicht ausschalte. Anschließend wurden die Fundamente und die Betonplatte für das neue Gebäude gegossen. Dabei geriet unbemerkt Beton in ein altes Abwasserrohr des abgerissenen Gebäudes und floß in den Abwasserkanal unter der G-Straße. Auf einer Länge von etwa 30 m verstopfte der gehärtete Beton den Kanal ø = 500 mm bis zu einer Höhe von 280 mm.

5

Nach Beschwerden von Anwohnern wegen Rückstauereignissen und übler Gerüche wurden in den Jahren 1997 und 1998 Kanalreinigungsversuche unternommen, die nicht zum Erfolg führten. Der Beton wurde erst bei einer TV-Kanalinspektion im November 1998 entdeckt. Im Juni 1999 schlug der Versuch fehl, den Abwasserkanal durch Fräsen freizubekommen. Im November 1999 wurde dann unter Beobachtung des Sachverständigen U der Kanal aufgenommen und das Rohr gefunden, durch das der Beton zugeflossen war. Anschließend wurde der Kanal erneuert.

6

Die Klägerin hat gemeint,

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die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflichten bei Ausschachtung und Betonieren der Fundamente mißachtet. Die Beklagte habe Erkundigungen über die Lage der alten Ver- und Entsorgungsleitungen einholen müssen. Unstreitig ist das alte Abwasserrohr auf dem entsprechenden Lageplan der Tiefbauverwaltung verzeichnet.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 64.110,27 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß DÜG seit dem 11.02.2001 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat behauptet,

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vor Beginn ihrer Arbeiten habe ein Baustellentermin mit Vertretern der Bauherren und des Generalunternehmers stattgefunden, bei dem ihr erklärt worden sei, dass sämtliche Leitungen des abgerissenen Baues "tot" seien. Beim Ausbaggern des Fundmentgrabens sei ein altes Abwasserrohr nicht sichtbar gewesen. Der Frischbeton müsse deshalb durch den großen Druck durch das Erdreich in das Abwasserrohr gelangt sein.

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Das Landgericht hat nach Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen X2 der Klage voll stattgegeben.

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Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflichten gemäß § 823 Abs. 1 BGB verletzt, weil sie nicht vor Beginn der Baumaßnahme selbst die Lage etwaiger Entsorgungsrohre zuverlässig überprüft habe. Sie sei nach Darlegung des Sachverständigen gemäß DIN 18 299 und DIN 18 300 verpflichtet gewesen, in eigener Zuständigkeit Entsorgungsleitungen im Bereich des Baugeländes zu erkunden. Diese Pflichten träfen zwar in erster Linie den Auftraggeber des Bauherren, aber auch das Bauunternehmen selbst, insbesondere, wenn es noch keine Pläne über die Lage von Leitungen eingesehen habe.

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Auch in der Rechtsprechung sei allgemein anerkannt, dass Tiefbauunternehmen bei der Ausführung von Erdarbeiten mit dem Vorhandensein von Ver- und Entsorgungsleitungen zu rechnen hätten und sie sich wegen der unverhältnismäßig großen Folgen, die durch die Beschädigung entstehen könnten, besonders sorgfältig und gewissenhaft über deren Lage vergewissern müßten. Dieser Sorgfaltsmaßstab gelte auch für Arbeiten auf Privatgrundstücken und auch für Rohbauunternehmen, wenn sie mit tiefbauähnlichen Arbeiten befaßt seien.

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Deshalb hätte die Beklagte sich nicht auf die von ihr behaupteten Angaben bei der Baubesprechung verlassen dürfen, sondern selbst Pläne einsehen müssen.

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Die Klage sei auch der Höhe nach begründet. Der Sachverständige X2 habe die Preise überprüft und für angemessen erachtet. Die Klägerin habe auch mit ihrem Freifräsversuch nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen.

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Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten.

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Sie trägt vor,

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die Grundsätze für Tiefbauarbeiten an öffentlichen Flächen seien nicht auf Bauarbeiten auf privaten Grundstücken übertragbar.

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Sie habe ihrer Verkehrssicherungspflicht durch die Erkundigung bei Bauherren und Generalunternehmer Genüge getan. Zum Verschließen der alten Entsorgungsleitungen sei das Abbruchunternehmen verpflichtet gewesen.

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Beim Ausbaggern der Fundamentgräben sei kein Abwasserrohr gefunden worden.

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Die Mündung des Rohres habe sich nicht in unmittelbarer Nähe des Fundamentgrabens befunden, sondern mindestens einen halben Meter entfernt. Deshalb sei eine angebliche Pflichtverletzung auch nicht kausal für den Schaden geworden.

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Die Schadenshöhe werde bestritten, die Preise seien überhöht. Weil K bereits von dem Beton wußte, habe kein Fräsversuch mehr stattfinden dürfen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angegriffene Urteil und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.

31

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen U und Anhörung des Sachverständigen X2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zur Sitzung vom 30.07.2002 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die Berufung hat - bis auf die Korrektur des Zinsausspruches - keinen Erfolg.

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1.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1, 31 BGB auf Zahlung der geltend gemachten 64.110,27 DM.

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1.1.

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Die Beklagte hat die ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten schuldhaft verletzt, als sie ohne ausreichende Erkundung in unmittelbarer Nähe des Fundamentgrabens liegender noch offener Leitungen des abgerissenen Altbaus diesen Graben ohne eine Schalung mit Beton verfüllte.

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Zwar sind die vom Landgericht herangezogenen Urteile nicht unmittelbar auf diesen Fall anzuwenden. Sie betreffen die Pflichten, die bei Grabe- oder Bohrarbeiten in Bezug auf Beschädigungen von unterirdischen Leitungen direkt durch diese Arbeiten zu beachten sind. Hier ist die im Eigentum der Klägerin stehende Kanalisation aber nicht durch das Ausbaggern selbst, sondern erst durch das anschließende Betonieren der Fundamente, verletzt worden. Der Grundsatz, dass bei Erdarbeiten eine besondere Sorgfalt anzuwenden ist, gilt jedoch auch in diesem Fall, weil die möglichen Schäden an unterirdischen Leitungen leicht ein erhebliches Ausmaß annehmen können. Hier kommt hinzu, dass auf einem Grundstück gebaut werden sollte, dass zuvor bebaut war und bei dem erst recht mit - alten - Leitungen zu rechnen war.

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Diese Sorgfaltspflicht trifft nicht nur den Bauherren, den Generalunternehmer und möglicherweise auch den Abbruchunternehmer, sondern auch den ausführenden Bauunternehmer, in diesem Fall also die Beklagte. Sie hatte sich selbst zu vergewissern, dass im Baufeld und seiner unmittelbaren Nähe keine Leitungen liegen, die selbst beschädigt werden könnten oder durch die noch irgendetwas ungewollt zu- oder abfließen könnte. Dazu reicht es grundsätzlich nicht aus, lediglich mündlich die Auskunft von den anderen Verkehrssicherungspflichtigen zu erhalten, die Leitungen seien tot. Zum einen kann der Begriff "tot" bei einer Abflussleitung zwar bedeuten, dass sie keinen Zufluss mehr hat, muss aber nicht unbedingt bedeuten, dass sie keinen Anschluss an den Kanal mehr hat. Zum anderen konnte die Beklagte allein auf Grund dieser Auskunft gar nicht entscheiden, wie intensiv die anderen Beteiligten sich selbst erkundigt hatten. Die Beklagte musste sich zumindest die alten Pläne des abgerissenen Gebäudes zeigen lassen und vor Ort überprüfen. Wollte sie das nicht, hätte sie in dem Fundamentgraben zumindest unmittelbar an der Grenze zum öffentlichen Gehweg und damit zu dem in der Straße liegenden Abwasserkanal eine - eventuell verlorene - Schalung anbringen müssen.

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1.2.

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Der Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht war auch kausal für den eingetretenen Schaden.

43

Bei der gebotenen Überprüfung der alten Lagepläne wäre die alte Abflussleitung auch entdeckt worden. Sie war genau verzeichnet und ihre Mündung an der Grundstücksgrenze hätte daraufhin mit geringem Aufwand aufgefunden werden können, so dass gezielt Sicherungsmaßnahmen hätten ergriffen werden können. Auch die Verschalung des gesamten Fundamentgrabens hätte ein Einfließen des Betons in irgendwelche noch offenen Rohre verhindert.

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Zu solchen Sicherungsmaßnahmen bestand auch die Möglichkeit und Veranlassung, weil die Mündung des Abflussrohres nur ganz wenige Zentimeter vom Fundamentgraben entfernt endete. Eine Diffusion des Flüssigbetons durch das Erdreich über eine nicht unerhebliche Entfernung in das offene Rohr hat nicht stattgefunden. Der Zeuge U hat eindeutig bekundet, dass die Mündung des Hausanschlussrohres unmittelbar am Fundament geendet hat. Dieses hat er bereits in seinem schriftlichen Gutachten vom 16.12.1999 für die Klägerin als Bildunterschrift zu Foto Nr. 3 festgehalten. Das hat er aber auch in seiner Aussage vor dem Senat noch einmal ausdrücklich bekräftigt und die Vorgänge geschildert, die zu dieser Feststellung geführt haben. Der Senat hat an der Richtigkeit der Aussage keinen Zweifel. Zum einen ist der Zeuge dem Senat langjährig als Sachverständiger bekannt und er konnte seine Aussage auch durch Fotos untermauern, zum anderen ist auch technisch nicht nachvollziehbar, dass etwa 2,4 cbm Beton durch etwa einen halben Meter Erdreich gezielt in ein offenes Hausanschlussrohr diffundieren können sollen.

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Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, dem Beweisantritt der Beklagten auf Vernehmung der Zeugen I und X3 nachzugehen, auch nicht in Bezug auf das in der mündlichen Verhandlung erweiterte Beweisthema, dass eine Leitung in unmittelbarer Nähe des Fundamentgrabens nicht vorhanden gewesen sei. Die Zeugen können nur zu Themen befragt werden, zu denen sie auch Wahrnehmungen machen konnten. Dass sie bei der Ausschachtung des Fundamentgrabens ein Abwasserrohr nicht gesehen haben, unterstellt der Senat als wahr, schon weil er nicht davon ausgeht, dass die Zeugen ein offenes Rohr vor dem Betonieren nicht verschlossen haben. Die Zeugen können aber offensichtich keine Aussagen dazu machen, was in unmittelbarer Nähe des Grabens, eventuell noch durch etwas Erdreich verdeckt, unter dem Gehweg gelegen hat. Der Schluss aus der Tatsache, dass die Zeugen ein Rohr nicht gesehen haben, darauf, dass es dann auch nicht da war, ist in keiner Weise zwingend.

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1.3.

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Die Klägerin kann als Schaden die von ihr geltend gemachten Beträge verlangen.

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Dazu gehören auch die Kosten für den Versuch, den mit Beton verstopften Kanal freizufräsen. Zwar wußte die Klägerin durch die TV-Inspektion inzwischen, dass Beton in den Rohren war. Sie kannte auch die beiden Endpunkte des Einfließens. Es war aber nicht erkennbar, bis zu welcher Höhe der Kanal ausgefüllt war, weil der Beton ja ausgeflossen war und an den Enden noch nicht die gesamte Höhe erkennbar war. Auch war der Kanal nicht vollständig verstopft, sondern erfüllte seine Funktion noch in eingeschränktem Umfang. Es war also nicht abzusehen, wieviel Beton eventuell aus dem Kanal auszufräsen sein würde. Der Klägerin ist deshalb ohne weiteres zuzugestehen, dass sie zunächst den Versuch unternahm, mit einer weniger kostenintensiven Maßnahme die Rohre wieder frei zu bekommen. Das Risiko des Fehlschlagens trug die Beklagte als Schädigerin.

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Die von der Firma X in Rechnung gestellten Preise für die Erneuerung des verstopften Kanalteilstückes sind nicht unangemessen und damit erforderlicher Schadensersatz gemäß § 249 S.2 BGB. Der Sachverständige X2 hat die Preise überprüft und als durchschnittlich angesehen. Auch die Anlegung eines Übergabeschachtes von der neuen Leitung zur alten hat er als eine vernünftige Maßnahme bezeichnet.

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2.

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Der Zinsausspruch war zu korrigieren, weil § 288 Abs. 1 BGB in der für einen Erfolg des Klageantrags notwendigen Form erst für Forderungen gilt, die seit dem 1.05.2000 fällig sind. Die Schadensersatzforderung der Klägerin war aber bereits zuvor entstanden und fällig.

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Soweit die Klägerin eine Eigenbescheinigung über die Zinshöhe von 7 % über einen dreißig Jahre laufenden Kredit vorlegt, kann dieser zur Bestimmung des Schadens aus der Verstopfung des Kanals nicht herangezogen werden. Es handelt sich nicht um eine Kreditaufnahme aus Anlass des Schadensereignisses. Auch wird der Kredit planmäßig getilgt und wäre mit den ersparten Aufwendungen für die Schadensbeseitigung nicht vorzeitig zurückgezahlt worden.

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Es muss daher bei dem gesetzlichen Zinssatz von 4 % gemäß § 288 Abs. 1 BGB a.F. verbleiben.

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II.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.