Berufung zu Schadensersatz nach Einsturz wertlosen Güllebehälters (§ 522 Abs. 2 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Der Senat kündigt an, die Berufung des Klägers gegen die Abweisung eines Schadensersatzanspruchs nach Einsturz eines Güllebehälters nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Ein ersatzfähiger Vermögensschaden sei nach der Differenzhypothese nicht entstanden, weil der Behälter wegen Vorschäden bereits wertlos und zudem nicht mehr funktionstüchtig gewesen sei. Ein „funktionaler Schadensbegriff“ allein nach Nutzungswillen werde nicht anerkannt; Bestandsschutzgesichtspunkte nach WHG änderten daran nichts. Auch der der Widerklage zugesprochene Werklohn bleibe bestehen, da die erbrachten Arbeiten nicht als insgesamt wertlos dargetan seien; Gründe für Revisionszulassung lägen nicht vor.
Ausgang: Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO; Zurückweisung der Berufung wird beabsichtigt (noch keine Endentscheidung).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung/Zerstörung einer Sache setzt einen Vermögensschaden voraus, der nach der Differenzhypothese durch Vergleich der tatsächlichen mit der hypothetischen Vermögenslage ohne das Ereignis zu ermitteln ist.
Ist der betroffene Vermögensgegenstand bereits vor dem schädigenden Ereignis aufgrund von Vorschäden wertlos, scheidet ein Vermögensschaden durch dessen Zerstörung grundsätzlich aus.
Ein allein am Nutzungswillen ausgerichteter „funktionaler“ Schadensbegriff, der den Vermögensschaden vom objektiven Wert und der Funktionstüchtigkeit der Sache entkoppelt, ist nicht maßgeblich.
Ein Schaden kann nicht darauf gestützt werden, dass eine Sache zerstört wurde, deren Nutzung aus öffentlich-rechtlichen Gründen (hier: Anforderungen an Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe) nicht (mehr) zulässig war.
Die Kürzung eines Werklohnanspruchs bis auf null wegen behaupteter Wertlosigkeit der Leistung erfordert substantiierte Darlegung, dass die erbrachten Teilleistungen für den Besteller insgesamt ohne wirtschaftlichen Nutzen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 210 O 89/19
Tenor
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 11.11.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Münster – vorbehaltlich einer schriftlichen Stellungnahme des Klägers – durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Gründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 11.11.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Münster hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
1.
Zu Recht hat das Landgericht den mit dem Klageantrag zu 1) verfolgten Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 51.220,75 € verneint.
Insbesondere hat das Landgericht zu Recht den Eintritt eines Schadens bei dem Kläger mit der Begründung verneint, dass der Güllebehälter nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wegen bestehender Vorschäden bereits vor seinem Einsturz keinen Wert mehr gehabt habe. Es hat sich mithin zur Beurteilung der Entstehung eines Schadens auf die sog. Differenzhypothese gestützt. Hiernach ist der nach den §§ 249 ff. BGB gegebenenfalls zu ersetzende Schaden durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen Vermögenslage zu ermitteln, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre. Dies erfordert einen Gesamtvermögensvergleich, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst. Es geht bei dem Gesamtvermögensvergleich nicht um Einzelpositionen, sondern um eine Gegenüberstellung der hypothetischen und der tatsächlichen Vermögenslage. Diese Art der Schadensberechnung entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 05.02.2015 – IX ZR 167/13, in: NJW 2015, 1373; BGH, Urteil vom 14.06. 2012 − IX ZR 145/11, in: NJW 2012, 3165: „Ausgangspunkt jeder Schadensberechnung bildet die Differenzhypothese“).
Dass die Feststellung des Landgerichts, dem Gülleerdbehälter des Klägers sei bereits vor seinem Einsturz wegen struktureller Vorschädigungen, Feuchte- und Frosteinwirkungen, Riss- und Korrosionsschäden kein Wert mehr zugekommen, unrichtig sei und dem Kläger unter Anwendung der Differenzhypothese daher ein Schaden entstanden sei, behauptet auch die Berufung nicht. Sie vertritt vielmehr die Ansicht, ein Schaden sei deswegen zu bejahen, weil der Güllebehälter trotz seiner Vorschäden noch die ihm zugedachte Funktion erfüllt habe, bevor er eingestürzt sei, was nach dem Einsturz nicht mit der Fall sei.
Diese Argumentation greift jedoch zur Überzeugung des Senats nicht durch. Dies nicht nur aus dem Grunde, dass ein derartiger „funktionaler Schadensbegriff“, der die Frage eines Vermögensschadens gänzlich von dem durch die objektive Funktionalität mitbestimmten Wert des betroffenen Vermögensbestandteils abkoppelt und allein auf den Nutzungswillen abstellt, weder in der Rechtsprechung, noch in der Literatur anerkannt ist. Hinzu tritt vielmehr im vorliegenden Fall , dass der Güllebehälter schon vor seinem Einsturz seine Funktion, die in ihn eingeleitete Gülle zu lagern, ohne dass es zu einer Verunreinigung insbesondere des Grundwassers kommen konnte, nicht mehr erfüllt hat. Denn der erstinstanzlich beauftragte Sachverständige hat hierzu in seinem Ergänzungsgutachten vom 29.07.2020 nachvollziehbar und von den Parteien unangegriffen ausgeführt, dass aufgrund der vorgefundenen Riss-, Putz- und strukturellen Schädigungen im Bereich der Wandungen auch außerhalb des bemäntelten Schadbereichs eine „Dichtigkeit und somit Funktionstüchtigkeit“ nicht mehr gegeben gewesen sei. Der Erdgüllebehälter sei daher im Jahr 2019 – d.h. vor seinem Einsturz – ersichtlich nicht mehr funktionstauglich gewesen. Dass der Kläger den Güllebehälter dennoch bis zu seinem Einsturz genutzt hat, um anfallende Gülle zu lagern, führt nicht zu der Annahme, dieser sei seiner Funktion noch nachgekommen, und erst recht nicht zu der Bejahung eines Schadens des Klägers.
2.
Ohne Erfolg rügt der Kläger weiter, das Landgericht habe verkannt, dass der Güllebehälter aus einer Zeit vor Inkrafttreten des § 62 WHG stamme, weshalb er Bestandsschutz genossen habe. Der Umstand, dass er wegen mangelnder Lagerungskapazitäten für Gülle nur noch 110 statt 200 Sauen hätte halten können, beruhe daher allein auf dem Einsturz des Güllebehälters und nicht darauf, dass er an dessen Nutzung wegen § 62 Abs. 1, Abs. 2 WHG aus Rechtsgründen ohnehin gehindert gewesen wäre.
Dies gilt unabhängig davon, dass der Kläger, der sich erstinstanzlich darauf beschränkt hat, das Alter des Güllebehälters mit möglicherweise etwa 30 Jahren anzugeben, in der Berufungsbegründung erstmals vorgetragen hat, der Güllebehälter stamme aus einer Zeit vor Inkrafttreten des § 62 WHG, und der Beklagte diesen Vortrag bestritten hat, weshalb angesichts § 531 Abs. 2 ZPO Bedenken gegen seine Zulässigkeit bestehen.
Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass § 19g Abs. 1 WHG, der durch das „Vierte Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes“ vom 26.04.1976 Eingang in das WHG gefunden hat, bereits eine – soweit hier relevant – mit dem heute geltenden § 62 Abs. 1 WHG vergleichbare Regelung enthalten hat, die vorschrieb, dass Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden müssten, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen sei. Ebenso schrieb § 19g Abs. 3 WHG a.F. – vergleichbar der heutigen Regelung des § 62 Abs. 2 WHG n.F. vor, dass bei Einbau, Aufstellung, Unterhaltung und Betrieb derartiger Anlagen mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten seien. Dass der Güllebehälter zum Zeitpunkt seines Einsturzes im Jahr 2019 bereits deutlich mehr als 40 Jahre alt gewesen sein könnte, hat der Kläger im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens stets in Abrede gestellt, weshalb nach seinem eigenen Vortrag nicht davon auszugehen ist, dass der Behälter vor dem Inkrafttreten von § 19g WHG a.F. im Jahr 1976 errichtet worden sein könnte.
Der Kläger kann einen Schaden nicht daraus herleiten, dass der Güllebehälter zerstört worden ist, dessen Nutzung er ohnehin nicht mehr hätte fortsetzen dürfen.
3.
Zuletzt ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht dem Beklagten auf seine Widerklage einen Werklohnanspruch in Höhe von 12.798,45 € zugesprochen hat. Dem Erfolg der Widerklage steht entgegen der Ansicht der Berufung insbesondere nicht entgegen, dass die Arbeit des Beklagten, der eine einheitlich befahrbare befestigte Hoffläche habe herstellen sollen, wertlos und überflüssig sei, da durch die Zerstörung des Gülleerdbehälters, der im Zentrum der Hoffläche liege, eine Ruine innerhalb des Komplexes der Wirtschaftsgebäude entstanden sei.
Der Kläger hat sich erstinstanzlich darauf berufen, die Leistung des Beklagten sei für ihn „völlig wertlos und überflüssig“, da sie einen Schaden von ca. 60.000-70.000,00 € verursacht habe und bei der Sanierung selbst die abstrakt „brauchbaren“ Teile seiner Leistung zu beseitigen seien. Dies hat der Beklagte in Abrede gestellt und insbesondere vorgetragen, die von ihm vertraglich geschuldete Abfuhr von Boden und Wiederauffüllung mit Schotter nebst Verdichtung sei zum Zeitpunkt des Abbruchs der Arbeiten mit Ausnahme von etwa einer weiteren Stunde Arbeit, die noch erforderlich gewesen wäre, abgeschlossen gewesen, denn er habe 372 m³ Mischboden ausgebaggert und abgefahren und 352 m³ Schotter geliefert und eingebaut, was sicher nicht wertlos sei. Eine Pflasterung des Hofes könne nunmehr durch einen anderen Unternehmer vorgenommen werden.
Soweit der Kläger sich für seine Ansicht, der Werklohnanspruch entfalle, darauf stützt, dass der Beklagte bei seinen Arbeiten einen Schaden von ca. 60.000-70.000,00 € verursacht habe, sei auf die obigen Ausführungen verwiesen, wonach dem Kläger ein Schaden gerade nicht entstanden ist. Aber auch der Umstand, dass wegen des Einsturzes des Güllebehälters keine ebene Hoffläche vorhanden sei, wie der Beklagte sie hätte erstellen sollen, führt entgegen der Ansicht der Klägerseite nicht dazu, dass die Leistung des Beklagten für den Kläger „wertlos und überflüssig“ wäre und sein Werklohnanspruch daher entfiele – gemeint ist insoweit offenbar im Sinne einer „Minderung auf null“. Denn der erstinstanzlich tätige Sachverständige hat insoweit in seinem Gutachten vom 13.01.2020 ausgeführt, dass die vereinbarten Leistungen des Beklagten – Ausschachtung von nicht tragfähigen Böden auf vereinbarten Teilflächen des Hofes und Verfüllung der Ausschachtungsbereiche mittels verdichteten RCL-Materials bis auf Oberkante Gelände/ Stahlbetondeckenplatte des Erdbehälters – im Wesentlichen erfolgt seien. Diese Feststellung wird belegt durch die Lichtbilder 5.1.1 bis 5.1.8 in dem genannten Gutachten, die der Sachverständige angefertigt hat, und die weite Areale im Umkreis der Deckenplatte des Güllebehälters zeigen, die eine ebene, geschotterte Fläche bilden. Dafür, dass die Arbeiten in diesen gesamten Bereichen für den Kläger wertlos wären, weil sie bei der Sanierung des Güllebehälters komplett beseitigt werden müssten, ist weder etwas hinreichend Konkretes vorgetragen, noch sonst erkennbar. Dass die Fläche wegen des eingestürzten Güllebehälters eine „Fehlstelle“ in ihrer Mitte aufweist, die erst beseitigt werden muss, bevor von einer insgesamt ebenen „Hoffläche“ gesprochen werden könnte, führt zur Überzeugung des Senats ebenfalls nicht dazu, dass die Arbeiten des Beklagten für den Kläger insgesamt wertlos wären.
4.
Einer Zurückweisung der Berufung als offensichtlich unbegründet nach § 522 Abs. 2 ZPO steht auch nicht entgegen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erforderten und eine mündliche Verhandlung aus sonstigen Gründen geboten wäre.
Dementsprechend besteht auch kein Anlass für den Senat, nach § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, wie mit der Berufungsbegründung beantragt.
a.
Eine Sache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen aufwirft, die sich über den Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und deshalb für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn in Literatur und Instanzrechtsprechung zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und eine höchstrichterliche Beantwortung bislang noch aussteht (BeckOK ZPO/Kessal-Wulf, 39. Ed. 1.12.2020, ZPO § 543 Rn. 19-20).
An einer derart klärungsbedürftigen Rechtsfrage fehlt es vorliegend. Insbesondere werden zu der Frage, ob ein Schaden an einem Vermögensgegenstand, dessen Substanz bereits vor der Beschädigung wertlos war und nicht mehr genutzt werden durfte, eintreten kann, weil er dennoch weiter genutzt werden sollte, keine unterschiedlichen Auffassungen vertreten.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der in der Berufungsbegründung zitierten Kommentarstelle (Jauernig, BGB, 17. Auflage 2018, Vor §§ 249-253, Rn. 7). Denn die dort als in Rechtsprechung und Literatur „kontrovers diskutiert“ genannten Bereiche sind erkennbar nicht einschlägig. Weder handelt es sich vorliegend um einen Fall, in dem der Kläger als Geschädigter einen Schadensausgleich von einem Dritten erhalten hat, noch um eine Beeinträchtigung, die nach heute verbreiteter Wertvorstellung als entschädigungspflichtig empfunden würde, obwohl sich die Beeinträchtigung nicht unmittelbar im Vermögen niedergeschlagen hätte. Der zuletzt genannten Konstellation unterfällt neben dem Ausfall privat genutzter Kraftfahrzeuge allenfalls der Nutzungsausfall für andere privat genutzte Gegenstände, und dies nach einer Entscheidung des Großen Senats (BGH, Beschluss vom 09. 07. 1986 - GSZ 1/86, in: NJW 1987, 50) nur dann, wenn der Schaden „fühlbar“ ist und wenn es sich um eigengenutzte Güter handelt, auf deren jederzeitige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist. Um eine derartige Konstellation handelt es sich bei dem Erdgüllebehälter, den der Kläger lediglich im Rahmen seiner Berufsausübung als Landwirt genutzt hat, ersichtlich nicht.
b.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts sind gegeben, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Hierzu besteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder jedenfalls verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe („Leitentscheidung“) ganz oder teilweise fehlt (BeckOK ZPO/Kessal-Wulf, 39. Ed. 1.12.2020, ZPO § 543 Rn. 23).
Hierfür ist weder etwas vorgetragen, noch sonst erkennbar.
c.
Zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich, wenn nur so zu vermeiden ist, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im ganzen hat (BeckOK ZPO/Kessal-Wulf ZPO § 543 Rn. 24).
Aus den bereits dargestellten Gründen ist auch diese Voraussetzung für eine Zulassung der Revision nicht gegeben.