Werkvertragliche Haftung für fehlerhafte Prospektübersetzung und Mitverschulden
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von einer Übersetzeragentur Schadensersatz wegen mangelhafter Übersetzungen, nach deren Druck ein kompletter Prospekt neu hergestellt werden musste. Das OLG bejahte einen Werkvertrag und Mängel, verneinte aber einen (konkludenten) Haftungsausschluss. Wegen unterlassenen Hinweises auf das Risiko eines ungewöhnlich hohen Schadens wurde der Anspruch nach § 254 BGB um 1/3 gekürzt. Eigenaufwendungen wurden mangels Schätzgrundlage (§ 287 ZPO) nicht ersetzt; zugesprochen wurden 11.472,60 DM nebst Zinsen.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich; Schadensersatz wegen Mitverschuldens und fehlender Darlegung von Eigenaufwand reduziert, im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Übersetzungsauftrag kann als Werkvertrag einzuordnen sein, wenn der Unternehmer den Erfolg einer fehlerfreien, zweckgeeigneten Übersetzung schuldet.
Für die Mangelhaftigkeit einer Übersetzung ist auch maßgeblich, ob sie dem erkennbaren Verwendungszweck (z.B. Werbeprospekt für technische Produkte) sprachlich und terminologisch genügt; bereits holprige, zielgruppenferne Formulierungen können einen Mangel begründen.
Ein Haftungsausschluss für Werkmängel gilt nicht ohne besondere Abrede für spätere Aufträge fort, auch wenn bei früheren Eilaufträgen eine entsprechende Regelung getroffen worden sein soll.
Der Werkunternehmer hat sich Übersetzungsfehler seines eingeschalteten Übersetzers als Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB zurechnen zu lassen; er muss dafür einstehen, dass die zur Leistung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vorhanden sind.
Unterlässt der Besteller es pflichtwidrig, den Unternehmer auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens infolge möglicher Werkmängel hinzuweisen, kann dies ein mitwirkendes Verschulden nach § 254 Abs. 2 BGB begründen und zu einer Anspruchskürzung führen; Eigenaufwendungen sind nur ersatzfähig, wenn sie ausreichend nachvollziehbar dargelegt sind (§ 287 ZPO).
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 12 O 155/87
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 30. März 1988 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.
Die Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 11.472,60 DM nebst 4% Zinsen seit dem 25.03.1987 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 46% und die Beklagte zu 54%. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 40% und der Beklagten zu 60% auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Parteien um weniger als 40.000,-- DM.
Tatbestand
Die Klägerin hatte von einer Kundin den Auftrag erhalten, einen Prospekt xxx in deutscher, niederländischer, englischer, französischer, spanischer und italienischer Sprache herzustellen, zu drucken und auszuliefern. Bei den angepriesenen Produkten handelte es sich überwiegend um Teile zu besseren Federung und Dämpfung von Motorrädern.
Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit der Übersetzung des deutschen Ursprungstextes in die fünf Fremdsprachen nach einem vorausgegangenen Telefongespräch gemäß Schreiben vom 27.08.1986. Die Beklagte schaltete zur Erfüllung des Auftrages den Übersetzer xxx ein, dem sie mit Schriftsatz vom 07.07.1987 den Streit verkündet hat.
Unter dem 15.09.1986 legte die Beklagte die Übersetzungen der Klägerin vor. Diese druckte die fremdsprachigen Prospekte und lieferte sie an die Kundin xxx in den xxx am 01.10.1986 aus. Diese Kundin beanstandete zunächst telefonisch und am 06.10.1986 schriftlich Mängel der fremdsprachigen Texte und hielt diese für unverwertbar. Die Klägerin ließ den deutschen Text anderweitig in die fünf Fremdsprachen übersetzen und druckte die gesamten Prospekte neu.
Sie hat behauptet, die ursprünglichen Übersetzungen hätten so viele gravierende Fehler aufgewiesen, daß die danach gedruckten Prospekte unverwertbar gewesen seien; für die Neuherstellung seien ihr Kosten wie folgt entstanden:
Manuskript neu abgesetzt 1.085,-- DM
Montage der fünf Texte in Reinzeichnungen 750,-- DM
zwei Stichlithos 450,-- DM
Neudruckkosten von 26.000 Prospekten 12.272,-- DM
Plattenwechsel, viermal 550,-- DM = 2.200,-- DM
Kosten von xxx 985,-- DM
Transportkosten 29,40 DM
eigener Aufwand der Klägerin 4.189,25 DM
21.960,65 DM
abzüglich Honorar der Beklagten 562,50 DM
21.398,15 DM
Die Klägerin hat die Zahlung dieses Betrages nebst 9,25% Zinsen seit dem 20.02.1987 begehrt.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt, die Höhe der Aufwendungen bestritten und zum Grund behauptet:
Die von ihr hergestellte erste Übersetzungsversion habe gar keine entscheidenden Fehler aufgewiesen; ihre Angestellte habe bei Auftragserhalt ausdrücklich erklärt, die Beklagte könne keine Haftung für die Übersetzungen übernehmen; die Klägerin habe nicht erwähnt, daß es sich um mehr als eine einfache Übersetzung handele und danach ein Prospekt habe gedruckt werden sollen.
Das Landgericht hat gemäß Beschluß vom 24.06.1987 ein schriftliches Sachverständigengutachten zum Vorliegen von Übersetzungsfehlern eingeholt. Auf die Sprachwissenschaft-Gutachten der xxx in xxx von Oktober 1987 zu den einzelnen fremdsprachigen Texten wird Bezug genommen (siehe Anlagehefter). Das Landgericht hat außerdem im Termin vom 23.03.1988 den Angestellten xxx der Klägerin als Zeugen zur Höhe der Aufwendungen für die Neuherstellung vernommen.
Mit am 30.03.1988 verkündeten Urteil hat das Landgericht der Klage unter Abweisung im übrigen in Höhe von 19.008,90 DM nebst 4% Zinsen seit dem 25.03.1987 stattgegeben und ausgeführt: Die Klägerin könne grundsätzlich den Ersatz des ihr entstandenen Schadens verlangen; nach dem Gutachten stehe fest, daß die Übersetzungen jedenfalls zur Verwendung in Werbeprospekten ungeeignet und deshalb fehlerhaft gewesen seien; die Beklagte habe diesen Verwendungszweck gekannt. Der Höhe nach stehe der Klägerin der geltend gemachte Ersatzanspruch vollständig zu, bis auf die Eigenaufwendungen, die mit einem Schätzungsbetrag von 1.800,-- DM berechtigt seien.
Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte zunächst gegen den Grund den Anspruchs. Sie vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und meint, die Klägerin sei verpflichtet gewesen, sie - die Beklagte - auf die sofortige ungeprüfte Drucklegung hinzuweisen; außerdem hätte die Klägerin der Kundin in den xxx Vorabzüge zur Überprüfung senden müssen; in diesem Fall wären die Fehler aufgefallen und hätten vor Drucklegung korrigiert werden können.
Die Beklagte behauptet weiterhin einen mündlich verabredeten Haftungsausschluß und meint, jedenfalls sei die Klägerin verpflichtet gewesen, ungefragt auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens als Folge von Übersetzungsirrtümern hinzuweisen. Schließlich bestreitet die Beklagte die Höhe des zuerkannten Anspruchs.
Sie beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die Erwägungen des Landgerichts und behauptet, der Angestellte xxx habe darauf hingewiesen, daß die Prospekte zu einer Messe ab 17.09.1986 benötigt würden. Ein Mitverschulden verneint die Klägerin.
Zur Ergänzung der Sachdarstellung wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Der Senat hat zum Inhalt der telefonischen Verhandlungen zwischen den Parteien Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen xxx und xxx im Termin vom 28.09.1989. Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Die Klage ist nur in Höhe von 11.472,60 DM nebst anteiliger Zinsen begründet.
1.
Dem Grunde nach steht der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch für die Neuherstellung der fünf fremdsprachigen Prospekte aus § 635 BGB zu. Im Rahmen des positiven Interesses kann die Klägerin gem. § 249 Satz 1, 2 BGB verlangen, so gestellt zu werden, wie sie bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Übersetzungsvertrages gestanden hätte. Die Parteien haben insoweit einen Werkvertrag geschlossen. Die Beklagte schuldete nicht nur Dienstleistungen zur Herstellung des fremdsprachigen Textes, sondern gerade den betreffenden Erfolg in Gestalt fehlerfreier und passender Übersetzung der technischen Begriffe.
a)
Alle fünf Übersetzungen wiesen nach den Feststellungen des Landgerichts, das sich auf die sprachwissenschaftlichen Gutachten gestützt hat, erhebliche Fehler auf. Die Tauglichkeit dieser Übersetzungen zum Inhalt von Werbeprospekten über technische Motorradteile war gemindert. Dieser Verwendungszweck als Tauglichkeitsmaßstab war der Beklagten ausweislich des Auftragsschreibens vom 27.08.1986 bekannt. Dort wurde ausdrücklich ein "Prospekt xxx" bezeichnet, für den die Übersetzungen dienen sollten. Für einen solchen Werbeprospekt sind bereits holprige und nicht die Sprache der potentiellen Käuferkreise treffende Übersetzungen fehlerhaft.
b)
Ein Haftungsausschluß für die Übersetzungen ist nicht vereinbart worden, auch nicht nach der dazu gegebenen Sachdarstellung der Beklagten. Danach soll ein Haftungsausschluß für zwei frühere eilige Aufträge verabredet worden sein. Die Schlußfolgerung der Beklagten, in diesem Falle müsse ein Haftungsausschluß ohne besondere Abrede auch für den im Streit befindlichen, späteren Auftrag gelten, ist jedoch falsch. Dazu wäre eine besondere Abrede erforderlich gewesen.
c)
Zur Entstehung des Schadensersatzanspruchs bedurfte es keiner Fristsetzung zur Mangelbeseitigung mit Ablehnungsandrohung gem. § 634 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dazu war nach Entdeckung der Fehler kein Raum mehr, da der Schaden - vollständiger Druck der Prospekte nach der ersten Textversion - bereits entstanden war und durch eine Korrektur der Übersetzungsfehler nicht mehr verhindert werden konnte.
d)
Die Beklagte muß sich den Sorgfaltsverstoß ihrer Erfüllungsgehilfen xxx nach § 278 BGB zurechnen lassen. Dieser hätte bei pflichtgemäßer Sorgfalt die Fehler in den technischen Texten vermeiden können (§ 276 BGB). Wer sich zur Herstellung eines Werkes verpflichtet, muß dafür einstehen, daß er - so wie sein Erfüllungsgehilfe - die dazu benötigten Kenntnisse und Fertigkeiten hat.
2.
Der Anspruch ist jedoch wegen mitwirkenden Verschuldens um 1/3 zu kürzen (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB).
a)
Vorgeworfen werden kann der Klägerin allerdings nicht, daß sie vor Drucklegung keinen Korrekturabzug an die Beklagte übersandt hat. Vorliegend geht es nicht um Druckfehler, zu deren Vermeidung ein Korrekturabzug regelmäßig dient, sondern um Übersetzungsmängel.
b)
Der Klägerin kann auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß sie keinen Vorabzug an ihre Kundin in den xxx übersandt hat. Allerdings wäre dann - wie auch beim vorliegenden Ablauf - jedenfalls der Fehler in der niederländischen Übersetzung aufgefallen, so daß vor dem Druck noch eine Nachbesserung der Übersetzungen hätte durchgeführt werden können. Eine Rechtspflicht der Klägerin zu einem solchen Verhalten bestand jedoch im Verhältnis zur Beklagten mangels entsprechender Abreden nicht.
c)
Ein Mitverschulden folgt aber gem. § 254 Abs. 2 Satz 1, 1. Alternative BGB daraus, daß es die Klägerin pflichtwidrig unterlassen hat, die Beklagte auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens als Folge der Übersetzungsfehler hinzuweisen. Immerhin drohte ein Schaden - wie eingetreten - in Höhe des ca. 40fachen des Übersetzungshonorars. Eine solche Relation zwischen Übersetzungsvergütung einerseits und drohendem Schaden als Folge von Fehlern andererseits liegt auch bei gewerblichen Übersetzungen nicht mehr im Rahmen des gewöhnlichen Verlaufs der Dinge.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Senatstermin war der Beklagten die Möglichkeit des Eintritts dieses ungewöhnlich hohen Schadens weder positiv bekannt noch mußte sie diese kennen. Aus der Verwendung des Wortes "Prospekt" im Auftragsschreiben vom 27.08.1986 folgte ein solcher Wissensstand noch nicht. Die Beklagte mußte danach zwar davon ausgehen, daß die Übersetzungen für einen Prospekt Verwendung finden sollten. Andererseits brauchte sie aber noch nicht damit zu rechnen, daß die Klägerin diese Übersetzungen ohne jede weitere Vorprüfung seitens ihrer Kundin in den xxx zum sofortigen vollständigen Druck verwenden würde. Aus der Terminnot der Klägerin, die der Zeuge xxx gegenüber der Zeugin xxx offengelegt hatte, brauchte auf eine solche Vorgehensweise nicht geschlossen zu werden. Die Prüfung eines Vorabzuges durch den Kunden verzögert den Druck nicht notwendig um mehr als zwei Tage. Immerhin ist es bei Druckaufträgen üblich, daß dem Auftraggeber ein entsprechender Vorabzug zur Überprüfung übersandt wird. Der ungewöhnlich hohe Schaden ist vorliegend gerade dadurch entstanden, daß die Klägerin von der Versendung eines solchen Vorabzuges an die holländische Kundin abgesehen hat. Von dieser beabsichtigten Verfahrensweise hat der Zeuge xxx in dem telefonischen Vorgespräch vom 27.08.1986 die Zeugin xxx - Angestellte der Beklagten - nicht in Kenntnis gesetzt. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Senatstermin fest. Danach hat der Zeuge xxx gerade nicht erklärt, nach Eingang der Übersetzungen würden sofort ca. 26.000 Prospekte gedruckt und ausgeliefert.
Bei Übersendung eines Korrekturabzuges an die Kundin in den xxx wäre jedenfalls der Fehler der niederländischen Übersetzung aufgefallen, so daß Anlaß zur Überprüfung aller Fremdsprachentexte bestanden hätte. Insoweit spricht alles dafür, daß der Druck nach den Übersetzungen des Streitverkündeten xxx dann nicht erfolgt wäre, mithin eine Nachbesserungsmöglichkeit für eine richtige Übersetzung vor dem Druck bestanden hätte. Deshalb war der Verstoß der Klägerin gegen ihre Verpflichtung aus § 254 Abs. 2 Satz 1, 1. Alternative BGB für die Entstehung des ungewöhnlich hohen Schadens zumindest mitursächlich, was zur Anrechnung ausreicht.
Bei der Bestimmung der Quote ist allerdings zu beachten, daß der Beklagten die beabsichtigte Verwendung der Übersetzungen zum Prospektdruck grundsätzlich bereits aus dem Auftragsschreiben vom 27.08.1986 bekannt war. Deshalb muß nach der gebotenen Abwägung der Anteil der Beklagten doppelt so hoch wie der der Klägerin bemessen werden. Danach kann die Klägerin 2/3 des geltend gemachten Schadens ersetzt verlangen.
3.
Die Höhe des entstandenen Schadens hat die Klägerin hinreichend mit der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen xxx nachgewiesen, die im einzelnen die in Rechnung gestellten Positionen nach Grund und Höhe glaubhaft bestätigt hat. Eine Ausnahme gilt lediglich für den Ansatz der Eigenaufwendungen. Diese hat das Landgericht ohne nachprüfbare .Darlegung mit 1.800,-- DM angenommen. Hinreichende Ausführungen der Klägerin liegen dazu nicht vor. Insbesondere ist nicht mitgeteilt, auf welche Weise die als Folge der Übersetzungsfehler entstandenen betrieblichen Aufwendungen konkret von den Allgemeinkosten der Klägerin abgegrenzt werden könnten. Mangels Überprüfbarkeit fehlt es deshalb an einer hinreichenden Schätzungsgrundlage für § 287 ZPO. Es läßt sich auch nicht ausreichend sicher eine untere Schadensgrenze an Eigenaufwendungen ermitteln, die zumindest entstanden sind. Von daher muß dieser Betrag ganz abgesetzt werden.
Deshalb reduziert sich der zu ersetzende Schaden auf:
19.008,90 DM
abzüglich 1.800,-- DM
17.208,93 DM
17.208,90 DM x 2 : 3 = 11.472,60 DM
Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.