Unerbetene E-Mail-Werbung: Verjährung von UWG- und BGB-Unterlassungsansprüchen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verfolgte per Klage ein Verbot unerbetener E-Mail-Werbung sowie Erstattung von Abmahnkosten. Streitpunkt war, ob neben dem zunächst geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch auch ein individualrechtlicher Unterlassungsanspruch umfasst und dadurch rechtzeitig verjährungshemmend anhängig gemacht war. Der Senat hält die Berufung für offensichtlich unbegründet, weil UWG-Ansprüche nach § 11 UWG und auch Abmahnkostenansprüche verjährt sind und die spätere Umstellung auf §§ 823, 1004 BGB eine Klageänderung nach Verjährungsablauf darstellt. § 213 BGB greift mangels Ausschließlichkeitsverhältnis der Ansprüche nicht ein; die Klageabweisung bleibt daher bestehen.
Ausgang: Berufung soll nach § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen werden; Klage bleibt wegen Verjährung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche nach §§ 3, 7, 8 UWG gilt die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 11 Abs. 1 UWG.
Der individualrechtliche Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB (analog) unterliegt der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB; die Frist beginnt mit dem Jahresende der Kenntnis von Verletzung und Schuldner.
Die Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO) erfasst nur den Streitgegenstand, der durch Antrag und Klagegrund bestimmt ist; ein später eingeführter, anders ausgestalteter Anspruch kann eine Klageänderung darstellen.
Ein auf Unterlassung unerbetener E-Mail-Werbung gegenüber jedermann gerichteter wettbewerbsrechtlicher Klageantrag umfasst einen individualrechtlichen Unterlassungsanspruch nicht notwendig.
§ 213 BGB erstreckt die Hemmungswirkung nur auf Ansprüche in einem gesetzlichen Ausschließlichkeitsverhältnis; zwischen wettbewerbsrechtlichem und individualrechtlichem Unterlassungsanspruch besteht ein solches Verhältnis nicht. Ansprüche auf Erstattung von Abmahnkosten verjähren nach § 11 Abs. 1 UWG in sechs Monaten auch bei Herleitung aus § 823 BGB bzw. §§ 677 ff. BGB.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 15 O 36/15
Leitsatz
1)
Da für den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gem. §§ 3, 7, 8 Abs. 1 UWG und den individualrechtlichen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB unterschiedliche Verjährungsfristen gelten können, kann es für die Beurteilung der Durchsetzbarkeit darauf ankommen, welcher prozessuale Anspruch dem mit der Klage geltend gemachten Rechtsschutzbegehren zugrunde liegt.
2)
Von dem auf das Unterlassen unerbetener E-Mail Werbung gegenüber jedermann gerichteten Klageantrag ist ein individualrechtlicher Unterlassungsanspruch nicht notwendig mit umfasst.
3)
Beide Ansprüche (wettbewerbs- und individualrechtlicher Unterlassungsanspruch) fallen auch nicht unter § 213 BGB.
4)
Ansprüche auf Erstattung von Abmahnkosten verjähren gem. § 11 Abs. 1 UWG in sechs Monaten unabhängig davon, ob sie auf § 12 Abs. 1 S. 2 UWG oder auf § 823 Abs. 1 BGB bzw. §§ 677 ff. BGB gestützt werden.
Tenor
Es ist beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückzuweisen, weil die zulässige Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Gründe
A)
Die zulässige Berufung ist offensichtlich unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.
Zutreffend hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
I.
Der Durchsetzung des vom Kläger mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten Unterlassungsanspruchs steht jedenfalls die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen, wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung bereits zutreffend festgestellt hat.
1.
Etwaige wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gemäß §§ 3, 7, 8 Abs. 1 UWG sind nach der kurzen wettbewerbsrechtlichen Verjährungsfrist des § 11 Abs. 1 UWG verjährt. Zur Begründung nimmt der Senat vollinhaltlich Bezug auf die Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung, welche der Kläger in seiner Berufungsbegründung auch nicht angegriffen hat.
2.
Der vom Kläger im Wege der Klageänderung geltend gemachte individualrechtliche Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB ist infolge Verjährung ebenfalls nicht durchsetzbar, so dass dahinstehen kann, ob in der Sache tatsächlich ein Unterlassungsanspruch besteht.
a)
Der Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB.
Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1, 5 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem die Zuwiderhandlung erfolgt ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Die E-Mail Werbung ist dem Kläger am 18.11.2011 zugegangen.
Wie sich seinem vorprozessualen Schreiben an die Beklagte vom 12.12.2011 (Anl. K2 zur Klageschrift) entnehmen lässt, hat der Kläger auch bereits im Jahre 2011 Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt. Mithin begann der Lauf der Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2011 und endete – da die Verjährung nicht rechtzeitig gehemmt wurde (hierzu nachfolgend) - mit Ablauf des 31.12.2014.
Daher konnte die Änderung der Klage vom wettbewerbsrechtlichen hin zum individualrechtlichen Unterlassungsanspruch durch Schriftsatz vom 30.04.2015, bei Gericht eingegangen am selben Tag, die Verjährung nicht mehr hemmen.
b)
Entgegen der Ansicht des Klägers wurde durch die Einreichung der Klageschrift vom 31.12.2014, beim Amtsgericht Detmold eingegangen am selben Tag, die Verjährungsfrist im Hinblick auf den individualrechtlichen Unterlassungsanspruch trotz zeitnaher Zustellung der Klageschrift an die Beklagte nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO gehemmt.
aa)
Die Hemmung durch Klageerhebung ist grundsätzlich beschränkt auf den gesamten streitgegenständlichen Klageanspruch. Er wird bestimmt durch den Klageantrag und den vorgetragenen Lebenssachverhalt (BGH NJW 2015, 236, 249, Tz. 145; BeckOK BGB/Henrich Stand 01.11.2015 BGB § 204 Rn. 17; Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 204, Rn. 13). Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen (vgl. BGH NJW 2014, 314, 315, Tz. 15).
bb)
Bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze steht fest, dass durch die Rechtshängigkeit zunächst nicht die Verjährung des individualrechtlichen Unterlassungsanspruchs gehemmt wurde.
Im Streitfall hat der Kläger eingangs ausschließlich einen wettbewerbsrechtlichen Lauterkeitsanspruch geltend gemacht und erst mit Schriftsatz vom 30.04.2015 die Klage hin zum individualrechtlichen Unterlassungsanspruch geändert. Beide Ansprüche stellen unterschiedliche Streitgegenstände dar.
Bereits mit seinem vorprozessualen Schreiben vom 12.12.2011 hat der Kläger eindeutig und ausschließlich gegenüber der Beklagten einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend gemacht. Der Kläger bezeichnete sich in der Abmahnung als konkreter Mitbewerber der Beklagten, welcher gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG befugt ist, wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen. Ebenso ist der Inhalt der der Beklagten zur Unterzeichnung vorgelegten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ausschließlich wettbewerbsrechtlicher Natur. Im Hinblick auf die Erstattungspflicht der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verwies der Kläger auf § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.
In seiner Klageschrift vom 31.12.2014 knüpfte der Kläger nahtlos an die als Anl. K2 beigefügte Abmahnung vom 12.12.2011 an, indem er zunächst beantragt hat, der Beklagten zu untersagen, Werbung per E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Werbeadressaten zu betreiben und/oder betreiben zu lassen. Dieser Klageantrag ist als allgemeiner wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch formuliert und nicht nur als individualrechtlicher, nur den Kläger betreffender Unterlassungsanspruch. Zur Begründung seines Unterlassungsbegehrens stellte der Kläger ausschließlich auf §§ 3, 7 Abs. 1, 3, 8 Abs. 1 UWG ab und betonte, dass die streitgegenständliche Handlung eine geschäftliche gewesen sei, die zur Förderung des Wettbewerbs vorgenommen worden sei. Auch im Zusammenhang mit der Begründung der Höhe des vom Kläger angegebenen Streitwertes verwies er darauf, dass vorliegend ein gegenüber durchschnittlichen Wettbewerbsverstößen deutlich erhöhter Wert der verfolgten Unterlassungsansprüche anzunehmen sei.
Erst mit Schriftsatz vom 30.04.2015 hat der Kläger die Klage geändert, indem er sie vom wettbewerbsrechtlichen Anspruch auf den individualrechtlichen Unterlassungsanspruch umgestellt hat. Hierin ist eine Klageänderung zu erblicken, so dass der individual-rechtliche Unterlassungsanspruch durch die ursprüngliche Klageerhebung nicht rechtzeitig gehemmt wurde.
cc)
Soweit der Kläger meint, dass Landgericht gehe davon aus, dass der originär wettbewerbsrechtliche Anspruch und der individualrechtliche Anspruch nicht separat verjährten, trifft dies nicht zu. Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend erkannt, dass der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch nach Maßgabe des § 11 UWG nach sechs Monaten verjährt, der individualrechtliche Unterlassungsanspruch demgegenüber gemäß §§ 195, 199 BGB nach drei Jahren.
dd)
Entgegen der Ansicht des Klägers folgt auch aus dem Hinweis auf die besonders schwerwiegende Beeinträchtigung der verfassungsrechtlich geschützten Privat- bzw. Geschäftssphäre des Werbeadressaten auf Seite vier der Klageschrift nicht, dass der Kläger mit seiner Klageschrift einen individualrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend gemacht hat. Der Hinweis dient einzig dazu, die Unlauterkeit dieser Werbemethode allgemein darzulegen, nicht aber die konkrete Verletzung der Persönlichkeit des Klägers und des Rechts an seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Dies folgt aus dem Gesamtzusammenhang der Darstellung, welche die Begründung beinhaltet für die zuvor geäußerte Auffassung, dass die Werbung per E-Mail ohne ausdrückliche vorherige Einwilligung des Empfängers wegen unzumutbarer Belästigung unlauter und damit unzulässig ist.
ee)
Schließlich vermag der Kläger mit seiner Auffassung nicht durchzudringen, in dem zunächst gestellten Antrag, gerichtet auf das Unterlassen unerbetener E-Mail Werbung gegenüber jedermann, sei der individualrechtliche Unterlassungsantrag, welcher gerichtet ist auf das Unterlassen unerbetener E-Mail Werbung allein gegenüber dem Kläger, mit enthalten.
Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die erfolgreiche Durchsetzung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs zwangsläufig dazu führt, dass es die Beklagte ebenfalls zu unterlassen hat, dem Kläger unerbetene E-Mail Werbung zu schicken. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um eine zwingende Folge, die sich aus dem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch notwendiger Weise ergibt. Gleichwohl betreffen beide Ansprüche unterschiedliche Streitgegenstände. Nach der heute geltenden prozessrechtlichen Auffassung vom Streitgegenstand im Zivilprozess wird mit der Klage nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht. Vielmehr ist Gegenstand des Rechtsstreits der als Rechtsschutzbegehren aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch, welcher bestimmt wird durch den Klageantrag und den Lebenssachverhalt, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird. Zum Klagegrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht unterbreitet hat. Eine derartige Einheitlichkeit des Streitgegenstands ist trotz gleichen Antrags zu verneinen, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (BGH NJW 1996, 3151, 3152).
Bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist eine Identität des Streitgegenstandes zwischen wettbewerbsrechtlichem und individualrechtlichem Unterlassungsanspruch zu verneinen.
Das UWG schützt den lauteren Wettbewerb (vgl. § 1 UWG) und überlässt die Durchsetzung des Lauterkeitsrechts grundsätzlich privater Initiative mit Hilfe eines gerichtlich durchsetzbaren zivilrechtlichen Anspruchs gegen den Zuwiderhandelnden (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 33. Aufl., § 8 Rn 3.1). § 8 Abs. 3 UWG regelt in diesem Zusammenhang abschließend die Anspruchsberechtigung. Nicht anspruchsberechtigt sind die von einem Wettbewerbsverstoß betroffenen Verbraucher (§ 2 Abs. 2 UWG) und sonstigen Marktteilnehmer (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG), denn der Individualschutz von Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern wird durch das bürgerliche Recht ausreichend sichergestellt (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler, a. a. O., § 8 Rn 3.4). Insoweit unterscheidet sich das Wettbewerbsrecht grundlegend in seiner Zielrichtung vom individualrechtlichen Unterlassungsanspruch.
Eine Klagebefugnis räumt § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG nur dem vom Wettbewerbsverstoß betroffenen Mitbewerber ein. Insoweit erfordert die Anspruchsberechtigung jedoch - anders als beim individualrechtlichen Unterlassungsanspruch - nicht, dass der Mitbewerber selbst unerlaubte E-Mail Werbung erhalten hat.
Schließlich zeigt sich die unterschiedliche Ausgestaltung des wettbewerbsrechtlichen und des individualrechtlichen Unterlassungsanspruchs an der voneinander abweichenden gesetzlichen Zuständigkeitsregelung. Während für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund des UWG geltend gemacht wird, gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 UWG die Landgerichte ausschließlich sachlich und gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 UWG in Verbindung mit § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG die dortigen Kammern für Handelssachen funktionell zuständig sind, fehlt es im Hinblick auf den individualrechtlichen Unterlassungsanspruch an einer besonderen Regelung der sachlichen Zuständigkeit.
Folgte man der Rechtsauffassung des Klägers, wonach in jedem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch zugleich ein individualrechtlicher Unterlassungsanspruch mit enthalten sei, so wäre für Letzteren ebenfalls die Kammer für Handelssachen am Landgericht ausschließlich sachlich und funktionell zuständig, was ersichtlich nicht der Fall ist.
ff)
Zutreffend hat das Landgericht ferner erkannt, dass der individualrechtliche Unterlassungsanspruch nicht gemäß § 213 BGB mit Klageerhebung gehemmt wurde.
Diese Norm dehnt die Wirkung verjährungshemmender Maßnahmen auch auf Ansprüche aus, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind. Die Vorschrift des § 213 BGB knüpft damit nach ihrem Wortlaut allein daran an, dass das Gesetz dem Gläubiger für eine bestimmte Situation nicht nur einen einzigen Anspruch einräumt, sondern mehrere, sich gegenseitig ausschließende Ansprüche (BGH NJW 2015, 2106,2107, Tz. 23). Ein derartiges Ausschließlichkeitsverhältnis besteht zwischen dem wettbewerbsrechtlichen und dem individualrechtlichen Unterlassungsanspruch nicht. Hiervon geht letztlich auch der Kläger aus, wenn er meint, dass der individualrechtliche Unterlassungsanspruch in dem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch enthalten sei.
3.
Die Berufung des Klägers hat schließlich keine Aussicht auf Erfolg, soweit er die Verurteilung der Beklagten zur Kostenerstattung erstrebt. Auch insoweit ist ein etwaiger Anspruch des Klägers jedenfalls verjährt.
Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG verjährt gemäß § 11 Abs. 1 UWG ebenfalls in sechs Monaten.
Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 11 UWG, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Wie vorstehend bereits dargelegt wurde, belegt das vorprozessuale Abmahnschreiben des Klägers vom 12.12.2011, dass dieser spätestens ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Entstehung des Anspruchs und der Person des Schuldners erlangt hat, denn in dem Abmahnschreiben macht der Kläger bereits den Ersatz der Abmahnkosten gegen die Beklagte geltend.
Soweit der Kläger schließlich darauf verweist, dass er die Ersatzfähigkeit außergerichtlicher Kosten von Anfang an nur auf § 823 BGB und Geschäftsführung ohne Auftrag gestützt habe, nicht aber auf § 12 Abs. 1 UWG, vermag dies der Berufung auch nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Für derartige Ansprüche gilt ebenfalls die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten gemäß § 11 Abs. 1 UWG (vgl. BGH GRUR 1992, 176, 177; Köhler/Bornkamm/Köhler, a. a. O., § 11 Rn. 1.8).
II.
Dass die Sache grundsätzliche Bedeutung aufweist, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern oder eine mündliche Verhandlung geboten ist, ist weder vom Kläger dargetan noch sonst ersichtlich.
III.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, auch zu der Frage ob das Rechtsmittel im Hinblick auf die mitgeteilten Bedenken des Senats durchgeführt werden soll, binnen zwei Wochen.