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Oberlandesgericht Hamm·24 U 1/13·09.06.2014

Architektenhaftung: Belegreife prüfen und Trennfolie/Haftbrücke bei Fliesen auf Beton beachten

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Bauherrin verlangte vom beauftragten Architekten Schadensersatz wegen Mängeln eines keramischen Industriebodens. Nach Verzicht auf die geplante Trennfolie wurden die Fliesen bereits ca. 1,5 Monate nach Betonage im Verbund verlegt; später traten Hohllagen, Risse und Abplatzungen auf. Das OLG bejahte Planungs- und Bauüberwachungsfehler (u.a. fehlender Nachweis der Belegreife, fehlende/ungeprüfte Haftbrücke) und bestätigte die Haftung dem Grunde nach. Es kürzte lediglich die Höhe um Sowieso-Kosten und sprach 183.663,24 € nebst Zinsen sowie die Feststellung weiterer Ersatzpflicht zu.

Ausgang: Berufung nur hinsichtlich der Schadenshöhe (Abzug von Sowieso-Kosten) erfolgreich; im Übrigen Haftung und Feststellung weiterer Ersatzpflicht bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Architekt schuldet eine funktionstaugliche Planung, die bei ordnungsgemäßer Ausführung zu einem dauerhaft gebrauchstauglichen Bauwerk führt, und hat bei Übernahme der Objektüberwachung eine mangelfreie Umsetzung plangerecht zu überwachen.

2

Bei kritischen Bauabschnitten mit erfahrungsgemäß hohem Mängelrisiko treffen den Architekten gesteigerte Prüf- und Überwachungspflichten; hierzu gehört bei Fliesenbelägen auf Beton die Kontrolle hinreichender Austrocknung und der Belegreife.

3

Stimmt der Architekt einer Planänderung (z.B. Verzicht auf Trennschicht und frühe Belegung) zu, muss er die hieraus folgenden Risiken planerisch beherrschen und den Bauherrn durch einen umfassenden Bedenkenhinweis warnen; die Empfehlung des Unternehmers oder eines Herstellers entlastet ihn nicht ohne Weiteres.

4

Unterbleibt die planerische Vorgabe bzw. bauaufsichtliche Kontrolle einer erforderlichen Haftbrücke und wird ein Belegreife-Nachweis trotz atypisch früher Verlegung nicht eingeholt, liegt ein Planungs- und/oder Bauüberwachungsfehler vor.

5

Bei Schadensersatz in Form von Mängelbeseitigungskosten sind die Kosten abzuziehen, die bei mangelfreier Planung und Ausführung ohnehin angefallen wären (Sowieso-Kosten).

Relevante Normen
§ 281 BGB§ 280 BGB§ 633 BGB§ BGB §§ 633, 634 Nr. 4, 281, 280§ 15 Abs. 2 HOAI a.F.§ 280 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 12 O 203/12

Leitsatz

Einem Architekten müssen die Aspekte der hinreichenden Austrocknung einer Betonsohle und die Notwen-digkeit der Überprüfung der Belegreife vor der Fliesenverlegung bekannt sein. Das folgt schon daraus, dass es sich hierbei um einen kritischen Bauabschnitt handelt, weil es häufig zu erheblichen Schäden kommt, wenn Fliesen zu früh verlegt werden. Hierdurch werden dem Architekten keine Spezialkenntnisse abverlangt, die von ihm grundsätzlich nicht zu erwarten sind. Vielmehr handelt es sich um allgemein gültige Grundsätze hinsichtlich der Anforderungen an die Bodenbeschaffenheit vor der Fliesenverlegung, die auch Eingang in anerkannte Richtlinien gefunden haben.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 07.11.2012 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Das Versäumnisurteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 11.07.2012 bleibt aufrechterhalten, soweit der Beklagte zur Zahlung von 183.663,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verurteilt und soweit seine weitere Schadensersatzpflicht festgestellt worden ist.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

2

A.

3

Die Klägerin nimmt den Beklagten, einen Architekten, auf Schadensersatz wegen Planungs- und Bauüberwachungsfehlern in Anspruch.

4

Die Klägerin ließ 2007/2008 in ihrem Werk in B ein neues Testcenter errichten. Hierbei wurde der Beklagte gemäß Vertrag vom 06.03.2007/14.03.2007 (Bl. 19 ff. d.A.) mit der Planung und Bauüberwachung (insgesamt mit den Leistungsphasen 1 bis 9 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI a.F.) beauftragt. Den Auftrag zur Ausführung des keramischen Fliesenbelags im Werkstattbereich, der u.a. mit Lkw und Staplern zu befahren sein und deshalb besonderen Beanspruchungen ausgesetzt sein sollte, erhielt die Fa. M GmbH & Co. KG aus L (im Folgenden nur: Fa. M). Entsprechend dem vom Beklagten aufgestellten Leistungsverzeichnis (im Folgenden nur: LV) sollte der keramische Bodenbelag auf einer Fläche von 1.680 m2 unter Verwendung des sog. Rüttelverfahrens hergestellt werden, wobei eine Trennschicht zwischen der Betonsohle und dem Verlegemörtel vorgesehen war (vgl. LV: Bl. 30 d.A.).

5

Auf Vorschlag der Fa. M wurde der Boden mit Zustimmung des vom Beklagten beauftragten Bauleiters U und Vertretern der Klägerin später ohne Trennschicht im sog. Verbundverfahren ausgeführt. Streitig ist zwischen den Parteien, ob vor dieser Entscheidung auch ein Fachberater des Fliesenherstellers hinzugezogen wurde. Die Betonsohle wurde später im Umfang von 1.354,36 m² statt der ursprünglich geplanten 1.680 m² hergestellt (vgl. Bl. 42 d.A., Pos. 1.1). Die Fliesen wurden ca. 1,5 Monate nach dem Einbringen der Betonsohle im Verbundverfahren verlegt.

6

Ca. 2 Jahre nach Fertigstellung der Arbeiten traten Hohllagen, Abplatzungen und Risse an den Fliesen auf (vgl. u.a. die Lichtbilder: Bl. 71-72 d.A.). Die Fa. M führte erfolglos Nachbesserungen durch. Mittlerweile ist die Fa. M insolvent.

7

Die Klägerin holte ein Privatgutachten der K Ingenieurgesellschaft mbH aus P ein, um den Schadensumfang und die Ursachen zu ermitteln. Die Privatsachverständigen Dipl.-Ing. G und Dipl.-Ing. X kamen in ihrem Gutachten vom 28.09.2011 nach Durchführung von zwei Ortsterminen und der Entnahme sowie Analyse von 10 Bohrkernen zu dem Ergebnis, dass an mehr als 100 Einzelflächen Hohllagen, Risse und Abplatzungen vorlägen. Sie stellten fest, dass zwischen der Betonsohle und dem Verlegemörtel kein ausreichender Haftverbund bestehe. Als Ursache hierfür gaben sie an, dass die Betonsohle zum einen zu früh belegt worden sei (nach 1,5 Monaten statt nach 6 Monaten). Die Betonsohle habe wegen des Weglassens der Trennschicht erst nach Abschluss eines ausreichenden Trocknungs- und Schrumpfungsprozesses nach ca. 6 Monaten belegt werden dürfen. Zum anderen sei zwischen der Betonsohle und dem Mörtel keine Haftbrücke aufgetragen worden. Außerdem variiere die Qualität des Verlegemörtels sehr stark, so dass teilweise die erforderliche Druckfestigkeit nicht erreicht werde. Schließlich fehle ein hinreichender Haftverbund auch zwischen dem Verlegemörtel und den Fliesen. Die Mängelbeseitigungskosten ermittelten die Privatsachverständigen mit 185.000,- € netto. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 28.09.2011 verwiesen (Bl. 77-230 d.A.). Am 13.03.2012 gab der Privatsachverständige Dipl.-Ing. G zudem eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme ab (Einzelheiten: Bl. 242 f. d.A.).

8

Auf der Grundlage dieser Gutachten hat die Klägerin gemeint, der Beklagte habe wegen Planungs- und Bauüberwachungsfehlern für den Schaden einzustehen.

9

Am 11.07.2012 hat das Landgericht ein Versäumnisurteil erlassen und darin den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 185.000,- € nebst Zinsen verurteilt und zugleich die Verpflichtung des Beklagten festgestellt, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden im Zusammenhang mit der Fliesenverlegung zu ersetzen. Gegen dieses Versäumnisurteil hat der Beklagte rechtzeitig Einspruch eingelegt (Bl. 259, 261 d.A.).

10

Der Beklagte hat mit der Einspruchsbegründung – wie schon vorprozessual – die technischen Feststellungen der Privatsachverständigen zur Mangelentstehung und zur Höhe der Mängelbeseitigungskosten im Wesentlichen nicht bestritten. Vielmehr hat er sich gegen den Vorwurf gewehrt, die Mängel beruhten auf Planungs- und Bauaufsichtsfehlern. Es gehe allein um Ausführungsfehler der Fa. M. Die Ausführung des Haftgrundes und die Qualität des (fertig angelieferten) Verlegemörtels habe er als Architekt nicht überprüfen können. Ihm bzw. seinem Bauleiter U könne auch nicht vorgehalten werden, dass er sich nach der Feststellung von Unebenheiten auf der Betonsohle auf den Rat der Fa. M und eines Fachberaters des Fliesenherstellers verlassen und auf eine Trennschicht zwischen Betonsohle und Verlegemörtel verzichtet habe.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

12

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat der Vorsitzende den Hinweis erteilt, der Beklagte habe die wesentlichen Feststellungen in dem Privatgutachten nicht bestritten und einiges spreche für seine Haftung sowohl aus dem Gesichtspunkt des Planungs- als auch des Bauüberwachungsverschuldens. Der Beklagte hat daraufhin beantragt, ihm zum Gesichtspunkt des Planungsverschuldens noch einen Schriftsatznachlass von einer Woche zu gewähren (Bl. 307 d.A.). Dem ist das Landgericht nicht nachgekommen, sondern hat am Schluss der Verhandlung mit dem angefochtenen Urteil das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

13

Die Klägerin habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Architektenvertrag. Aufgrund des im Wesentlichen unstreitigen Sachverhalts, insbesondere des vorgetragenen Inhalts des Privatsachverständigengutachtens vom 28.09.2011, dessen wesentliche Feststellungen vom Beklagten nicht bestritten worden seien, stehe fest, dass der unstreitige Schaden an dem keramischen Fliesenbelag durch Planungs- und Bauüberwachungsfehler des Beklagten (mit-)verursacht worden sei.

14

Ein planender Architekt habe die Planung eines Bauvorhabens so durchzuführen, dass ein der allgemeinen Lebensdauer entsprechendes dauerhaftes Bauwerk hergestellt werde. Dabei habe er auch darauf zu achten, dass vermeidbare Risiken ausgeschlossen würden. Im vorliegenden Fall habe der Beklagte mit seinen Mitarbeitern zunächst eine Ausführung mit Trennschicht geplant und in der Ausschreibung eine Trennfolie vorgesehen. Er bzw. sein Bauleiter habe jedoch später einer Änderung der Ausführungsart dahin zugestimmt, dass die Trennschicht komplett weggelassen werde. Der Verzicht auf die Trennschicht habe, insbesondere wegen der frühen Belegung des Untergrundes, erhebliche Nachteile gehabt, die maßgeblich zu dem Schaden beigetragen hätten. Eine Trennschicht über der Betonsohle, die wegen der vorgesehenen Belastung sicherlich dick habe ausgeführt werden müssen und deswegen noch etliche Monate einem Trocknungs- und Schrumpfungsprozess unterlegen habe, hätte die Übertragung der dadurch auftretenden Spannungen auf den Oberbelag (Fliesen) weitgehend verhindern können. Um beim Verzicht auf die Trennschicht Nachteile zu vermeiden, hätte man die Betonsohle erheblich länger, ca. 6 Monate bis zum weitgehenden Abschluss des Schrumpfungsprozesses, trocknen lassen müssen. Ferner habe schon in der Umplanungsphase das Aufbringen einer Haftbrücke zwischen Betonboden und Verlegemörtel zwingend vorgeschrieben werden müssen, um einen guten Haftverbund herzustellen.

15

Dadurch, dass die Änderung der Ausführungsart von der Fa. M vorgeschlagen, von einem möglicherweise hinzugezogenen Fachberater für Fliesen als unbedenklich eingestuft und auch seitens der Mitarbeiter der Klägerin nicht beanstandet worden sei, sei die Verantwortung des Beklagten bzw. seiner Mitarbeiter (§ 278 BGB) nicht entfallen. Der Beklagte habe dem nicht einfach zustimmen dürfen, sondern habe die Klägerin vielmehr deutlich warnen und sie auf die ihr nicht bekannten Risiken hinweisen müssen. Schließlich habe die größte Fachkompetenz bei dem Beklagten bzw. seinen Mitarbeitern gelegen. Dass der Fachberater des Fliesenherstellers über weitergehende Kenntnisse verfügt habe, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Es spreche alles dafür, dass man auf eine Änderung der Ausführungsart verzichtet hätte, wenn der Beklagte dringend davon abgeraten hätte. Ein Abwarten um mehrere Monate, um eine Belegreife des Betonbodens herbeizuführen, sei wahrscheinlich aus Zeitgründen ohnehin nicht in Frage gekommen.

16

Dem Beklagten falle weiterhin eine mangelnde Bauaufsicht zur Last. Er hafte auch insoweit für den eingesetzten Bauleiter. Dieser habe vor Ort die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten überwachen müssen. Dazu gehöre, wenn schon auf eine Trennschicht verzichtet werde, das Aufbringen einer Haftbrücke auf die Betonsohle. Nur so könne ein ausreichender Haftverbund zwischen den Materialien erreicht werden. Der Einwand des Beklagten, das ordnungsgemäße Aufbringen von Haftbrücken sei von ihm nur schwer zu überprüfen, sei nicht nachvollziehbar. Der Beklagte habe schon vor Beginn der Arbeiten bei der Fa. M nachfragen können, welche Haftbrücke vorgesehen gewesen sei. Er habe auch deutlich darauf hinweisen müssen, dass eine solche unverzichtbar sei. Bei einer so großen Fläche wie hier von über 1.300 m2, die sicherlich nicht in kurzer Zeit mit Fliesen belegt worden sei, habe der Beklagte bzw. seine Mitarbeiter auch während der Ausführung regelmäßig überprüfen können und müssen, ob die notwendige Haftbrücke tatsächlich aufgebracht worden sei.

17

Zu einer ordnungsgemäßen Bauüberwachung gehöre zudem die Prüfung der Belegreife der Betonsohle, d.h. die Überprüfung, ob die Betonsohle hinreichend abgetrocknet gewesen sei. Wenn man schon auf die ursprüngliche Trennschicht verzichte, habe man zumindest länger warten müssen, um den Verlegemörtel mit den Fliesen aufzubringen. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin, beruhend auf dem Privatgutachten, sei eine Trocknungszeit von ca. 6 Monaten erforderlich gewesen. Tatsächlich sei aber schon nach 1,5 Monaten der Oberbelag im Verbundverfahren aufgebracht worden. Auch insoweit liege ein Bauaufsichtsfehler vor, welcher für den Schaden mit ursächlich gewesen sei. Dass auch die Fa. M eine Verantwortlichkeit in Form von Ausführungsfehlern treffe, könne den daneben als Gesamtschuldner haftenden Beklagten nicht entlasten.

18

Da bereits mehrere Planungs- und Bauüberwachungsfehler festgestellt worden seien, brauche nicht näher überprüft zu werden, ob der Beklagte auch für die zum Teil sehr schlechte Qualität des Verlegemörtels verantwortlich zu machen sei.

19

Die Höhe des Schadens bestehe in den voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten, welche vom Privatsachverständigen – vom Beklagten unwidersprochen – mit 185.000,- € (netto) nachvollziehbar errechnet worden seien.

20

Auch der Feststellungsantrag sei zulässig und begründet, da naheliegend sei, dass der Klägerin über die reinen Mängelbeseitigungskosten hinaus noch weitere Schäden entstanden seien bzw. noch entstehen würden, die auf Pflichtverletzungen des Beklagten zurückzuführen seien.

21

Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter, hilfsweise begehrt er die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus:

22

Er sei durch die Nichtgewährung des beantragten Schriftsatznachlasses in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden. Er sei in seinen Schriftsätzen – insbesondere in den von der Klägerin vorgelegten außerprozessualen Schreiben vom 03.02.2012 (Bl. 238 ff. d.A.) und 19.04.2012 (Bl. 246 d.A.) sowie in der Einspruchsschrift – dem im Privatgutachten enthaltenen Vorwurf eines Planungs- und Überwachungsverschuldens stets entgegengetreten. Die technischen Feststellungen im Privatgutachten seien daher nicht unstreitig. Erstinstanzlich habe er zudem eingewandt, eine Haftbrücke habe nur teilweise gefehlt.

23

Der Beklagte beantragt,

24

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

25

Hilfsweise beantragt er,

26

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

27

Die Klägerin beantragt,

28

die Berufung zurückzuweisen.

29

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend führt sie aus:

30

Die Frage eines Planungs- und Bauüberwachungsverschuldens des Beklagten sei sowohl vorprozessual als auch schriftsätzlich ausführlich diskutiert worden. Der beantragte Schriftsatznachlass zur Frage des Planungsverschuldens sei dem Beklagten vor einer Entscheidung des Landgerichts daher nicht einzuräumen gewesen.

31

Die Feststellungen der Privatsachverständigen seien in tatsächlicher und technischer Hinsicht erstinstanzlich vom Beklagten zudem nicht bestritten worden. Auch in seiner Berufungsbegründung führe der Beklagte nicht aus, wo er konkret welche Feststellungen der Privatsachverständigen bestritten habe bzw. bestreiten wolle.

32

Soweit der Beklagte erstinstanzlich vorgetragen habe, es sei „kein gänzliches Auslassen des Haftgrundes ursächlich festgestellt worden“, sei sein Vorbringen unsub-stantiiert. Der Beklagte könne nicht behaupten, dass die Fa. M überhaupt einen Haftgrund aufgetragen habe. Ein solcher sei weder ausgeschrieben (vgl. Bl. 28 ff. d.A.) oder beauftragt noch abgerechnet worden (vgl. Bl. 42 ff. d.A.).

33

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

34

B.

35

Die zulässige – insbesondere fristgelegt per Fax eingelegte – Berufung des Beklagten ist nur zu einem geringen Teil begründet.

36

I.

37

Die Klägerin hat gemäß §§ 633, 634 Nr. 4, 281, 280 BGB gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 183.663,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2011.

38

1.

39

Der Beklagte hat seine nach dem Architektenvertrag bestehenden Planungs- und Bauüberwachungspflichten verletzt und damit seine Werkleistung mangelhaft i.S.d. § 633 BGB erbracht.

40

a)

41

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH schuldet der mit der Planung beauftragte Architekt einerseits eine mangelfreie, funktionstaugliche Planung, d.h. die Planung muss bei einwandfreier Ausführung zu einer dauerhaft gebrauchs- und funktionstauglichen Werkleistung führen (vgl. BGH, NJW 2001, 1276, juris Rdnr. 15). Hat der Architekt – wie hier – zusätzlich auch die Objektüberwachung übernommen, hat er zudem dafür zu sorgen, dass das Bauwerk plangerecht und frei von Mängeln errichtet wird (vgl. BGH, NJW 1994, 1276, juris Rdnr. 11). Der Architekt ist dabei nicht verpflichtet, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten. Er muss allerdings die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen. Einfache, gängige Arbeiten, von denen er annehmen darf, dass sie auch ohne Überwachung fachlich ordnungsgemäß erledigt werden, muss er grundsätzlich nicht überwachen. Bei wichtigen oder kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt jedoch zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet (vgl. BGH, NJW 1994, 1276, juris Rdnr. 11; OLG Stuttgart, BauR 2001, 671, juris Rdnr. 4).

42

b)

43

Diesen Anforderungen ist der Beklagte in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht geworden.

44

aa) Eingangs geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, dass der durch Privatgutachten belegte und damit qualifizierte Vortrag der Klägerin (allgemein hierzu: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts (3. Aufl.), 2. Teil Rdnr. 10 mwN) zu den technischen Ursachen für die Mangelentstehung als unstreitig zu behandeln ist und deswegen der weiteren Beurteilung zugrunde gelegt werden kann. Der Beklagte hat die im Privatgutachten vom 28.09.2011 (Bl. 77 ff. d.A.) sowie in der ergänzenden privatgutachterlichen Stellungnahme vom 13.03.2012 (Bl. 242 f. d.A.) enthaltenen Feststellungen zu den technischen Ursachen für die Schadensentstehung im Wesentlichen nicht bestritten. Insoweit hat er lediglich geltend gemacht, der Haftgrund zwischen Betonsohle und Verlegemörtel fehle nicht insgesamt. Erst-instanzlich hat er in seiner Einspruchsschrift ansonsten lediglich vorgetragen, dass sämtliche technischen Fehler des Bodenbelags ausschließlich auf eine fehlerhafte Ausführung der Fa. M, nicht aber auf eine fehlerhafte Planung seinerseits zurückzuführen seien. Den vorprozessualen Schreiben des Beklagten vom 03.02.2012 (Bl. 238 ff. d.A.) und 19.04.2012 (Bl. 246 d.A.) lässt sich nichts anderes entnehmen. Auch im Berufungsverfahren hat der Beklagte die im Privatgutachten dargestellten technischen Ursachen für die Schadensentstehung nicht weitergehend bestritten, sondern lediglich seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt. Auch dem Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung am 10.06.2014, die in den Privatgutachten enthaltenen technischen Feststellungen seien vom Beklagten nicht bestritten worden, hat er nicht widersprochen.

45

Es kann letztlich offen bleiben, ob die Kammer dem Beklagten auf seinen Antrag weitere Gelegenheit zum Vortrag hinsichtlich des Vorliegens eines Planungsfehlers hätte einräumen müssen. Jedenfalls besteht kein Grund für eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht, weil der Beklagte Gelegenheit hatte, zu dieser Frage im Berufungsverfahren ergänzend vorzutragen, und der Rechtsstreit zudem entscheidungsreif ist.

46

bb) Die Planung des Beklagten ist zunächst deswegen mangelhaft, weil im Rahmen einer Umplanung auf die ursprünglich vorgesehene Trennfolie verzichtet und der Bodenbelag vor einer hinreichenden Trocknung der Betonsohle verlegt wurde. Letzteres begründet zugleich auch einen Bauüberwachungsfehler des Beklagten.

47

Nach den vom Beklagten nicht bestrittenen Feststellungen im Privatgutachten vom 28.09.2011 verlängert sich die Belegreife einer Betonsohle bei Verzicht auf eine Trennfolie nach der einschlägigen „Richtlinie für die Herstellung keramischer Bodenbeläge im Rüttelverfahren“ in der Regel auf ca. 6 Monate (vgl. S. 15 ff. des Privatgutachtens vom 28.09.2011: Bl. 91 ff. d.A.). Das liegt daran, dass vor der Verlegung eines Rüttelbodens Kriech- und Schwindverformungen der tragenden Unterkonstruktion weitestgehend abgeschlossen sein müssen, was bei Beton in der Regel nach ca. 6 Monaten der Fall ist. Wie der Privatsachverständige Dipl.-Ing. G in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 13.03.2012 (Bl. 242 f. d.A.) weiterhin nachvollziehbar ausgeführt hat, hätte eine Planänderung auch z.B. die Sicherstellung des Haftverbundes zwischen der Betonunterlage und dem Mörtelbett durch Prüfung der Oberflächenhaftzugfestigkeit des Untergrundes in Abstimmung mit der vorgenannten Richtlinie oder die planerische Vorgabe zur Ausbildung von Dehnungsfugen berücksichtigen müssen.

48

Dies alles beachtete der Beklagte bei seiner späteren Änderung der Ausführungsplanung nicht, da er darin einem Verzicht auf die Trennfolie und einer Fliesenbelegung bereits 1,5 Monate nach Errichtung der Betonsohle zustimmte. Unstreitig stellte er planerisch auch nicht den Haftverbund zwischen der Betonunterlage und dem Mörtelbett sicher oder plante entsprechende Dehnungsfugen. Ein zwingender Grund für die vom Beklagten vorgenommene Änderung der Planung ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Sollten Unebenheiten der Betonsohle, die jedenfalls unstreitig innerhalb der DIN-Toleranzen lagen, eine Rolle gespielt haben, hätten diese – worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat – ausgeglichen werden können. Soweit der Beklagte in seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht angegeben hat, es hätten Terminprobleme bestanden (Bl. 306 d.A.), rechtfertigt dies ebenfalls keine Änderung der Ausführungsplanung in der vorgenommenen Weise. Gerade dann hätte es nahegelegen, die Trennfolie unbedingt beizubehalten, um dem ansonsten ca. 6 Monate andauernden Trocknungs- und Schrumpfungsprozess zu entgehen.

49

Die vorgenannten Grundsätze mussten dem Beklagten als Architekten auch bekannt sein. Wie der Senat aus eigener Erfahrung aufgrund einer Vielzahl anderer Fälle weiß, müssen einem Architekten die Aspekte der hinreichenden Austrocknung einer Betonsohle und die Notwendigkeit der Überprüfung der Belegreife vor der Fliesenverlegung bekannt sein. Das folgt schon daraus, dass es sich hierbei – wie dem Senat ebenfalls hinreichend bekannt ist – um einen kritischen Bauabschnitt handelt, weil es häufig zu erheblichen Schäden kommt, wenn Fliesen zu früh verlegt werden (vgl. dazu auch: OLG Stuttgart, BauR 2001, 671, juris Rdnr. 5). Hierdurch werden dem Architekten keine Spezialkenntnisse abverlangt, die von ihm grundsätzlich nicht zu erwarten sind. Vielmehr handelt es sich um allgemein gültige Grundsätze hinsichtlich der Anforderungen an die Bodenbeschaffenheit vor der Fliesenverlegung, die auch Eingang in anerkannte Richtlinien gefunden haben. Dass ein Architekt um diese Problematik wissen muss, findet sich zutreffend auch in den Feststellungen des Privatgutachtens, insbesondere in der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 13.03.2012 (Bl. 242 f. d.A.). Darüber hinaus entspricht es zudem ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass sich ein Architekt von der ausreichenden Austrocknung des Bodenbelags vor der Fliesenverlegung überzeugen muss (vgl. hierzu nur: OLG Stuttgart, BauR 2001, 671, juris Rdnr. 5; OLG Hamm, NJW-RR 1991, 1045, juris Rdnr. 3). Insgesamt musste der Senat daher zu der Frage, welche Kenntnisse von dem Beklagten im Hinblick auf die Bodenbeschaffenheit vor der Fliesenverlegung zu erwarten sind, kein gerichtliches Sachverständigengutachten einholen.

50

Dass die Änderung der Ausführungsart von der Fa. M befürwortet wurde und – wie der Beklagte behauptet – auch von einem Fachberater des Fliesenherstellers vorgeschlagen worden sein soll, entlastet den Beklagten nicht. Einerseits entbindet das den Beklagten nicht davon, eine funktionstaugliche Ausführung zu planen und deren spätere fehlerfreie Umsetzung zu überwachen. Andererseits ist für den Senat auch nicht ersichtlich, wieso ein Fliesenhersteller als Fachmann für Fragen der Austrocknung der Betonsohle anzusehen sein und deswegen dem Beklagten überlegenes Wissen haben soll, das den Beklagten von eigenen Überlegungen zur Bedeutung der von ihm ursprünglich geplanten Trennfolie und zum Zeitpunkt der Belegreife entband. Im Übrigen hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten im Senatstermin klargestellt, dass der Mitarbeiter des Fliesenherstellers lediglich erklärt habe, der Fußbodenaufbau sei auch ohne Trennfolie möglich, sich jedoch nicht zur Dauer des abzuwartenden Austrocknungsprozesses der Betonsohle geäußert habe.

51

cc) Ein weiterer Planungs- und Bauüberwachungsfehler des Beklagten liegt auf der Grundlage der technischen Ausführungen in dem Privatgutachten vom 28.09.2011 (dort: S. 18, 21 ff. = Bl. 94, 97 ff. d.A.) darin, dass er – jedenfalls in dem Bereich zwischen der Betonsohle und dem Verlegemörtel – keine Haftbrücke plante und das Aufbringen derselben während der Bauausführung später auch nicht überprüfte. Entgegen dem Bestreiten des Beklagten ist dabei nach dem Privatgutachten vom 28.09.2011, dessen konkreten Feststellungen der Beklagte auch insoweit nicht näher entgegengetreten ist, vom – zumindest großflächigen – Fehlen einer Haftbrücke auszugehen (bei 9 von 10 entnommenen Bohrkernen wurde keine Haftbrücke festgestellt: vgl. S. 10 ff. des Privatgutachtens vom 28.09.2011 = Bl. 86 ff. d.A.). Dafür spricht auch die unstreitige Tatsache, dass die Fa. M das Aufbringen einer Haftbrücke nicht berechnete, obwohl es sich insofern um einen besonderen Arbeitsgang handelt. Da die Haftbrücke, z.B. unter Verwendung einer zementären Haftschlämme, auf einer Fläche von mehr als 1.300 m² aufzubringen gewesen wäre, wäre es dem Beklagten im Rahmen seiner geschuldeten Bauüberwachung dieses sensiblen Leistungsabschnitts auch zumutbar gewesen, die Ausführung jedenfalls stichprobenhaft zu überprüfen.

52

dd) Ein weiterer Bauüberwachungsfehler liegt nach den Ausführungen des Privatsachverständigen Dipl.-Ing. G in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 13.03.2012 (Bl. 243 d.A.) darin, dass sich der Beklagte – auch wenn die Prüfung der Belegreife der Betonsohle grundsätzlich Aufgabe des ausführenden Unternehmens ist – keinen Nachweis der Belegreife (Prüfergebnisse der Oberflächenzugfestigkeit) von der ausführenden Fa. M vorlegen ließ. Das wäre zumindest wegen des besonderen Umstands notwendig gewesen, weil die Belegung schon nach 1,5 Monaten lange vor der – bei Fehlen einer Trennfolie – üblicherweise abzuwartenden Austrocknungszeit von 6 Monaten erfolgt ist.

53

ee) Aufgrund der vorstehenden Planungs- und Bauüberwachungsfehler des Beklagten kann die Frage, ob der Beklagte auch die Qualität des Verlegemörtels hätte überprüfen müssen, dahinstehen.

54

c) Die Tatsache, dass die Klägerin mit der späteren Planung und Ausführung einverstanden war, lässt eine Haftung des Beklagten für die mangelhafte Planung und Bauüberwachung unter dem Gesichtspunkt einer rechtsgeschäftlichen Risikoübernahme nicht entfallen. Eine solche rechtsgeschäftliche Risikoübernahme durch den Bauherrn kommt grundsätzlich nur bei einem umfassenden Bedenkenhinweis des Architekten in Betracht (vgl. BGH, BauR 2011, 869, juris Rdnr. 33 mwN). Ein solcher ist hier unstreitig nicht erfolgt. Es ist auch nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass die Klägerin anderweitig sachkundig gewesen und um die Problematik der gewählten Ausführungsart gewusst hätte; nur dann wäre ein Bedenkenhinweis des Beklagten entbehrlich. Unter diesen Umständen kann der Klägerin auch kein Mitverschulden angerechnet werden.

55

2.

56

Das Verschulden des Beklagten hinsichtlich der Pflichtverletzung (fehlerhafte Planung und Bauüberwachung) wird gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Der Beklagte wird aufgrund des von ihm zu erwartenden Fachwissens – wie bereits oben dargestellt – weder durch die Empfehlung der späteren Ausführung durch die Fa. M noch durch diejenige des Vertreters des Fliesenherstellers entlastet.

57

3.

58

Nach den vom Beklagten nicht bestrittenen Feststellungen in dem Privatgutachten vom 28.09.2011 (S. 21 ff. = Bl. 97 ff. d.A.) waren die vom Senat festgestellten Pflichtverletzungen des Beklagten auch kausal für die aufgetretenen Fehler des Bodenbelags, die nachhaltig wegen der Betroffenheit der gesamten Fläche nur durch eine vollständige Beseitigung und Neuerstellung des Fußbodenaufbaus über der Betonsohle behoben werden können.

59

4.

60

Das Setzen einer Nachfrist gegenüber dem Beklagten gemäß § 281 Abs. 1 BGB war entbehrlich, weil sich die Planungs- und Bauüberwachungsfehler bereits im Bauwerk verkörpert haben und durch eine Nachbesserung des Architektenwerkes daher nicht beseitigt werden konnten (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess (14. Auflage), Rdnr. 2006 mwN).

61

5.

62

Nach den unstreitigen Feststellungen in dem Privatgutachten vom 28.09.2011 (S. 26 = Bl. 102 d.A.) belaufen sich die Mängelbeseitigungskosten insgesamt auf 185.000,- € netto.

63

Hiervon sind jedoch – was der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen hat – diejenigen Kosten in Abzug zu bringen, die bei einer fehlerfreien Planung und Bauausführung von vornherein entstanden wären. Das betrifft die Kosten für das Einbringen der ursprünglich vorgesehenen und dann fehlerhaft weggelassenen Trennfolie. Diese Kosten hätten laut dem Angebot der Fa. M (siehe Angebotsaufstellung Bl. 36 d.A.; die Angebotspreise sind durchweg in die Schlussrechnung eingeflossen) 0,45 € netto/m² betragen (vgl. Bl. 36 d.A.). Unter Zugrundelegung einer Fläche von 1.354,36 m² ergibt dies einen Betrag von 609,46 € netto. Da die Klägerin ausweislich ihres Kostenfestsetzungsantrags erster Instanz (Bl. 325 d.A.) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, können nur Netto-Beträge angesetzt werden. Von dem errechneten Betrag ist ein der Klägerin von der Fa. M allgemein gewährter Preisnachlass in Höhe von 6 % abzuziehen, so dass die Klägerin bei ursprünglich mangelfreier Erstellung des Bodenaufbaus Mehrkosten von 572,89 € gehabt hätte.

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Dem Senat ist bei der Berechnung dieser Mehrkosten allerdings der Fehler unterlaufen, dass er in der Tabelle der Angebote für die Trennfolie (Bl. 36 d.A.) eine Zeile zu tief geraten und daher 1,05 €/m² statt – wie richtig – 0,45 €/m² angesetzt hat. Dies ergibt einen Mehrkostenbetrag von 1.336,76 € netto (1.422,08 € abzgl. 6 % Preisnachlass) und führt zu den tenorierten Mängelbeseitigungskosten in Höhe von insgesamt 183.663,24 €.

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Weitere Abzüge sind von diesem Betrag nicht vorzunehmen.

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6.

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Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2011 ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Nach dem anwaltlichen Schreiben der Klägerin vom 18.10.2011 (Bl. 231 f. d.A.), in dem eine Frist zur Zahlung bis zum 09.11.2011 gesetzt wurde, befand sich der Beklagte seit dem 10.11.2011 in Zahlungsverzug.

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II.

69

Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zulässig und begründet. Es ist naheliegend, dass der Klägerin über die geltend gemachten Mängelbeseitigungskosten hinaus noch weitere Schäden entstanden sind bzw. noch entstehen werden.

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C.

71

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Das Urteil hat keine über den Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts.