Architektenhonorar: Schlüssiger Vertragsschluss durch Billigung der Vorplanung
KI-Zusammenfassung
Der Architekt verlangte Honorar für Grundlagenermittlung und Vorplanung (HOAI § 15) eines Hotelumbaus. Streitpunkt war, ob über eine vergütete Bestandsaufnahme hinaus ein Architektenvertrag zustande kam oder nur unverbindliche Akquisition vorlag. Das OLG bejahte gegenüber dem Beklagten zu 1) einen konkludenten, entgeltlichen Vertragsschluss und hielt den Anspruch dem Grunde nach für gegeben. Gegenüber der Beklagten zu 2) verneinte es mangels Auftrag/Vollmacht einen Vertrag; zur Anspruchshöhe gegen Bekl. zu 1) wurde zurückverwiesen.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Anspruch gegen Bekl. zu 1) dem Grunde nach bejaht und zur Höhe zurückverwiesen; Klage gegen Bekl. zu 2) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Architektenvertrag kann auch ohne schriftliche Unterzeichnung durch schlüssiges Verhalten zustande kommen, wenn der Bauherr Vorplanungsleistungen wissentlich entgegennimmt und deren Nutzung billigt.
Leistungen der Grundlagenermittlung und Vorplanung sind nicht schon deshalb honorarfrei, weil die spätere Realisierung des Bauvorhabens noch offen ist; gerade diese Leistungsphasen dienen häufig der Entscheidungsfindung des Bauherrn.
Die Einordnung von Tätigkeiten als bloße Akquisition scheidet aus, wenn Umfang und Konkretisierung der Leistungen sowie die Einbindung in Behörden- und Fachplanergespräche deutlich über übliche Werbemaßnahmen hinausgehen.
Die Unterzeichnung und Verwendung eines auf Vorplanungsunterlagen gestützten Förderantrags sowie die Zahlung auf eine als Abschlagsrechnung bezeichnete Honorarrechnung sind gewichtige Indizien für eine entgeltliche Beauftragung.
Für eine Honorarschuld eines Miteigentümers genügt dessen Miteigentum oder bloße Anwesenheit bei frühen Gesprächen nicht; erforderlich sind eigene (auch konkludente) Beauftragungsumstände oder eine nachgewiesene Stellvertretungsvollmacht.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 2 O 539/99
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 4. Mai 2000 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage gegen den Beklagten zu 1) ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Klage gegen die Beklagte zu 2) bleibt abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) werden dem Kläger auferlegt. Die Kostenentscheidung im Übrigen bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist für die Beklagte zu 2) vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden wird gestattet, die Sicherheit durch unbefristete und unbedingte Bürgschaft eines in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Bank- oder Sparkasseninstituts zu erbringen.
Das Urteil beschwert den Kläger und den Beklagten zu 1) um mehr als 60.000,-- DM.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zahlung von Architektenhonorar für Planungsleistungen betreffend ein Bauvorhaben in S3/Mecklenburg-Vorpommern.
Ende 1997 erwogen die Beklagten, ein teils im gemeinsamen Eigentum, teils im Alleineigentum des Beklagten zu 1) stehendes, denkmalgeschütztes Hotelgebäude in S3 umzubauen und durch weitere Hotel- und Freizeitanlagen zu erweitern. Sie wandten sich an den Kläger, der bereits bei anderen Bauvorhaben für den Beklagten zu 1) als Architekt tätig war. Die Beklagten beauftragten den Kläger mit der Erstellung einer Bestandsaufnahme, die dieser zwischen Dezember 1997 und Januar 1998 ausführte. Hierzu holte der Kläger Auskünfte über den historischen Werdegang der Grundstücksbebauung ein, er erstellte eine Fotodokumentation und zeichnerische Darstellungen des Gebäudebestands. Diese Leistung wurde von den Beklagten mit einem Honorar in Höhe von 5.000,-- DM vergütet.
Inwieweit die weitere Planungstätigkeit des Klägers zwischen den Parteien vertraglich vereinbart wurde, ist streitig. Fest steht, dass ein von dem Kläger im März 1998 übersandter schriftlicher Architektenvertrag von den Beklagten nicht unterzeichnet wurde.
Im Januar 1998 – u.a. am 23. und 30. des Monats im Gasthof "J" - kam es zu mehreren Treffen zwischen den Parteien. Der Kläger legte die Ergebnisse der Bestandsaufnahme dar; außerdem wurde über die Vorstellungen der Beklagten hinsichtlich der künftigen Grundstücksnutzung gesprochen. Der Kläger fertigte hierzu erste Handskizzen.
In der Folgezeit fanden mehrere Besprechungen zwischen dem Kläger und Vertretern örtlicher Behörden statt, an denen teilweise auch der Beklagte zu 1) teilnahm. Der Inhalt der Besprechungen ist streitig.
So erfolgte am 12.02.1998 ein Gespräch, an dem der Kläger, der Beklagte zu 1), der Gemeindedirektor von S3 S2, der damalige Leiter des örtlichen Bauamts T4 sowie der Zeuge P teilnahmen. Der Zeuge P war Geschäftsführer der Wirtschaftsförderung N einer Einrichtung des Landkreises, die vor Ort für Fragen der öffentlichen Finanzierungshilfen an die gewerbliche Wirtschaft – einschließlich Fremdenverkehr – zuständig war.
Eine weitere Besprechung, an der neben dem Kläger auch der Beklagte zu 1) teilnahm, erfolgte mit dem Sachbearbeiter der unteren Bauaufsichtsbehörde beim Landratsamt X2/N, dem Zeugen T3, der Mitarbeiterin des Bauordnungsamts Z und dem Mitarbeiter des Denkmalschutzamts I, möglicherweise auch mit dem Brandschutzingenieur B.
Im Februar/März 1998 fertigte der Kläger eine schriftliche Bauvorhabenbeschreibung an, er verfasste eine Kostenschätzung und skizzierte ein Nutzungskonzept im Maßstab 1:500. Diese Planung sah den Umbau des vorhandenen Hotelgebäudes, die Errichtung eines Hotel-Neubaus und einer Sporthalle vor. Das Projekt "Sporthotel N" sollte danach mit 39 Doppelzimmern, 10 behindertengerechten Ferienwohnungen, Restaurant- und Tagungsräumen sowie einer Vielzahl von Freizeit- und Sporteinrichtungen ausgestattet werden. Die Kosten des gesamten Bauvorhabens wurden auf ca. 16 Mio DM geschätzt.
Diese Unterlagen reichte der Kläger mit einem im Namen der Beklagten gestellten Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen und einem Antrag auf Gestattung vorzeitigen Baubeginns unter dem 09.03.1998 bei dem Landesförderinstitut N ein. Wegen der Einzelheiten des Antrags und der beigefügten Unterlagen wird auf Bl. 10 bis 36 der GA verwiesen.
Der Förderantrag wurde von dem Beklagten zu 1) unterzeichnet; streitig ist, ob dies vor oder nach der Einreichung geschah.
Der Kläger erstellte weiterhin – teilweise handschriftlich - verschiedene Entwurfszeichnungen im Maßstab 1:100.
Im März 1998 zog der Kläger den Statiker G3, der schon bei anderen Bauvorhaben für den Beklagten zu 1) tätig geworden war, zur weiteren Planung hinzu. Streitig ist, ob die Hinzuziehung des Statikers auf Wunsch des Beklagten zu 1) erfolgte. Der Zeuge G3 erstellte statische Berechnungen für den Gebäudebestand, die er dem Kläger im Juni 1998 übersandte. Außerdem erfolgten mehrere Ortstermine mit dem Statiker G3, an denen zumindest teilweise auch der Beklagte zu 1) teilnahm.
Im Mai 1998 nahmen die Beklagten Kontakt zu der Firma T2 AG auf, da sie erwogen, das Projekt "Sporthotel N" in Kooperation mit diesem Unternehmen zu verwirklichen. Die Firma T2 AG, die in S3 ein Seniorenheim errichten und betreiben wollte, hatte die Firma C3 GmbH als Architekturbüro eingeschaltet.
In der Folgezeit kam es zu mehreren Besprechungen zwischen dem Kläger, dem Beklagten zu 1) und Vertretern der T2 AG und der C3 GmbH. U.a. fand am 11.09.1998 eine Besprechung statt, deren Ergebnis von der Mitarbeiterin der C3 GmbH G in einem Protokoll vom 14.09.1998 festgehalten wurde. Danach sollten die Planungsbereiche der beteiligten Architekten räumlich – nach verschiedenen Baukörpern – voneinander abgegrenzt werden; außerdem sollten "für die weiteren Planungsschritte" Verträge zwischen den Bauherren ("Herrn N2, T2") und den beiden Architekturbüros geschlossen werden. Wegen des weiteren Protokollinhalts wird auf den Anlagenband zum Schriftsatz der Rechtsanwälte T pp. vom 26.01.2000 (dort a.E.) Bezug genommen.
Die tatsächlich erfolgte planerische Zusammenarbeit des Klägers und der Fa. C3 GmbH wird von den Parteien unterschiedlich geschildert.
Am 20.08.1998 erteilte der Kläger dem Beklagten zu 1) eine als Abschlagsrechnung bezeichnete Rechnung über 11.600,-- DM (Bl. 37 der GA), die im September 1998 beglichen wurde.
Zum 01.02.1999 wurden die maßgeblichen Richtlinien zur öffentlichen Wirtschaftsförderung geändert; für Vorhaben der Touristikbranche zur Schaffung zusätzlicher Bettenkapazitäten wurden danach grundsätzlich keine öffentlichen Finanzierungshilfen mehr bewilligt. Die Parteien X2 sich danach einig, dass ohne öffentliche Förderung eine Realisierung des projektierten Sporthotels in absehbarer Zeit nicht erfolgen würde.
Unter dem 30.06.1999 verlangte der Kläger von den Beklagten in einer zweiten Abschlagsrechnung für die Erbringung der Leistungsphasen 1 und 2 gemäß § 15 HOAI Zahlung einer Vergütung von 133.271,55 DM. Der Rechnung beigefügt war eine Kostenschätzung, in der die Bauwerkskosten (Kostengruppe 3 nach DIN 276) aufgeschlüsselt waren. Die der Honorarermittlung zugrunde gelegten anrechenbaren Kosten waren auf Kostenschätzungen von Februar und Juli 1998 gestützt. Der Inhalt der Rechnung nebst Anlage ergibt sich aus Bl. 40 bis 45 der GA.
Trotz Mahnschreiben vom 23.08.1999 beglichen die Beklagten die Vergütungsforderung des Klägers nicht.
Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass eine Fortsetzung der Tätigkeit des Klägers für die Beklagten hinsichtlich des Bauprojekts Sporthotel Müritzhof nicht erfolgt.
Gestützt auf die Rechnung vom 30.06.1999 hat der Kläger mit der am 04.11.1999 zugestellten Klage die Zahlung des Honorars für die Erbringung der Leistungsphasen 1 und 2 nach § 15 HOAI verlangt. Hilfsweise hat er seine Forderung mit der Erbringung von Leistungen der Phasen 3 und 4 begründet.
Der Kläger hat behauptet, bei einem Gespräch am 14.01.1998 habe er mit dem Beklagten zu 1) besprochen, dass er für das von den Beklagten ins Auge gefasste Projekt des Sporthotels N mit den Leistungsphasen 1 bis 6 nach § 15 HOAI beauftragt werde.
Im übrigen, so hat der Kläger die Auffassung vertreten, lasse sich aus Umfang und Inhalt seiner mit X und Billigung der Beklagten erfolgten Planungstätigkeiten auf die Tatsache seiner Beauftragung mit den abgerechneten Architektenleistungen schließen.
Hierzu hat der Kläger behauptet, dass er den Förderantrag vom 09.03.1998 nach einem Abstimmungsgespräch mit beiden Beklagten am 06.03.1998 verfasst habe. Die Besprechungen mit den Mitarbeitern der verschiedenen Behörden seien in Abstimmung mit dem Beklagten zu 1) und zumeist in seiner Anwesenheit erfolgt. U.a. habe am 26.08.1998 ein Gespräch mit Mitarbeitern des Amts für Denkmalpflege und des Bauamts des Landkreises X2 und am 14.09.1998 eine Besprechung mit dem Brandschutzingenieur Adam stattgefunden. Bei den Terminen mit den Behörden seien die von ihm, dem Kläger, als Vorentwurf gefertigten Planzeichnungen im Einzelnen erörtert worden.
Die Einschaltung des Statikerbüros G3 sei auf Vorgabe des Beklagten zu 1) erfolgt. Bei einem Ortstermin im August 1998 seien zwischen dem Kläger, dem Beklagten zu 1) und dem Zeugen G3 die konstruktiven Erfordernisse eines zweiten Dachgeschosses, auf welches der Beklagte zu 1) besonderen Wert gelegt habe, besprochen worden. Dabei sei u.a. bereits über die Höhe der hiermit verbundenen Mehrkosten gesprochen worden.
Gegenüber den Vertretern der T2 AG, die eine Fortführung der Architektenleistungen durch die C3 GmbH gewünscht hätten, habe sich der Beklagte zu 1) für eine Fortsetzung der klägerischen Arbeiten eingesetzt und u.a. auf den Umfang seiner bis dahin schon erbrachten Leistungen hingewiesen. Es sei vereinbart worden, dass die C3 GmbH die bereits erstellten Vorplanungszeichnungen des Klägers CAD-mäßig erfasse. Über die nachfolgende Zusammenarbeit der beiden Architekturbüros sei zumindest der Beklagte zu 1) stets informiert gewesen. Dabei habe der Beklagte zu 1) auch auf die Fortentwicklung der Planung Einfluss genommen; u.a. sei auf seinen Wunsch der zunächst als runder Turm geplante Eingangsbereich durch eine eckige Konstruktion ersetzt worden.
Bis zum 15.06.1999 sei ein kompletter Bauantrag vorbereitet worden, der von dem Beklagten zu 1) lediglich aufgrund der geänderten Förderbestimmungen nicht eingereicht worden sei.
Der Kläger hat weiterhin behauptet, er habe damit für das Projekt Sporthotel N die Leistungsphasen 1 und 2 vollständig und die Leistungsphasen 3 und 4 zumindest anteilig erbracht.
Die der Rechnung vom 30.06.1999 zugrunde gelegten anrechenbaren Kosten seien zutreffend anhand der im Februar und Juli 1998 erfolgten Kostenschätzungen ermittelt worden. Die dort
enthaltenen Angaben zum Bruttorauminhalt sowie zu den geschätzten Renovierungs-, Umbau- und Neubaukosten seien richtig.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 133.271,55 DM nebst Prozesszinsen zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Forderung des Klägers sei unbegründet, da über die Bestandsaufnahme hinaus, mit dem Kläger kein Architektenvertrag geschlossen worden sei. Nach Auffassung der Beklagten handelt es sich bei den Aktivitäten des Klägers, soweit sie hiervon in Kenntnis gesetzt worden seien, um vergütungsfreie Akquisition. Es sei noch ungewiss gewesen, ob und ggfls. in welcher Form das erwogene Bauvorhaben in S3 verwirklicht werden sollte.
Die Beklagten haben behauptet, der Kläger habe mehrfach um die Erteilung eines Architektenauftrags nachgesucht, dies habe der Beklagte zu 1) aber unter Hinweis darauf, dass das Projekt noch nicht konkret genug sei, ausdrücklich abgelehnt.
Auch in den Gesprächen mit den Behördenvertretern, mit dem Statiker G3 und den Mitarbeitern der T2 AG und der C3 GmbH habe der Beklagte zu 1) stets zum Ausdruck gebracht, dass es sich nicht um eine konkrete Planung, sondern nur um Vorgespräche und Vorsondierungen handele und dass dem Kläger noch kein Architektenauftrag erteilt worden sei.
Den Förderantrag vom 09.03.1998 habe der Kläger ohne Wissen der Beklagten gestellt.
Als sie, die Beklagten, über die Firma T2 AG Kontakt zu der C3 GmbH bekommen hätten, hätten sie dieses Architekturbüro – und nicht den Kläger - gebeten, Planungsvorstellungen für das Hotelgebäude zu entwickeln. Lediglich aus Höflichkeit hätten sich die Mitarbeiter der C GmbH bemüht, die tatsächlich unbrauchbaren Handskizzen des Klägers in die eigenen Planungen einzubeziehen.
Die Beklagten haben des weiteren die Auffassung vertreten, die Honorarabrechnung des Klägers vom 30.06.1999 sei nicht nachvollziehbar und deshalb unbrauchbar.
Das Landgericht hat den Beklagten zu 1) als Partei uneidlich vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 04.05.2000, Bl. 91 bis 95 der GA, verwiesen.
Mit Urteil vom 04.05.2000 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe nicht bewiesen, dass zwischen ihm und den Beklagten – über die Bestandsaufnahme hinaus – ausdrücklich ein Architektenvertrag geschlossen worden sei. Seine weiteren Planungsaktivitäten habe der Kläger unstreitig ohne Rücksprache mit den Beklagten entfaltet, ihnen diese möglicherweise hochwertigen Akquisitionsleistungen aufgedrängt. Unstreitig, jedenfalls für das Gericht bewiesen, sei, dass der Beklagte zu 1) ständig darauf hingewiesen habe, ein Architektenauftrag werde nicht erteilt.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger fristgerecht Berufung eingelegt. In der gleichfalls fristgemäßen Berufungsbegründung nimmt er auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug und führt im Wesentlichen Folgendes aus:
Die Erteilung eines Architektenauftrags durch den Beklagten zu 1) – auch im Namen und mit Vollmacht der Beklagten zu 2) – ergebe sich aus einer Vielzahl von Indizien. Zu der – unstreitigen – Tatsache der Unterzeichnung des Förderantrags vom 09.03.1998 komme hinzu, dass bei den Gesprächen mit den Vertretern der verschiedenen Behörden und mit dem Statiker G3 die vom Kläger gefertigten Planungsentwürfe vorgelegen hätten, sie mit dem Beklagten zu 1) im einzelnen erörtert und die weitere Vorgehensweise abgesprochen worden seien.
Bei der Absprache der Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und der Fa. C3 habe der Beklagte zu 1) die Weiterentwicklung der bisherigen Planung des Klägers gewünscht, die dann auch erfolgt sei.
Der Kläger behauptet hierzu weiterhin, der Beklagte zu 1) habe intensiv auf die Planung Einfluss genommen. U.a. habe er die Planung zweier Dachgeschosse sowie die Änderung der Gestaltung des Eingangsbereichs gewünscht.
Im Juni 1999 seien die bauantragsreifen Pläne zur Grundlage einer Bauvoranfrage gemacht worden, bei der der Kläger als Entwurfsverfasser des Bauabschnitts A, die C3 als Entwurfsverfasser des Bauabschnitts B aufgeführt worden seien.
Außerdem hätten die Beklagten später Baumaßnahmen an dem vorhandenen Hotelgebäude ausführen lassen, bei welchen Baupläne des Klägers verwertet worden seien.
Mit Schriftsatz vom 06.06.2001 trägt der Kläger erstmals vor, nach der Vorbesprechung am 14.01.1998 und einem ersten Treffen der Parteien am 23.01.1998 seien bei dem weiteren Treffen am 30.01.1998 die Leistungsphasen 1 bis 7 in Auftrag gegeben worden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 06.03.2001 hat der Kläger klargestellt, dass mit der Klage eine Teilschlusszahlung für die Leistungsphasen 1 und 2 nach § 15 HOAI geltend gemacht wird.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 133.271,55 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 04.11.1999 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch sie beziehen sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und erwidern im Übrigen auf die Berufung wie folgt: Nach ihrer Auffassung kann weder aus der Unterzeichnung des Förderantrags vom 09.03.1998 noch aus den Gesprächen mit den Vertretern der Behörden und mit dem Statiker G3 auf den Abschluss eines Architektenvertrags geschlossen werden. Hierzu halten die Beklagten an ihrer Behauptung fest, der Beklagte zu 1) habe bei sämtlichen Besprechungen darauf hingewiesen, dass dem Kläger noch kein Architektenauftrag erteilt worden sei. Es sei in den Besprechungen auch nur allgemein um die Sondierung des Machbaren gegangen.
Als der Kläger bei einem Telefonat Ende August/Anfang September 1998 zum wiederholten Mal auf Abschluss eines Architektenvertrags gedrängt habe, habe der Beklagte zu 1) dieses Ansinnen des Klägers – in Anwesenheit der Zeugin I2 - sehr erregt zurückgewiesen.
Bei der Besprechung mit Mitarbeitern der C3 GmbH am 11.09.1998 sei es dem Beklagten zu 1) lediglich darum gegangen, zwischen den konkurrierenden Architekturbüros zu vermitteln, nachdem sich der Kläger über die Arbeit des anderen Büros abfällig geäußert habe. Auch bei dieser Gelegenheit habe der Beklagte zu 1) betont, dass noch keines der beiden Architekturbüros einen Planungsauftrag erhalten habe.
Soweit in der Zwischenzeit an dem vorhandenen Hotelgebäude Bauarbeiten ausgeführt worden seien, handele es sich lediglich um Instandsetzungsarbeiten.
Die Richtigkeit der Höhe der seitens des Klägers angenommenen anrechenbaren Baukosten, insbesondere auch der in der der Rechnung vom 30.06.1999 beigefügten Kostenschätzung festgehaltenen Bauwerkskosten, werde bestritten.
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen S2, G3, Welk, I, F, H, G, G2, Z1, B, T3, P, T4 und I2. Das Ergebnis der Beweisaufnahme ergibt sich aus den Sitzungsniederschriften und Berichterstattervermerken vom 06.03.2001 und 21.06.2001, Bl. 205 bis 223 und Bl. 317 bis 325 der GA.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.
I.
Die Klage ist zulässig. Das Rechtsschutzinteresse ist gegeben. Es kann dahinstehen, ob eine auf Leistung einer Abschlagszahlung gerichtete Klage mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig ist, wenn das Vertragsverhältnis beendet ist und damit endgültig abgerechnet werden kann. Der Kläger hat in der Verhandlung vor dem Senat am 06.03.2001 klargestellt, dass er eine Teilschlusszahlung verlangt. Bedenken gegen die Zulässigkeit der hiermit möglicherweise verbundenen Klageänderung bestehen nicht. Der Übergang von dem Verlangen nach Leistung einer Abschlagszahlung zu dem Verlangen nach einer Teilschlusszahlung ist aufgrund rügeloser Einlassung der Beklagten mit deren Einwilligung gemäß §§ 263, 267 ZPO erfolgt und ist im übrigen sachdienlich.
II.
Soweit sich die Klage gegen den Beklagten zu 1) richtet, ist die Honorarforderung dem Grunde nach berechtigt. Wegen der streitigen Höhe des Anspruchs war die Sache insoweit gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen.
1.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 1) ein Anspruch auf Zahlung von Architektenhonorar für die Erbringung von Leistungen der Phasen 1 und 2 nach § 15 HOAI aus §§ 631, 632 BGB zu.
Zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) wurde schlüssig ein Vertrag über die entgeltliche Erbringung von Architektenleistungen für das Bauprojekt Sporthotel N geschlossen, welcher zumindest die Leistungsphasen 1 und 2 zum Gegenstand hatte.
Die Tätigkeiten, die der Kläger im Hinblick auf das vorbezeichnete Bauvorhaben entfaltete, stellen sich nicht als honorarfreie Akquisition, sondern als entgeltpflichtige Architektenleistung auf vertraglicher Grundlage dar. Zwar hat der Beklagte zu 1) die Behauptung des Klägers, am 14.01.1998 sei ausdrücklich der Auftrag zur Erbringung der Leistungsphasen 1 bis 6 erteilt worden, im Rahmen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht bestätigt. Dass dennoch – schlüssig – zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) ein Architektenvertrag zustande gekommen ist, ergibt die Auslegung des Verhaltens beider Seiten unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls.
a)
Der Kläger erbrachte - über die Erstellung der nicht streitgegenständlichen Bestandsaufnahme hinaus - zur Vorbereitung des Bauvorhabens Sporthotel N weitere Leistungen, welche die Phasen 1 und 2, d.h. Grundlagenermittlung und Vorplanung, ausmachen:
Er erörterte mit dem Beklagten zu 1) dessen Vorstellungen zur künftigen Nutzung des vorhandenen Gebäudebestandes und zu der in Betracht gezogenen Erweiterung.
Weiterhin erstellte der Kläger neben Handzeichnungen im Frühjahr 1998 ein zeichnerisches Nutzungskonzept sowie verschiedene Entwurfszeichnungen.
Außerdem verfasste er für die einzelnen zu dem Gesamtprojekt gehörenden Vorhaben, dem Umbau des Gebäudebestandes, dem Hotelneubau und dem Neubau einer Sporthalle, Kostenschätzungen.
Der Kläger bereitete den Förderantrag an das Landesförderinstitut N vom 09.03.1998 vor und reichte ihn ein.
Des weiteren führte er Besprechungen mit verschiedenen Behördenvertretern. Dabei steht nach Durchführung der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest, dass es sich hierbei nicht nur um allgemeine Vorsondierungen, sondern um Vorverhandlungen hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit des konkreten Bauvorhabens handelte.
Auch wenn sich die Zeugen S2 und T4 nicht mehr an Details der Besprechung vom 12.02.1998, an der unstreitig der Kläger und der Beklagte zu 1) teilnahmen, erinnern konnten, so haben sie bestätigt, dass es u.a. um Fragen der Förderung (so der Zeuge S und um die ins Auge gefasste Nutzung des am I-Platz des Ortes gelegenen Hotelgebäudes (so der Zeuge T ging. Der Zeuge P hat ebenfalls bestätigt, dass über die Voraussetzungen einer öffentlichen Förderung des Objekts gesprochen wurde. Er und der Zeuge T4 haben zudem angegeben, dass als Gesprächsgrundlage Zeichnungen vorlagen. Dass diese vom Kläger stammten, ist nicht zweifelhaft. Der Senat hat auch keinen Grund zur Annahme, dass die Zeugen ihre Wahrnehmungen, soweit sie ihnen noch erinnerlich X2, nicht richtig wiedergegeben haben. Nicht zuletzt spricht für die Richtigkeit auch die Tatsache, dass es zur Erstellung eines Förderantrags gekommen ist.
Während die Angaben der Zeugen I, T3, Z1 und B zu den im Jahre 1998 geführten Besprechungen, betreffend das Projekt Müritzhof, mangels Erinnerung der Zeugen nicht ergiebig X2, hat die Zeugin Z2, die im Bauordnungsamt S3 für Fragen des Brandschutzes zuständig war, sich an eine im September 1998 erfolgte Besprechung mit dem Kläger erinnern können, bei der anhand von Plänen über Fragen des Brandschutzes gesprochen wurde.
Hinzu kommt, dass der Kläger mit dem Statiker G3 Einzelfragen der Statik besprach und diesen in die Vorplanung einbezog. Der Zeuge G3 hat glaubhaft bestätigt, dass er von dem Kläger Planentwürfe erhielt und diese aus statischer und aus brandschutztechnischer Sicht überprüfte und statische Berechnungen anstellte. Des weiteren hat der Zeuge G3 angegeben, dass er seit Frühjahr 1998 an mehreren Ortsterminen mit dem Kläger und dem Beklagten zu 1) teilnahm und dass es dabei um Einzelfragen der Planung, u.a. um die Ausgestaltung des Flurs und um die Erstellung eines ein- oder zweigeschossigen Daches, ging. Anlass an der Richtigkeit dieser Bekundungen zu zweifeln, gibt es nicht.
Zu berücksichtigen ist des weiteren die Fortführung der Vorplanung unter Mitwirkung des Architekturbüros der C2 GmbH. Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht fest, dass nach der Besprechung am 11.09.1998 die bis dahin von dem Kläger erstellten Pläne, die das Gesamtobjekt umfassten, mehrfach unter Mitwirkung des Klägers überarbeitet wurden. Entgegen der Schilderung der Beklagten ging es dabei nicht darum, dass die C3 GmbH aus Höflichkeit tatsächlich unbrauchbare Skizzen des Klägers entgegennahm, sondern es ging um eine produktive Zusammenarbeit zur Fortentwicklung der immer konkreter werdenden Planung.
Die Zeugin G, die damals Mitarbeiterin der C GmbH war, hat bekundet, dass die Pläne des Klägers von der C3 GmbH computermäßig erfasst und sodann dem Kläger zur Genehmigung vorgelegt wurden. Die Zeugin G hat die im Senatstermin am 06.03.2001 seitens des Klägers vorgelegten 14 Pläne als diejenigen wiedererkannt, die sie anhand der Planzeichnungen des Klägers am Computer erstellte und dem Kläger zur Durchsicht und Überprüfung vorlegte. Sie hat sich auch an Einzelheiten der damaligen Planung, u.a. an die vorgesehene Gestaltung des Eingangsbereichs als Glaszwischenbau mit rundem Turm, erinnern können. Der Senat glaubt der Zeugin G, die ihre Wahrnehmungen detailreich und sachlich wiedergab.
Die Angaben der Zeugen G2, F und H stehen der Glaubhaftigkeit dieser Zeugenaussage nicht entgegen. Die Zeugen F und G2 haben bestätigt, dass die Zeichnungen des Klägers von der Fa. C3 GmbH computermäßig erfasst wurden. Soweit der Zeuge F weiterhin bekundet hat, dass die Zeichnungen des Klägers nicht in das Konzept behindertengerechten Bauens gepasst hätten, und er den Beklagten zu 1) um eine Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Kläger gebeten habe, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass sich diese Schilderung auf einen späteren Zeitpunkt bezog. Wie die Zeugin G glaubhaft wiedergegeben hat, fiel die Entscheidung für eine behindertengerechte Bauplanung erst nach dem Ausscheiden des Klägers aus der Planungsarbeit im Frühjahr 1999. Hierfür spricht nicht zuletzt die mehrmonatige Dauer der Zusammenarbeit der beiden Architektenbüros.
Die Aussage des Zeugen H, er wisse nicht, wie die Angelegenheit nach der Besprechung am 11.09.1998 weitergegangen sei, ist unergiebig; inwieweit sie glaubhaft ist, kann dahinstehen.
Die Gesamtschau ergibt danach, dass die Aktivitäten des Klägers zur Vorplanung des Bauprojekts Müritzhof einen Arbeits- und Zeitaufwand beinhalteten, der über den üblichen Umfang der honorarfreien Akquisition weit hinausgingen.
Die Tätigkeiten des Klägers ließen sich aus der Sicht des Empfängers auch nicht deshalb als honorarfreie Akquisition einordnen, weil der zu erwartende Umfang des Bauvorhabens für den Fall der Übertragung der Vollarchitektur mit einer entsprechend hohen Honorarerwartung auf Seiten des Architekten verbunden war. Auch wenn dieser Umstand für eine Bereitschaft des Architekten zu aufwändigeren Werbemaßnahmen spricht, gab es hier ersichtlich für den Kläger keinen Anlass, in dem Umfang, wie geschehen, seine Leistungen dem Beklagten unentgeltlich anzupreisen. Hierbei ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Kläger schon zuvor bei anderen Bauvorhaben für den Beklagten zu 1) als Architekt tätig war, dieser also seine fachlichen Qualitäten ohnehin einschätzen konnte. Zum anderen fehlte es an einer Wettbewerbssituation mit anderen Architekturbüros, welche insbesondere bei größeren Bauvorhaben Anlass zu intensiven Werbemaßnahmen gibt. Der Kläger und die C GmbH standen nicht in einem Wettbewerbsverhältnis um die Erlangung des Architektenauftrags. Wie aus den Besprechungsprotokollen vom 28.05.1998 und vom 11.09.1998 hervorgeht und insbesondere auch von der Zeugin G glaubhaft bestätigt worden ist, ging es zunächst um eine Zusammenarbeit der beiden Architektenbüros. Für die weiteren Planungsschritte, d.h. für spätere Leistungsphasen, war eine Aufteilung der Planung nach Bauabschnitten vorgesehen, womit eine Konkurrenzsituation ebenso entfiel.
Dass der Kläger seine Leistungen nicht als honorarfreie Akquisition präsentierte, sondern als zu vergütende Tätigkeit erbrachte, wurde aus der Sicht des Beklagten zu 1) nicht zuletzt auch durch die Rechnungsstellung vom 20.08.1998 deutlich. Dort wird ausdrücklich ein Abschlag für die bis dahin erbrachten Architektenleistungen (Grundlagenermittlung, Vorentwürfe, Antrag auf öffentliche Finanzierung und Kostenschätzung) verlangt.
b)
Entgegen der Annahme des Landgerichts entfaltete der Kläger seine Aktivitäten zur Grundlagenermittlung und zur Vorplanung mit Wissen und Billigung des Beklagten zu 1), woraus auf den stillschweigenden Abschluss eines entsprechenden Werkvertrags zu schließen ist.
Der Beklagte zu 1) beruft sich darauf, bei den nach Fertigstellung der Bestandsaufnahme geführten Gesprächen über eine künftige bauliche Nutzung des Hotelgrundstücks sei es nur um akquisitorische Vorgespräche im Hinblick auf eine eventuelle spätere Beauftragung des Klägers mit den Architektenleistungen gegangen, weil noch offen gewesen sei, ob und wie das Projekt realisiert werden würde. Hierbei übersieht der Beklagte zu 1), dass es für die Beauftragung eines Architekten mit den ersten, planerischen Leistungsphasen nicht auf die spätere Verwirklichung des Bauvorhabens ankommt. Gerade die Architektenleistungen zur Grundlagenermittlung und Vorplanung dienen dem Bauherren häufig erst der Entscheidungsfindung ob das Vorhaben verwirklicht werden soll. Entscheidend ist vielmehr, wie der Architekt das Verhalten des künftigen Bauherren bei der Entgegennahme seiner werthaltigen Vorplanungstätigkeit verstehen konnte, durfte und musste.
Das Verhalten des Beklagten zu 1) lässt danach auf den stillschweigenden Abschluss eines Vertrags mit dem Kläger schließen, welcher nicht unter der Bedingung späterer Realisierung des Bauprojekts stand. Dies ergibt die Gesamtschau aller Umstände:
Festzuhalten ist zunächst, dass es nicht der Kläger war, der mit einem Entwurf an die Beklagten herantrat, sondern dass die Initiative zum Umbau und zur Erweiterung der Hotelanlage von den Beklagten ausging.
Außerdem unterzeichnete der Beklagte zu 1) den von dem Kläger vorbereiteten Antrag auf Gewährung öffentlicher Fördermittel vom 09.03.1998. Selbst wenn der Antrag zunächst ohne Wissen des Beklagten bei dem Landesförderinstitut eingereicht worden sein sollte, brachte er durch seine Unterzeichnung zum Ausdruck, dass er sich die (Vor-)Planungsleistungen des Klägers zunutze machen wollte. Dies deutet darauf hin, dass aus der Sicht beider Parteien das Stadium der allgemeinen Vorsondierung seitens des Beklagten und der honorarfreien Akquisition seitens des Klägers verlassen war.
Hierfür spricht des weiteren, dass der Beklagte zu 1) mit dem Kläger an mehreren Besprechungen mit den Vertretern einzelner Behörden und mit dem Statiker G3 teilnahm. Wie bereits ausgeführt, lagen bei diesen Erörterungen von dem Kläger erstellte Planunterlagen zugrunde und es wurde über konkrete Einzelfragen der ins Auge gefassten Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen gesprochen.
Ein schlüssiger Vertragsschluss scheidet auch nicht deshalb aus, weil der Beklagte zu 1) ausdrücklich den Abschluss eines solchen Vertrags abgelehnt hat. Dass es nicht zur Unterzeichnung des seitens des Klägers vorgelegten schriftlichen Vertrags gekommen ist, steht der Ablehnung eines Vertragsschlusses nicht gleich. Der Beklagte zu 1) hat auch nicht bewiesen, dass er das Ansinnen des Klägers nach Erteilung eines Architektenauftrags ablehnte und dies insbesondere auch in den Gesprächen mit den Behördenvertretern, dem Statiker und den Mitarbeitern der T2 AG und der C3 GmbH betonte. Keiner der vernommenen Zeugen hat diese Darstellung des Beklagten zu 1) bestätigt.
Lediglich die Zeugin I2, die bei einem Telefonat, welches der Beklagte zu 1) mit dem Kläger führte, anwesend war, hat bestätigt, dass der Beklagte im Laufe des Gesprächs sinngemäß sagte: "Sie wissen, dass Sie dazu keinen Auftrag haben!" Da die Zeugin aber nicht angeben konnte, worauf sich diese Äußerung bezog, belegt auch sie nicht, dass der Beklagte den Abschluss eines Architektenvertrags mit dem Kläger ausdrücklich ablehnte.
Dass das Verhalten des Beklagten zu 1) auf den Abschluss eines Architektenvertrags mit dem Kläger schließen lässt, ergibt sich auch daraus, dass der Beklagte zu 1) auf die Fortentwicklung der Planung Einfluss nahm. Wie bereits ausgeführt haben das sowohl der Zeuge G3 als auch die Zeugin G glaubhaft bestätigt. Nicht zuletzt hat der Beklagte zu 1) noch im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 21.06.2001 selbst zum Ausdruck gebracht, dass er zunächst auf die Planungen des Klägers Einfluss zu nehmen suchte und nur, weil ihm diese letztlich nicht zusagten, der Zusammenarbeit ein Ende setzte.
Dass der Beklagte zu 1) nicht von einer honorarfreien Tätigkeit des Klägers ausgegangen ist, ergibt sich auch aus Folgendem: Nach seinem eigenen Vortrag in der mündlichen Verhandlung bot der Beklagte zu 1) dem Kläger an, die "über die Akquisition hinausgehenden" Kosten zu bezahlen. Außerdem kann nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beklagte zu 1) die erste als solche bezeichnete Abschlagsrechnung des Klägers vom 20.08.1998 beglich. Dass der Betrag als Ausgleich für Auslagen wie Fahrtkosten gedacht gewesen sei, wie der Beklagte zu 1) in dem Senatstermin erklärt hat, brachte er damals in keiner Form zum Ausdruck. Auch dies spricht im Übrigen gegen die Richtigkeit der Darstellung des Beklagten zu 1), er habe das - in dem selben Zeitraum erfolgte - mehrfache Ansinnen des Klägers nach Abschluss eines Architektenvertrags stets nachdrücklich zurückgewiesen. Das widerspruchslose Begleichen einer als Abschlag bezeichneten Rechnung ließe sich hiermit schwerlich vereinbaren.
c)
Ist danach von dem Abschluss eines die Leistungsphasen 1 und 2 umfassenden – entgeltlichen - Architektenvertrags bzgl. des Umbaus des vorhandenen Hotelgebäudes des "N", eines Hotelerweiterungsbaus und der Errichtung einer Sporthalle auszugehen, ist ein Honoraranspruch des Klägers für seine erbrachten Architektenleistungen dem Grunde nach gegeben.
d)
Der Honoraranspruch ist gemäß § 8 Abs. 1 HOAI fällig. Durchgreifende Bedenken gegen die Prüffähigkeit der Rechnung vom 30.06.1999 bestehen nicht, werden von dem Beklagten in der Berufungsinstanz auch nicht erhoben.
2.
Der Zinsanspruch in Höhe von 4 % ergibt sich dem Grunde nach aus § 291 BGB a.F..
3.
Die Sache war gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Zahlungsanspruchs an das Landgericht zurückzuverweisen. Der Streit über den Betrag des Anspruchs ist noch nicht zur Entscheidung reif, nachdem der Beklagte die Richtigkeit der der Honorarberechnung des Klägers zugrunde liegenden Bemessungsgrundlagen bestritten hat. Es ist aber angesichts der bei den Akten befindlichen Planunterlagen nicht zweifelhaft, dass auch unter Berücksichtigung der erfolgten Abschlagszahlung in Höhe von 11.600,-- DM noch ein Honorarrestanspruch des Klägers offen ist.
III.
Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist unbegründet.
Die Voraussetzungen eines Architektenhonoraranspruchs aus §§ 631, 632 BGB sind nicht gegeben.
Der Kläger hat nicht bewiesen, dass zwischen ihm und der Beklagten zu 2) ein Architektenvertrag zustande gekommen ist.
Er behauptet selbst nicht, dass die Beklagte zu 2) persönlich ihn ausdrücklich mit der Erbringung von Architektenleistungen für das Projekt Sporthotel N beauftragt hat.
Auch aus den Umständen lässt sich nicht auf eine - schlüssige Auftragserteilung durch die Beklagte zu 2) schließen. Hierfür genügt weder die vorangegangene Inauftraggabe der Bestandsaufnahme durch beide Beklagte gemeinsam noch die Anwesenheit der Beklagten zu 2) bei den ersten Besprechungen im Januar 1998 und evtl. einem weiteren Gespräch Anfang März 1998. Dass die seitens des Klägers entfaltete Tätigkeit zwischen Februar 1998 und Frühjahr 1999 mit Wissen und Billigung der Beklagten zu 2) erfolgte, lässt sich nicht feststellen. Unstreitig nahm die Beklagte zu 2) an den Terminen mit den Vertretern der Behörden, dem Statiker und den Vertretern der T2 AG und der C3 GmbH nicht teil. Ebenso wenig nahm sie sonst – anders als der Beklagte zu 1) - Einfluss auf die Fortentwicklung der Planung.
Es ist auch nicht festzustellen, dass der Beklagte zu 1) im Namen und mit Vollmacht der Beklagten zu 2) den Kläger mit der Erbringung der Architektenleistungen beauftragte.
Der Kläger behauptet nicht, dass der Beklagte zu 1) ihm - sei es am 14.01.1998, sei es am 30.01.1998 - ausdrücklich namens der Beklagten zu 2) einen Architektenauftrag erteilte.
Auch aus den Umständen konnte und durfte der Kläger das Verhalten des Beklagten zu 1) nicht als rechtsgeschäftliches Handeln im Namen der Beklagten zu 2) verstehen. Für ein schlüssiges Handeln des Beklagten zu 1) auch im Namen der Beklagten zu 2) genügt es nicht, dass die Beklagte zu 2) Miteigentümerin des vorhandenen Hotelgrundstücks war. Die Erteilung eines Architektenauftrags kann ebenso durch einen von mehreren Miteigentümern erfolgen. Ebenso wenig ist entscheidend, ob das Bauvorhaben im Falle der Realisierung durch beide Beklagte als Bauherrengemeinschaft vergeben werden sollte. Hier ging es zunächst um die Phase der architektonischen Vorplanung, deren vertragliche Grundlage nicht an die spätere Verwirklichung des Projekts gebunden ist. Auch die Beweisaufnahme hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beklagte zu 1) in den Gesprächen mit den Behördenvertretern, dem Statiker und den Mitarbeitern der T2 AG und der C3 GmbH ein Handeln im Namen der Beklagten zu 2) zum Ausdruck brachte.
Darauf dass der Kläger selbst allein in dem Beklagten zu 1) seinen Vertragspartner gesehen hat, deutet nicht zuletzt hin, dass die erste Abschlagsrechnung vom 20.08.1998 an den Beklagten zu 1) gerichtet ist.
Im Übrigen ist auch die Vertretungsmacht des Beklagten zu 1), die für eine wirksame Stellvertretung nach §§ 164 ff. BGB notwendig ist, nicht festzustellen. Der Kläger hat die behauptete Vollmachtserteilung nicht unter Beweis gestellt.
IV.
Die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO; wegen der Zurückverweisung der Sache war die Kostenentscheidung im Übrigen dem weiteren Schlussurteil vorzubehalten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.