Beschwerde gegen Kostenberechnung bei Versäumnisurteil zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte wandte sich mit einer Erinnerung gegen die Gerichtskostenberechnung; die sofortige Beschwerde wurde kostenpflichtig zurückgewiesen. Zentrale Frage war, ob die Ermäßigung nach KV Nr. 1202 (Anl. 1 zu § 11 GKG) bei Beendigung durch ein Versäumnisurteil greift. Das OLG verneint dies mit Verweis auf gefestigte Rechtsprechung und stützt die Kostenentscheidung auf § 97 Abs. 1 ZPO; der Gegenstandswert folgt dem Abänderungsbegehren.
Ausgang: Beschwerde des Beklagten gegen die Kostenberechnung kostenpflichtig zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Ermäßigungstatbestand KV Nr. 1202 (Anlage 1 zu § 11 GKG) findet keine Anwendung, wenn das Verfahren durch ein Versäumnisurteil beendet wird.
Ein Angebot zur kostengünstigen Beendigung des Verfahrens (z. B. durch Anerkenntnisurteil) begründet nicht ohne Annahme durch die Gegenpartei einen Anspruch auf eine abweichende Kostenminderung.
Die Entscheidung über die Aufhebung oder Verteilung der Kosten richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Gegenstandswert für die Kostenfestsetzung bemisst sich nach dem geltend gemachten Abänderungsbegehren.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 3 O 574/00
Tenor
Die Beschwerde wird nach einem Gegenstandswert von 590,00 DM kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Die als sofortige Beschwerde zulässige Erinnerung des Beklagten hat keinen Erfolg, weil die von ihm angegriffenen Gerichtskosten zutreffend berechnet worden sind.
Wird der Rechtsstreit durch ein Versäumnisurteil beendet, greift der Ermäßigungstatbestand KV Nr. 1202 (Anlage 1 zu § 11 GKG) nicht ein. Das ist vom Gesetzgeber so gewollt (OLG Düsseldorf MDR 97, 301), gefestigte Rechtsprechung und nicht verfassungswidrig (KG JurBüro 1999, 152). Davon ausnahmsweise abzuweichen, bietet der vorstehende Fall keine Veranlassung. Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2000 hat die Klägerin dem Beklagten angeboten, das Verfahren kostengünstig durch ein Anerkenntnisurteil zu erledigen. Ausweislich des Vermerks des Kammervorsitzenden vom 27. Dezember 2000 (Bl. 18 d.A.) ist der Beklagte darauf aber nicht eingegangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Gegenstandswert folgt aus dem Abänderungsbegehren.