Kostenfestsetzung im Bauprozess: Erstattung von Anwalt- und Privatgutachterkosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht die Kostenfestsetzung an und machte Erstattungsansprüche für Anwalts- und Privatgutachterkosten geltend. Das OLG änderte die Entscheidung insoweit ab, dass die Beklagten anteilig zu erstatten haben, da der Klageauftrag unbedingten Charakter hatte und die eingeholten Gutachten prozessbezogen und zur Klärung haftungsbegründender Tatsachen erforderlich waren. Die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Abänderung der Kostenfestsetzung zugunsten des Klägers; weitergehende Beschwerde zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein unbedingter Klageauftrag begründet gegenüber dem Mandanten einen Vergütungsanspruch nach den einschlägigen Vergütungsregeln, auch wenn später ergänzende Ermittlungen beabsichtigt werden.
Privatgutachterkosten sind erstattungsfähig, wenn die Gutachten prozessbezogen und zur Klärung haftungsbegründender Tatsachen erforderlich oder geeignet sind, eine fundierte Anspruchsgrundlage vorzubereiten.
Die Festsetzungsorgane sind an die zuvor getroffene Kostengrundentscheidung gebunden; sie dürfen im Festsetzungsverfahren nicht die wirtschaftliche Erfolglosigkeit eines Klageantrags zum Anlass nehmen, bereits angeordnete erstattungsfähige Kosten zu verwerfen.
Die kritische Bewertung eines Privatgutachtens durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen kann die Veranlassung einer weiteren Stellungnahme durch denselben Privatgutachter rechtfertigen; die dadurch entstandenen Aufwendungen können Prozesskosten sein.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 12 O 408/05
Tenor
In Abänderung der angefochtenen Entscheidung haben die Beklagten zu je ½ an den Kläger 5.648,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Juli 2006 zu erstatten.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr wird abgesehen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu 13 % und die Beklagten zu 87 % nach einem Gegenstandswert bis 6.000,00 Euro.
Gründe
Die Beschwerde hat im Wesentlichen Erfolg.
1.
Der Kläger hat durch die Versicherung seines Rechtsanwalts Dr. I vom 23. November 2006 (Bl. 227 d.A.) glaubhaft gemacht, am 11. November 2002 unbedingten Klageauftrag erteilt zu haben. Für die von dem Rechtspfleger angenommene Verknüpfung zwischen Klageauftrag und Einholung eines hydrogeologischen Gutachtens ist nichts ersichtlich. Es erscheint bereits fraglich, ob schon im November 2002 vorgesehen war, ein solches Gutachten einzuholen. Selbst wenn späterhin der Kläger festgelegt haben sollte, die Erhebung der Klage (teilweise) vom Ausgang des alsdann in Auftrag gegebenen Gutachtens abhängig zu machen, folgt daraus keine (nachträgliche) Bedingtheit des Klageauftrages. Das Gutachtenergebnis wäre in diesem Fall lediglich eine tatsächliche Voraussetzung für die Klageerhebung gewesen, aber keine Bedingung für das Mandatsverhältnis. Mithin hat der Kläger seine Anwälte nach der BRAGO zu bezahlen und kann er insoweit in die Ausgleichung einstellen:
Prozessgebühr 338,00 Euro
Verhandlungsgebühr 338,00 Euro
Beweisgebühr 338,00 Euro
Gerichtstermin 15.08.2005
80 x 0,27 21,60 Euro
Tagegeld insoweit 15,00 Euro
SV-Ortstermin 24.10.2005
Tagegeld 15,00 Euro
Gerichtstermin 26.06.2006
80 x 0,27 21,60 Euro
Tagegeld insoweit 15,00 Euro
Nebenkostenpauschale 20,00 Euro
1.122,20 Euro
Umsatzsteuer 179,55 Euro
Gesamtbetrag 1.301,75 Euro
2.
Die von dem Kläger aufgewandten Privatgutachterkosten sind überwiegend erstattungsfähig.
a)
Die vom Rechtspfleger angeführte Rechtsprechung des Senats zur Beauftragung eines Privatgutachters in einem Bauprozess ist teilweise nicht einschlägig. In einem Bauprozess reicht es nach der sog. Symptomrechtsprechung des BGH grundsätzlich hin, die Mängelerscheinungen laienhaft zu beschreiben. Ursachen, Ausmaß und wirtschaftliche Bedeutung der so aufgezeigten Mängel werden alsdann – nur soweit erheblich – vom Gericht aufgeklärt. Dieses Procedere ist ökonomisch und kommt den Interessen der Parteien an einer zügigen Konfliktbewältigung entgegen, setzt aber voraus, dass die Mängelhaftung des Unternehmers als solche nicht im Streit ist. Geht es jedoch wie vorliegend nicht um die haftungsausfüllende, sondern um die haftungsbegründende Kausalität, ist dem Geschädigten nicht zuzumuten, seine Klage insoweit auf eine nur vermutete Tatsachengrundlage zu stützen. Vielmehr erscheint es sachgerecht, durch vorprozessuale Ermittlungen die eigene Anspruchsposition jedenfalls so weit vorab zu klären, dass sie einer Erfolgsprognose zugänglich ist und im Fall der Klageerhebung fundiert faktisch untermauert werden kann. Der unbedingte Wille des Geschädigten, alle in Betracht kommenden Ansprüche gegen einen vermeintlich Verantwortlichen gerichtlich zu verfolgen, lässt sich vernünftigerweise und kostenorientiert dadurch umsetzen, dass zunächst der tatsächliche Zurechnungszusammenhang geklärt wird.
Deshalb ist die Einholung des Gutachtens I2 vom 3. Dezember 2002 - veranlasst durch den mit Klageauftrag versehenen Prozessbevollmächtigten des Klägers – aus kostenrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Dieses Gutachten trifft teils eindeutige Zuordnungen (vgl. S. 25). Es vermochte ohne Weiteres ein Feststellungsbegehren zu begründen. Andererseits hätte es insoweit aber auch hingereicht. Der Ergänzungsauftrag des Klägers im Januar 2003 war dazu nicht erforderlich. Weder verlangte das Klageziel nach einer sachverständigen Klärung des Schadensumfangs noch diente das Ergänzungsgutachten vom 29. Januar 2003 der weiteren Ursachenerforschung. Es hat lediglich die Dokumentation weiterer Risse zum Gegenstand. Diese hätte der Kläger auch selbst festhalten können.
Das hydrogeologische Gutachten des Erdbaulabors Dr. L vom 29. Juli 2004 diente ersichtlich dem Unterlassungsantrag zu 1) und verhält sich gleichfalls über die tatsächlichen Grundlagen einer Haftung der Beklagten. Deshalb erweist es sich ebenso wie das Gutachten I2 vom 3. Dezember 2002 als prozessbezogen und prozessnotwendig. Dass der Klageantrag zu 1) keinen Erfolg hatte und dass deshalb diese Gutachterkosten nach den allgemeinen Grundsätzen des Kostenrechts nicht die Beklagten treffen dürfte, kann im Festsetzungsverfahren keine Berücksichtigung mehr finden. Die Kostenfestsetzungsorgane sind an die Kostengrundentscheidung gebunden, auch wenn diese sachlich falsch ist. Eine Korrektur scheidet insoweit aus, selbst wenn die Kostengrundentscheidung – wie hier – jedenfalls zum Teil auf einer falschen Streitwertbestimmung beruht, weil das Gericht auf den Aufwand der Beklagten abgestellt hat (vgl. Bl. 97 d.A.), anstelle das von dem Kläger mit dem Unterlassungsantrag verfolgte Interesse zu bewerten.
Nachdem der gerichtlich bestellte Sachverständige T das Gutachten des Erdbaulabors Dr. L vom 29. Juli 2004 deutlich kritisiert hatte, war es seitens des Klägers nur folgerichtig, den Sachverständigen Dr. L mit einer Stellungnahme zu beauftragen. Daher zählen auch die insoweit angefallenden Aufwendungen zu den Prozesskosten. Zur Einbeziehung in die Ausgleichung gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Insgesamt sind daher an Privatgutachterkosten des Klägers anzusetzen:
Rechnung I2 vom 3. Dezember 2002 (Bl. 192 d.A.) 538,36 Euro
Rechnung Dr. L vom 2. August 2004 (Bl. 104 f. d.) 4.163,82 Euro
Rechnung Dr. L vom 21.02.2006 (Bl. 196 d.A.) 203,00 Euro
4.905,18 Euro
3.
Somit ergibt sich folgende Kostenaufstellung:
Anwaltskosten 1.301,75 Euro
Parteiauslagen 4.905,18 Euro
6.206,93 Euro
Nach der Kostenquote tragen die Beklagten davon 5.648,30 Euro, so dass die Festsetzung entsprechend abzuändern war.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und KV 1811 GKG, der Gegenstandswert folgt aus dem Abänderungsbegehren.