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Oberlandesgericht Hamm·23 W 721/99·23.02.2000

Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung ohne Vorbehalt der Erbenhaftung abgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte sofortige Beschwerde gegen die vom Rechtspfleger ohne Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung festgesetzten Kosten ein. Das OLG stellt fest, dass der im Anerkenntnisurteil erklärte Vorbehalt nur die Vollstreckungsbescheidsforderung betrifft und nicht auf sonstige Kosten ausgeweitet werden kann. Eine solche sachliche Änderung ist im Kostenfestsetzungsverfahren unzulässig; materielle Fragen der Kostentragung bleiben der Sachentscheidung vorbehalten. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenfestsetzung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Kostenfestsetzungsverfahren dient lediglich der betragsmäßigen Feststellung der erstattungsfähigen Kosten und darf nicht zur erstmaligen materiellen Klärung oder Erweiterung der sachlichen Kostentragungspflicht genutzt werden.

2

Die Entscheidung über den Umfang der sachlichen Kostentragungspflicht obliegt ausschließlich der Sachentscheidung (Urteil oder Beschluss) und nicht dem vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren.

3

Ein im Anerkenntnisurteil vorgenommener Vorbehalt beschränkter Erbenhaftung ist nur in dem ausdrücklich bezeichneten Umfang verbindlich; eine darüber hinausgehende Beschränkung kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nachträglich ausgesprochen werden.

4

Gegen eine als unzutreffend empfundene Regelung des Anerkenntnisurteils hat die Partei die nach ZPO vorgesehenen Rechtsbehelfe zu verfolgen (insbesondere Ergänzung/Änderung nach § 321 ZPO).

Relevante Normen
§ 780 ZPO§ 103 ff. ZPO§ 321 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 12 GKG§ 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 10 O 527/98

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten wird kostenpflichtig nach einem Gegenstandswert bis zu 600 DM zurückgewiesen.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg.

3

Der Rechtspfleger hat die von der Beklagten dem Prozeßgegner zu erstattenden Kosten zu Recht ohne Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung festgesetzt, da ein solcher Vorbehalt im Anerkenntnisurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 20.10.1999 nur hinsichtlich der Vollstreckungsbescheidsforderung einschließlich der im Vollstreckungsbescheid titulierten Kosten, nicht aber in Bezug auf die weiteren von der Beklagten zu tragenden Kosten ausgesprochen ist.

4

Da das Kostenfestsetzungsverfahren nur dazu dient, die zu erstattenden Kosten betragsmäßig festzustellen, während die Entscheidung über den Umfang der sachlichen Kostentragungspflicht ausschließlich der Sachentscheidung (Urteil oder Beschluß) vorbehalten ist , kann die Beschränkung der Haftung der Beklagten für die im vorgenannten Anerkenntnisurteil ihr auferlegten weiteren Kosten des Verfahrens auf den Bestand des Nachlasses nicht im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens erstmalig ausgesprochen werden (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 57. Aufl., § 780 Rn. 4 und 7; OlG Koblenz RR 1997, 1160; vgl. auch KG NJW 1964, 1330). Darin läge eine sachliche Ergänzung bzw. Abänderung des Anerkenntnisurteils, die im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren der §§ 103 ff. ZPO nicht zulässig ist.

5

Insoweit ist die Beklagte auf die nach der ZPO vorgesehenen Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung, hier in Form des Anerkenntnisurteils, bzw. dessen Ergänzung nach § 321 ZPO zu verweisen.

6

Ihre Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 12 GKG, 3 ZPO.