Erinnerung: Rückfestsetzung von Kosten nach Abänderung vorläufig vollstreckbaren Urteils durch Vergleich
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers, der Kosten aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil festsetzte. Das OLG Hamm gab der Erinnerung statt: Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde aufgehoben, weil das Urteil durch einen Prozessvergleich abgeändert und damit die Kostengrundentscheidung gegenstandslos geworden war. § 717 Abs. 2 ZPO sei entsprechend anwendbar, wenn die Zahlung unstreitig ist.
Ausgang: Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wurde stattgegeben; Beschluss aufgehoben und Kosten neu festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Rückfestsetzung bereits gezahlter Kosten kann in entsprechender Anwendung des § 717 Abs. 2 ZPO auch dann erfolgen, wenn ein vorläufig vollstreckbares Urteil durch einen Prozessvergleich abgeändert worden ist.
Voraussetzung für die Rückfestsetzung ist die Unstreitigkeit der geleisteten Zahlung; liegt kein Empfangsbestreiten vor, ist die Unstreitigkeit anzunehmen.
Es macht keinen rechtlichen Unterschied, ob die Abänderung des vorläufig vollstreckbaren Titels durch eine gerichtliche Entscheidung oder durch einen Prozessvergleich erfolgt.
Ein Kostenfestsetzungsbeschluss ist aufzuheben, wenn die zu Grunde liegende Kostengrundentscheidung durch einen Prozessvergleich wirkungslos geworden ist.
Bei vollem Erfolg des Rechtsmittels fallen die außergerichtlichen Kosten dem unterliegenden Teil nach § 91 ZPO zur Last.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 5 O 549/83
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.
Unter Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Rechtspflegers des Landgerichts Dortmund vom 3. Oktober 1985 werden die von dem Beklagten an die Klägerin zurückzuerstattenden Kosten auf 1.359,42 DM festgesetzt.
Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens werden nach einem Gegenstandswert von 1.200,- bis 1.500,- DM dem Beklagten auferlegt.
Gründe
Aufgrund eines vorläufigen vollstreckbaren Urteils des Landgerichts Dortmund vom 19. August 1985, das die Kosten des Rechtsstreites der Klägerin auferlegt hatte, hat der Rechtspfleger des Landesgerichtes Dortmund durch Kostenfestsetzungsbeschluß vom 3. Oktober 1985 die von der Klägerin an den Beklagten zu erstattenden Kosten auf 1.359,42 DM nebst 4% Zinsen seit dem 23. August 1985 festgesetzt. In dem anschließenden Berufungsverfahren haben die Parteien vor dem Oberlandesgericht Hamm (17 U 185/85) nach Beweisaufnahme am 3. November 1986 einen Vergleich abgeschlossen, in dem das Urteil des Landgerichtes, das die Klage bis auf einen Betrag von 156,51 DM nebst Zinsen abgewiesen hatte, dahin abgeändert worden ist, daß der Beklagte in zeitlich und betragsmäßig näher festgelegten Raten 4.000,- DM an die Klägerin zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreites und des Vergleiches zu tragen hatte. Die Klägerin hat daraufhin beim Landgericht Dortmund unter dem 11. August 1987 um Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 3. Oktober 1985 gebeten und die Rückfestsetzung der dadurch festgesetzten Kosten beantragt. Die Rechtspflegerin hat den Rückfestsetzungsantrag durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß eine Rückfestsetzung von Kosten nur zulässig sei, wenn die Kostenentscheidung, auf der der ursprüngliche Kostenfestsetzungsbeschluß beruhte, aufgehoben oder abgeändert worden sei und die rückfestzusetzenden Kosten unstreitig gezahlt worden seien. Dabei ergibt der Nichtabhilfevermerk der Rechtspflegerin und insbesondere ihre Verweisung auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 10.6.1968 (Anwaltsblatt 1968, 354) und auf Zöller, ZPO, 12. Aufl., Anm. 1 C bb zu § 103 ZPO, daß sie der Auffassung ist, daß bei Abänderung eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils durch einen Prozeßvergleich eine Rückfestsetzung grundsätzlich nicht in Betracht komme.
Mit ihrer Erinnerung gegen diesen Beschluß der Rechtspflegerin macht die Klägerin geltend, daß die Rückfestsetzung bereits gezahlter Kosten in entsprechender Anwendung des § 717 Abs. 2 ZPO auch dann stattfinde, wenn die ursprüngliche Kostengrundentscheidung durch einen Vergleich abgeändert worden sei, denn ein Vergleich beseitige die vorläufige Vollstreckbarkeit eines noch nicht rechtskräftigen Urteils ebenfalls. Die gemäß Kostenfestsetzungsbeschluß vom 3. Oktober 1985 geschuldeten Kosten habe ihre Rechtsschutzversicherung an die Gegenseite gezahlt.
Das Landgericht hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die nach erfolgter Vorlage gemäß den §§ 21 Abs. 2, 11 Abs. 2 des Rechtspflegergesetzes als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung ist begründet, denn entgegen der Auffassung des Landgerichtes bestehen im vorliegenden Falle die Voraussetzungen für die von der Klägerin beantragte Rückfestsetzung.
Der Kostenfestsetzungsbeschluß vom 3. Oktober 1985, durch den die Zurückfestsetzung anstehenden 1.359,2 DM festgesetzt worden sind, ist dadurch gegenstandslos geworden, daß das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. August 1985 nebst der in ihm enthaltenen Kostengrundentscheidung durch den Prozeßvergleich vom 3. November 1986 abgeändert und damit ohne weiteres wirkungslos geworden ist. Lediglich aus Gründen der Rechtssicherheit war der gegenstandslos gewordene Kostenfestsetzungsbeschluß vom 3- Oktober 1985 noch förmlich aufzuheben, wie es im Tenor des Senatsbeschlusses nunmehr geschehen ist.
Die Ersetzung des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landgerichts vom 19. August 1985 durch den Prozeßvergleich vom 3. November 1986 führt ferner dazu, daß auf Antrag der Klägerin in entsprechender Anwendung des § 717 Abs. 2 ZPO die Rückfestsetzung der Kosten vorzunehmen ist, die die Klägerin aufgrund des nicht rechtskräftig gewordenen Urteils des Landgerichtes unstreitig an den Beklagten gezahlt hat. Von der nach der Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm JurBüro 1981, 1246; OLG Karlsruhe JurBüro 1986, 927) als Voraussetzung für die Rückfestsetzung zu verlangenden Unstreitigkeit der Zahlung der Klägerin ist im vorliegenden Falle auszugehen, nachdem der Beklagte deren Empfang nicht bestritten hat, obwohl ihm durch gerichtliche Verfügung vom 26. November 1987 dazu ausdrücklich Gelegenheit gegeben worden ist. Die vom Landgericht vertretene Auffassung, nach Beseitigung eines vorläufig vollstreckbaren Urteils durch Prozeßvergleich könne eine Rückfestsetzung bereits gezahlter Kosten in entsprechender Anwendung des § 717 Abs. 2 ZPO nicht stattfinden, überzeugt nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wieso es darauf ankommen soll, ob das erstinstanzliche Urteile im Kostenpunkt durch eine gerichtliche Entscheidung oder durch einen gerichtlichen Vergleich abgeändert worden ist. Mit der Regelung des § 717 Abs. 2 ZPO wollte der Gesetzgeber dem der Vollstreckung aus einem noch nicht rechtskräftigen Titels ausgesetzten Schuldner einen Ausgleich für den Nachteile verschaffen, die ihm durch die vorläufige Durchsetzung eines letztlich nicht für berechtigt erscheinenden Anspruches entstehen (vgl. Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 42. Autl., Anm. 2 C zu § 717.
Insoweit macht es keinen Unterschied, ob der vorläufig vollstreckbare Titel später durch ein Urteil oder durch einen Prozeßvergleich, mit dem die Parteien häufig nur einem abändernden Urteil zuvorkommen, beseitigt wird. Wie vielmehr die Klägerin zu Recht geltend macht, beseitigt ein Prozeßvergleich, der ein vorläufig vollstreckbares Urteil abändert, dessen Wirkung im Umfang der Abänderung ebenso wie eine gerichtliche Entscheidung (Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, a.a.O., Anhang 5 B a zu § 307; Zöller, a.a.O. Aufl., Anm. 3 b zu § 794)- Die in manchen Kommentaren (vgl. z.B. Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, a.a.O., Anm. 5 B d zu § 717 ZPO) gegebene Hinweis, daß § 717 Abs. 2 ZPO auf Vergleiche unanwendbar ist, bezieht sich nicht auf den Fall, daß ein vorläufig vollstreckbares Urteil durch einen Prozeßvergleich abgeändert wird, sondern auf den hier nicht vorliegenden Fall, daß ein Prozeßvergleich - z.B. nach Anfechtung - durch ein Urteil abgeändert wird.
Nach alledem bestehen im vorliegenden Falle gegen eine Rückfestsetzung der an den Beklagten gezahlten 1.359,2 DM keine Bedenken. Auf die Beschwerde der Klägerin war der angefochtene Beschluß daher, wie geschehen, abzuändern.
Da das Rechtsmittel der Klägerin vollen Erfolg hat, fallen Gerichtskosten nach Nr. 1181 der Anlage 1 zu § 11 GKG nicht an. Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens trägt nach § 91 ZPO der Beklagte.