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Oberlandesgericht Hamm·23 W 67/99·30.05.1999

Kostenfestsetzung: Erstattung vorgerichtlicher Auslagen bei Versicherungsbetrugsverdacht

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Zweitbeklagte beantragt Erstattung vorgerichtlicher Auslagen (DEKRA-Gutachten, Wetterauskunft, Akteneinsicht) gegen den Kläger. Streitpunkt ist, ob vorgerichtliche Auslagen eines Versicherers als notwendige Prozesskosten erstattungsfähig sind. Das OLG Hamm gibt der Beschwerde insoweit teilweise statt und erkennt die Erstattung von Gutachten und Wetterauskunft an, nicht jedoch gesonderte Anwaltskosten für Akteneinsicht. Die Entscheidung stützt sich auf § 92 ZPO und Anlage 1 zu § 11 GKG.

Ausgang: Beschwerde der Zweitbeklagten in Teilen stattgegeben: Erstattung von Gutachten und Wetterauskunft zugesprochen, sonstige Anträge zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorgerichtliche Auslagen eines Versicherers zur Abwehr von Ersatzansprüchen sind nur dann als notwendige Prozesskosten erstattungsfähig, wenn von Anfang an ein konkreter Hinweis auf Versicherungsbetrug vorliegt.

2

Bei Vorliegen eines konkreten Betrugsverdachts rechtfertigt die vom Versicherer vorprozessual ergriffene Sicherung von Beweismitteln und Aufklärungshandlungen die Annahme der Prozessbezogenheit der Aufwendungen, auch wenn die Klage erst später erhoben wird.

3

Die Einholung eines Gutachtens und einer Wetterauskunft ist prozessnotwendig, wenn hierdurch angebliche Unfallspuren gesichert und der behauptete Unfallablauf widerlegt werden sollen; bei erheblicher krimineller Energie sind hierfür verhältnismäßige Aufklärungsmittel zulässig.

4

Besondere Anwaltskosten für die Einsicht in Ermittlungsakten sind nicht zusätzlich erstattungsfähig, wenn der Versicherer aufgrund der absehbaren prozessualen Durchsetzung des Ersatzanspruchs von Anfang an einen Prozessbevollmächtigten beauftragen hätte müssen.

Relevante Normen
§ 31 BRAGO§ 92 Abs. 1 ZPO§ 11 GKG§ Nr. 1953 der Anlage 1 zu § 11 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 11 O 65/98

Tenor

In Abänderung der angefochtenen Entscheidung hat der Kläger an die Zweitbeklagte 1.245,87 DM zu erstatten.

Im übrigen werden die Beschwerde und das Kostenfestsetzungsgesuch der Zweitbeklagten zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Zweitbeklagte nach einem Gegenstandswert bis 600,00 DM.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens entfallen auf den Kläger 94 % und auf die Zweitbeklagte 6 % nach einem Gegenstandswert bis 1.800,00 DM.

Gründe

2

Die Beschwerde hat Erfolg, soweit die Zweitbeklagte die Festsetzung der Kosten für das DEKRA-Gutachten in Höhe von 918,97 DM und für die Auskunft des D in Höhe von 225,00 DM weiterverfolgt; im übrigen ist sie unbegründet.

3

Entgegen der Auffassung des Rechtspflegers sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats vorgerichtliche Auslagen eines Versicherers zur Abwehr von Ersatzansprüchen dann als notwendige Prozeßkosten erstattungsfähig, wenn von Anfang an ein konkreter Hinweis auf Versicherungsbetrug vorliegt. Denn in einem solchen Fall gehört es zum Tatplan des Anspruchstellers, die unberechtigte  Forderung unter allen Umständen durchzusetzen, so daß auf die Leistungsverweigerung grundsätzlich Klage erhoben wird. Das ist von vornherein abzusehen und rechtfertigt es, zur Verteidigung gegen eine solche Klage bereits im Vorfeld alle Maßnahmen durchzuführen, die den Verdacht eines zwar noch nicht begonnenen, aber drohenden Prozeßbetrugsversuches erhärten können. Die Prozeßbezogenheit der Aufwendungen der Zweitbeklagten erscheint daher nicht zweifelhaft und entfällt nicht etwa deshalb, weil die Erhebung der Klage zunächst auf sich warten ließ.

4

Die Prozeßnotwendigkeit der Einholung des Gutachtens und der Wetterauskunft ist ebenfalls gegeben. Die Zweitbeklagte mußte bestrebt sein, angebliche Unfallspuren zu sichern und den behaupteten Unfallablauf zu widerlegen. Da eine erhebliche kriminelle Energie im Raum stand, durfte sie sich sämtlicher Aufklärungsmittel bedienen, die zur Abwehr der vorsätzlichen Schädigung geeignet waren und noch als verhältnismäßig angesehen werden konnten. Sowohl das Gutachten als auch die Wetterauskunft erfüllten ohne weiteres diese Anforderungen. Deshalb ist die festgesetzte Entschädigung von 101,90 DM um 918,97 DM und 225,00 DM auf 1.245,87 DM zu erhöhen.

5

Den Antrag der Zweitbeklagten auf Erstattung von Anwaltskosten für die Einsicht in Ermittlungsakten hat der Rechtspfleger mit zutreffender Begründung zu Recht abgelehnt. Da die klageweise Durchsetzung des Ersatzanspruchs von vornherein abzusehen war, hätte die Zweitbeklagte sogleich einen Anwalt beauftragen müssen, der die Angelegenheit als Prozeßbevollmächtigter weiterführen konnte. Dann wären entgegen der Auffassung der Zweitbeklagten besondere Kosten für die Akteneinsicht nicht angefallen (vgl. von Eicken in Gerold/Schmidt pp., BRAGO, 12. Aufl. 1985, Rdn. 27 zu § 31).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und Nr. 1953 der Anlage 1 zu § 11 GKG. Der Gegenstandswert folgt hinsichtlich der Gerichtskosten aus dem Unterliegen der Zweitbeklagten und im übrigen aus ihrem Antragsbegehren.