Beschwerde gegen Kostenansatz wegen Beweisgebühren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Kostenabrechnung; das OLG Hamm weist die Beschwerde kostenpflichtig zurück. Der Rechtspfleger hatte die von beiden Parteien geltend gemachten Beweisgebühren der Prozessbevollmächtigten angesetzt. Ein förmlicher Beweisbeschluss ist nicht erforderlich; es genügt, dass das Gericht in ein Beweisaufnahmeverfahren eingetreten ist. Ein gerichtliches Schreiben an den Zeugen zur Übersendung von Unterlagen stellte eine Beweisanordnung (§377 Abs.3 ZPO) dar; die Kostenentscheidung folgt aus §97 Abs.1 ZPO.
Ausgang: Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung wegen Beweisgebühren als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Entstehung der Beweisgebühr ist ein förmlicher Beweisbeschluss nicht erforderlich; es reicht aus, dass das Gericht tatsächlich in ein Beweisaufnahmeverfahren eingetreten ist.
Ein gerichtliches Schreiben, das einen Zeugen zur Übersendung von Unterlagen auffordert und damit die schriftliche Sachverhaltsaufklärung als vorläufig ausreichend bezeichnet, kann eine Beweisanordnung i.S.v. § 377 Abs. 3 ZPO sein.
Das tatsächliche Einleiten eines Beweisaufnahmeverfahrens erfüllt den Gebührentatbestand des § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; der Gegenstandswert ist aus dem betreffenden Abänderungsbegehren zu bemessen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 3 O 60/99
Tenor
Die Beschwerde wird kostenpflichtig nach einem Gegenstandswert von 1.479,00 DM zurückgewiesen.
Gründe
Zutreffend hat der Rechtspfleger die von beiden Parteien zur Ausgleichung angemeldeten Beweisgebühren ihrer Prozeßbevollmächtigten in die Abrechnung eingestellt. Zwar ist ein Beweisbeschluß nicht ergangen. Das ist aber für die Entstehung der Beweisgebühr auch nicht erforderlich. Vielmehr reicht es hin, wenn das Gericht tatsächlich in ein Beweisaufnahmeverfahren eingetreten ist, mag das auch zu Unrecht oder nicht in der gehörigen Form geschehen sein (vgl. Riedel/Sußbauer/Keller, BRAGO, 8. Auflage 2000, Rdnr. 101 zu § 31).
Das Schreiben des Gerichts vom 26. Juli 1999 an den Zeugen T (Bl. 140 b der Akte) versteht sich als Beweisanordnung im Sinne des § 377 Abs. 3 ZPO. Durch die Bitte an den Zeugen, die Finanzierungsunterlagen zu übersenden, verbunden mit dem Hinweis, daß er dadurch womöglich seine Vernehmung erspart, hat das Gericht zu verstehen gegeben, daß es die schriftliche Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf den Inhalt der Beweisfrage und die Person des Zeugen einstweilen als ausreichend erachtet. Damit ist ein nach der ZPO vorgesehenes Beweisaufnahmeverfahren eingeleitet worden, was ohne weiteres den Gebührentatbestand des § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO erfüllt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Bemessung des Gegenstandswertes aus dem Abänderungsbegehren.