Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·23 W 666/99·28.12.1999

Sofortige Beschwerde zu Kostenerstattung im Zusammenhang mit Löschung einer Auflassungsvormerkung

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Erinnerung/sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach Antrag auf Löschung einer Auflassungsvormerkung. Das OLG hält die Beschwerde für zulässig, jedoch unbegründet: Die beantragten Kosten gehören nicht zur Zwangsvollstreckung aus dem Urteil, sondern zu einem anschließenden Grundbuchverfahren. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §97 ZPO und die Wertfestsetzung auf §12 GKG, §3 ZPO.

Ausgang: Sofortige Beschwerde/Erinnerung der Klägerin als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten (Wert bis 16.000,00 DM).

Abstrakte Rechtssätze

1

Kosten für ein in der Folge eines Urteils durchzuführendes Grundbuchverfahren (z.B. Löschung einer Auflassungsvormerkung) sind keine Kosten der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil.

2

Erklärungen, die nach § 894 ZPO durch das Urteil als abgegeben gelten, führen mit Rechtskraft zur Wirksamkeit und rechtfertigen keine weitergehende Vollstreckungskosten für nachfolgende Grundbuchmaßnahmen.

3

Die Kostenentscheidung bei zivilprozessualen Streitigkeiten richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; die Festsetzung des Kostenwerts erfolgt nach § 12 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 1 RPflG§ 104 Abs. 3 ZPO§ Grundbuchordnung§ 894 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 12 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 8 O 322/97

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin wird auf ihre Kosten nach einem Wert von bis zu 16.000,00 DM zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Erinnerung der Klägerin vom 22. November 1999 ist als sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 ZPO) zulässig, aber unbegründet.

3

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erstattung der mit Antrag vom 04. Oktober 1999 geltend gemachten Kosten zu. Insoweit hat die Rechtspflegerin zu Recht ausgeführt, daß es sich nicht um Kosten der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 28. August 1998 handelt.

4

Durch dieses Urteil ist der Beklagte zur Bewilligung und Beantragung der Löschung einer Auflassungsvormerkung verurteilt worden. Diese Erklärungen gelten nach § 894 ZPO mit Rechtskraft des Urteils durch den Beklagten als abgegeben. Damit sind die Wirkungen des Urteils eingetreten. Eine weitergehende Vollstreckung kommt nicht in Betracht. Auch wenn erst durch die anschließende Löschung der Vormerkung letztlich das erreicht wird, was die Klägerin begehrt, gehört diese nicht zur Zwangsvollstreckung aus dem Urteil. Die Löschung erfolgt in einem anschließenden Verfahren nach der Grundbuchordnung, das durch das Urteil vorbereitet worden ist (vgl. Zöller/Stöber, Zivilprozeßordnung, 21. Aufl., § 788 ZPO Rdn. 13 zum Stichwort "Eintragung in das Grundbuch"; Baumbach/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 57. Aufl., § 788 ZPO Rdn. 23 m.w.N.).

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Wertfestsetzung beruht auf § 12 GKG, § 3 ZPO.