Kosten selbständigen Beweisverfahrens nur bei identischen Beteiligten erstattungsfähig
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügte eine Kostenentscheidung im Zusammenhang mit einem selbständigen Beweisverfahren. Das OLG Hamm wies die Beschwerde kostenpflichtig zurück. Es stellte fest, dass die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens nur insoweit in die Prozesskosten einbezogen werden können, als Beteiligte und Gegenstand mit dem Hauptsacheverfahren übereinstimmen. Bei mehreren Antragsgegnern und nur einem Parteiwechsel sind die Kosten nach Kopfteilen zu verteilen.
Ausgang: Beschwerde gegen Kostenentscheidung zurückgewiesen; anteilige Erstattung der Beweiskosten nach Kopfteilen angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens sind nur in die Kosten eines Rechtsstreits einzubeziehen, soweit Beteiligte und Gegenstand des Beweisverfahrens mit dem Hauptsacheverfahren übereinstimmen.
Richtet sich ein selbständiges Beweisverfahren gegen mehrere Antragsgegner, von denen nur einer Partei des Hauptsacheverfahrens wird, sind die Kosten des Beweisverfahrens nur nach Kopfteilen erstattungsfähig.
Eine Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung kann zurückgewiesen werden, wenn die Vorinstanz zutreffend die Beschränkung der Kostenerstattung auf übereinstimmende Beteiligte und Gegenstände festgestellt hat.
Soweit in ständiger Rechtsprechung feststehende Grundsätze zur Kostenerstattung vorliegen, rechtfertigt dies die Zurückweisung kostenrechtlicher Rechtsbehelfe, wenn keine entgegenstehenden Umstände dargelegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 2 O 188/98
Tenor
Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nach einem Gegenstandswert bis 6.000,00 DM kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. Juristisches Büro 1996, 367; 1992, 396; siehe ferner die unveröffentlichen Beschlüsse vom 8. Juni 1998 zu 23 W 500/97 und vom 16. Dezember 1996 zu 23 W 477/96) die Auffassung, daß die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens nur insoweit in die Kosten eines Rechtsstreits einbezogen werden können, als Beteiligte und Gegenstand identisch sind; richtet sich das Beweisverfahren in der nämlichen Sache gegen mehrer Antragsgegner, von denen nur einer auch Partei eines Hauptsacheverfahrens geworden ist, so sind die Kosten des Beweisverfahrens nur nach Kopfteilen erstattungsfähig (vgl. auch Juristisches Büro 1994, 105; 1990, 1009; 1989, 1414).