Beschwerde gegen Kostenfestsetzung zurückweisend: Festsetzungsantrag wegen Nachverfahrens abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten begehrten die Festsetzung außergerichtlicher Anwaltskosten für ein Nachverfahren zur Wirksamkeit eines Prozessvergleichs. Das OLG prüfte, ob dieses Nachverfahren gebührenrechtlich als selbständiger Rechtszug zu behandeln sei. Es hob den angefochtenen Beschluss auf und wies den Festsetzungsantrag zurück, da das Nachverfahren Bestandteil des ursprünglichen Prozesses ist und Mehrkosten durch Anwaltswechsel nur bei notwendigem Wechsel erstattungsfähig sind.
Ausgang: Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung stattgegeben; Festsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen und Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Nachverfahren zur Fortsetzung eines Prozesses wegen Anfechtung eines Prozessvergleichs ist gebührenrechtlich Bestandteil des ursprünglichen Rechtsstreits und nicht als selbständiger Rechtszug zu behandeln.
Bereits angefallene anwaltliche Gebühren können im Nachverfahren nicht erneut geltend gemacht werden, sofern das Gesetz das Verfahren nicht ausdrücklich als selbständigen Rechtszug einstuft.
Mehrkosten durch einen Anwaltswechsel sind nur nach § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO erstattungsfähig, wenn der Anwaltswechsel notwendig war; die Darlegung der Notwendigkeit obliegt dem Kostenerstattungsberechtigten.
Bei der Kostenfestsetzung nach § 91 ZPO ist der Gegenstandswert nach dem Inhalt des Aufhebungsantrags zu bemessen.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 1 O 395/97
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Der Festsetzungsantrag der Beklagten vom 13. April 1999 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten nach einem Gegenstandswert von 3.218,50 DM.
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg.
Die von den Beklagten angemeldeten Kosten für ihre anwaltliche Vertretung in dem Nachverfahren über die Wirksamkeit des Prozeßvergleichs vom 6. März 1998 sind nicht erstattungsfähig.
Verlangt eine Partei die Fortsetzung des Rechtsstreits, weil sie den zur Beendigung desselben abgeschlossenen Prozeßvergleich für unwirksam hält, so ist das hierdurch eingeleitete Nachverfahren keine selbständige Angelegenheit, sondern ein Bestandteil des vermeintlich noch nicht abgeschlossenen Prozesses. Auch gebührenrechtlich definiert das Gesetz diese Fortsetzung nicht (ausnahmsweise) als selbständigen Rechtszug, wie das etwa im Fall der Zurückverweisung geschieht (§ 15 BRAGO), so daß der Rechtsanwalt bereits angefallene Gebühren nicht erneut verlangen kann; § 13 Abs. 2 BRAGO (vgl. Gerold/Schmidt/Madert, BRAGO, 12. Aufl. 1995, Rdn. 33 zu § 13).
Mithin wären keine besonderen Kosten angefallen, wenn sich die Beklagten auch in dem Nachverfahren von ihren früheren Prozeßbevollmächtigten hätten vertreten lassen. Bei den geltend gemachten Kosten ihrer neuen Prozeßbevollmächtigten handelt es sich also um Mehrkosten aufgrund des Anwaltswechsels. Diese wären gemäß § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO nur erstattungsfähig, wenn der Anwaltswechsel notwendig gewesen sein sollte. Das haben die Beklagten aber nicht einmal behauptet. Deshalb fehlt der Festsetzung die tatsächliche Grundlage.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Gegenstandswert aus dem Aufhebungsantrag.