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Oberlandesgericht Hamm·23 W 608/00·04.01.2001

Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung bei einstweiliger Verfügung abgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer begehrte Erstattung von Anwaltsgebühren im Zusammenhang mit der Zustellung und Durchsetzung einer einstweiligen Verfügung. Das OLG entscheidet, dass §118 BRAGO hier nicht anwendbar ist, da es sich um ein Verfahren des 3. Abschnitts handelt, und dass die Verfahrensgebühr (§§ 40, 31 BRAGO) auch vorgerichtliche Besprechungen und eidesstattliche Versicherungen abdeckt. Die Zustellung im Parteibetrieb (§37 Nr.7 BRAGO) begründet keine Vollziehungsgebühr. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen; Kosten und Beschwerdewert bestimmt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung im Zusammenhang mit einer einstweiligen Verfügung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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§ 118 BRAGO findet keine Anwendung auf Angelegenheiten, die dem 3. bis 11. Abschnitt der BRAGO zuzuordnen sind; insoweit kann keine getrennte Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO verlangt werden.

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Die Verfahrensgebühr nach §§ 40 Abs. 1, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO umfasst auch Tätigkeiten vor der Anhängigkeit, insbesondere für das Betreiben des Geschäfts erforderliche Besprechungen mit Dritten und die Aufnahme sowie Einreichung eidesstattlicher Versicherungen.

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Die Zustellung einer einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb gehört nach § 37 Nr. 7 BRAGO zum Rechtszug und ist durch die Verfahrensgebühr abgegolten; hierfür tritt grundsätzlich keine Vollziehungsgebühr ein.

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Eine Vollziehungsgebühr nach §§ 57, 59 BRAGO ist nur dann erstattungsfähig, wenn der anwaltliche Vertreter keine Verfahrensgebühr erzielt oder die Zustellung über die notwendigen Akte hinausgehende Vollziehungsmaßnahmen erfordert; ein offenbar entbehrliches Begleitschreiben rechtfertigt keine zusätzliche Gebühr.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 104 Abs. 3 ZPO§ 11 Abs. 1 RpflG§ 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO§ 118 BRAGO§ 59 BRAGO§ 57 BRAGO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 11 O 136/00

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird auf seine Kosten nach einem Beschwerdewert von 1.197,47 DM zurückgewiesen.

Gründe

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Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers (§§ 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG) hat keinen Erfolg.

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I.

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Eine Gebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO kann der Antragsteller nicht erstattet verlangen. Sein Prozeßbevollmächtigter hat nämlich durch die mit Frau y und Frau D geführten Gespräche und die zwecks Beantragung einer gegen den Antragsgegner gerichteten einstweiligen Verfügung erfolgte Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen, in denen Frau y den beanstandeten Äußerungen des Antragsgegners gemacht hat, keine Besprechungsgebühr verdient.

5

Zwar kann im Anwendungsbereich des § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO für den Anwalt eine Gebühr anfallen, wenn er mit Dritten Besprechungen mit dem Ziel führt, Informationen zu erhalten oder eine eidesstattliche Versicherung vorlegen zu können (Madert in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 118 Rdn. 8 S. 1260 unten). § 118 BRAGO gilt nach seinem ausdrücklichen Wortlaut jedoch nur in anderen als den im 3. bis 11. Abschnitt der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung geregelten Angelegenheiten, während der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers ihn hier in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vertreten hat, das dem 3. Abschnitt unterfällt. Die dabei verdiente Verfahrensgebühr (§§ 40 Abs. 1, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) deckt alle Tätigkeiten für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information auch für die Zeit vor Anhängigkeit bei Gericht (s. § 32 BRAGO) ab. Dazu gehören für die Führung eines Rechtsstreits erforderliche Besprechungen mit Dritten und die Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen sowie ihre Einreichung bei Gericht zur Erwirkung einer einstweiligen Verfügung (s. von Eicken in Gerold/Schmidt/ von Eicken/Madert, a.a.O., § 31 Rdn. 25, 30; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 19. Aufl., Stichwort: Prozeßgebühr Anm. 1.2; Keller in Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 31 Rdn. 21; Hansens, BRAGO, 8. Aufl., § 31 Rdn. 39).

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II.

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Die geltend gemachte Gebühr für die Vollziehung der vom Oberlandesgericht Hamm im Beschlußwege am 17. Mai 2000 unter dem Aktenzeichen 13 W 16/00 erlassenen einstweiligen Verfügung (§§ 59, 57 BRAGO) kann der Antragsteller ebenfalls nicht erstattet verlangen. Wie bereits der Rechtspfleger ausgeführt hat, gehört die Zustellung einer einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb nach § 37 Nr. 7 BRAGO zum Rechtszug und ist deshalb durch die Verfahrensgebühr abgegolten. Dies gilt auch, wenn es sich wie hier um eine Verbotsverfügung handelt, die neben der Zustellung keines weiteren Vollziehungsaktes bedarf. Eine Vollziehungsgebühr kann für die Bewirkung der Zustellung nur anfallen, wenn der Rechtsanwalt, anders als hier der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers, keine Verfahrensgebühr verdient hat (von Eicken in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, a.a.O., § 59 Rdn. 9; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 19. Aufl., Stichwort: "einstweilige Verfügung" unter 4.).

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Eine Vollziehungsgebühr ist auch nicht deshalb erstattungsfähig, weil der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers dem Antragsgegner zusammen mit der einstweiligen Verfügung ein Begleitschreiben vom 13.06.2000 hat zustellen lassen, mit dem er seinen Willen zur Durchsetzung der einstweiligen Verfügung ausgedrückt haben will. Ein solches Schreiben war für die Vollziehung nicht erforderlich. Es reichte die Zustellung der mit einer Ordnungsmittelandrohung versehenen einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb (s. Zöller-Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 929 Rdn. 18; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 936 Rdn. 8 ff; BGH NJW 1993, 1076, 1078).

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III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 12 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.