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Oberlandesgericht Hamm·23 W 59/06·25.10.2006

Kostenfestsetzung bei Teilvergleich: Beschränkung auf im Ausgangsverfahren angefallene Kosten

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung; der beklagte Verein erhob ebenfalls Beschwerde. Streitpunkt war, welche Gebühren aus einem vorangegangenen Amtsgerichtsvergleich im vorliegenden Verfahren festzusetzen sind. Das OLG stellt fest, dass nach §103 Abs.2 ZPO nur die im Ausgangsverfahren entstandenen Kosten festzusetzen sind und kürzt die Verfahrensgebühr unter Berücksichtigung der Anrechnungsvorschrift des VV 3101 RVG. Die Kosten werden auf 358,50 Euro zuzüglich Zinsen festgesetzt; die Klägerin trägt die Beschwerde- und bestimmten außergerichtlichen Kosten.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen; Beschwerde des Beklagten bezüglich Kostenfestsetzung stattgegeben und Kosten auf 358,50 Euro festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine im Rahmen eines Prozessvergleichs getroffene Kostenregelung kann als zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel im Sinne des §103 Abs.1 ZPO dienen, wenn sie den Anforderungen an einen vollstreckbaren Vergleich entspricht.

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Bei der Kostenfestsetzung nach §103 Abs.2 ZPO sind nur die im vorliegenden Ausgangsverfahren entstandenen Kosten festzusetzen; in einem gesondert geführten Amtsgerichtsverfahren angefallene Gebühren sind diesem Verfahren zuzuordnen.

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Bei der Festsetzung der Verfahrensgebühr sind bereits im anderen Verfahren entstandene Gebühren nach der Anrechnungsvorschrift der Nr. 3101 VV RVG zu berücksichtigen; eine Anrechnung kann die im Hauptsacheverfahren verbleibende Festsetzung kürzen.

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach §97 ZPO; das Gericht kann die Parteitragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens und bestimmter außergerichtlicher Kosten anordnen.

Relevante Normen
§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 103 Abs. 1 ZPO§ 103 Abs. 2 ZPO§ 147 ZPO§ Nr. 3100 VV RVG§ Nr. 3101 VV RVG

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 7 O 102/05

Tenor

Unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Klägerin werden die von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten anderweitig auf 358,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. November 2005 festgesetzt.

Die Klägerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten nach einem Gegenstandswert bis zu 1.200 Euro.

Gründe

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Beide Beschwerden sind zulässig. Erfolg hat aber allein das Rechtsmittel des beklagten Vereins.

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Grundlage der Kostenfestsetzung ist die vor dem Amtsgericht M in dem einstweiligen Verfügungsverfahren XXXXXXX getroffene Kostenregelung der Parteien, da sie als Teil eines Prozessvergleichs im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch im vorliegenden Verfahren einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel gemäß § 103 Abs. 1 ZPO darstellt (vgl. hierzu MüKo, ZPO, 2. Aufl., § 103, Rn. 3 u. 4).

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Entgegen der Klägerin sind danach gemäß § 103 Abs. 2 ZPO hier aber nur die im vorliegenden Ausgangsverfahren angefallenen Kosten festzusetzen (vgl. OLG Köln

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JurBüro 1973, 638; OLG München JurBüro 1978, 1024 mwN.; MüKo, a.a.O., Rn. 4 mwN). Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass der vorliegende Rechtsstreit durch den im Amtsgerichtsverfahren geschlossenen Gesamtvergleich beendet wurde. Da beide Verfahren durch das Gericht nicht gemäß § 147 ZPO verbunden wurden, kommt in der konkreten Verfahrensweise lediglich der übereinstimmende Wille der Parteien zum Ausdruck, beide Verfahren allein zum Zwecke des Vergleichsabschlusses und auch nur insoweit als untereinander verbunden anzusehen (so OLG München, a.a.O.). Die dadurch im Verfahren vor dem Amtsgericht zusätzlich angefallenen Gebühren sind daher jenem Verfahren zuzurechnen und folglich auch nur dort festzusetzen (OLG München, a.a.O.). Ob eine anderweitige Zuordnung der außergerichtlichen Kosten der Parteien für die Kostenfestsetzungsorgane verbindlich wäre, kann damit offen bleiben.

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Im Ergebnis sind somit im vorliegenden Hauptsacheverfahren zu Gunsten der Klägerin lediglich die hier angefallene Verfahrensgebühr der Nr. 3100 VV RVG zuzüglich der Auslagenpauschale sowie die vor dem Landgericht erwachsenen Gerichtskosten festzusetzen. Die darüber hinaus von der Klägerin angemeldete Terminsgebühr und Einigungsgebühr sind im Verfahren vor dem Amtsgericht M angefallen und dort, soweit sie berechtigt sind, festzusetzen.

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Die im angefochtenen Beschluss zu Recht allein in Ansatz gebrachte Verfahrensgebühr ist auf die Beschwerde des beklagten Vereins hin allerdings um die im amtsgerichtlichen Verfahren nach demselben Streitwert angefallene 0,8 Verfahrensgebühr (Nr. 3101 VV RVG) auf Grund der Anrechnungsvorschrift in Nr. 3101 zu kürzen. Sie ist in voller Höhe mit 300 Euro anzurechnen, da der Gesamtbetrag der im Verfahren vor dem Amtsgericht M angefallenen Verfahrensgebühren der Nr. 3100 und 3101 (1,3 Gebühr nach 3.000 Euro + 0,8 Gebühr nach 6.293,66 Euro) mit 545,70 Euro die nach § 15 Abs. 3 RVG zu berücksichtigende Obergrenze von 631,80 Euro (1,3 Gebühr nach dem 9.293,66 Euro) nicht überschreitet (Onderka/N.Schneider in AnwK-RVG, VV 3101, Rn. 120).

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In Ansatz zu bringen sind demnach lediglich: 187,50 Euro

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zuzüglich der bereits unbeanstandet in Ansatz

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gebrachten Auslagenpauschale von 20,00 Euro

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sowie Gerichtskosten in Höhe von 151,00 Euro

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Erstattungsanspruch der Klägerin: 358,50 Euro

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. ZPO.