Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung: Materiell-rechtliche Einwendungen unprüfbar
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich mit einer Erinnerung (als sofortige Beschwerde) gegen die Kostenfestsetzung und rügte die Nichtigkeit des Anwaltsvertrags wegen Verstößen gegen BRAO und Berufsordnung. Das Oberlandesgericht erklärt die Beschwerde für zulässig, aber unbegründet. Es stellt klar, dass materiell-rechtliche Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren nicht geprüft werden; hierfür verbleibt der Weg der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO). Die Kosten- und Wertfestsetzung stützt sich auf § 97 Abs. 1 ZPO, § 12 GKG und § 3 ZPO.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Im Kostenfestsetzungsverfahren sind materiell-rechtliche Einwendungen, insbesondere zur Wirksamkeit eines Anwaltsvertrags, nicht zu prüfen.
Das Kostenfestsetzungsverfahren dient der betragsmäßigen Ausfüllung einer bereits getroffenen Kostengrundentscheidung und beschränkt die Prüfung auf prozessuale und gebührenrechtliche Gesichtspunkte.
Einwendungen, wonach der Kostenerstattungsanspruch wegen vertraglicher Beziehungen zwischen der erstattungsberechtigten Partei und dem Prozessbevollmächtigten entfällt, sind ausschließlich mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend zu machen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; die Wertfestsetzung erfolgt nach den Vorschriften des GKG (§ 12 GKG) und der ZPO (§ 3 ZPO).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 6 O 383/97
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin wird auf ihre Kosten nach einem Wert von bis zu 1.200,00 DM zurückgewiesen.
Gründe
Die Erinnerung der Klägerin vom 27. August 1998 ist nach Vorlage an das Oberlandesgericht als sofortige Beschwerde zu behandeln (§ 11 Abs. 2 S. 5 RpflG a.F.). Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Soweit die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel geltend macht, der Anwaltsvertrag zwischen den Beklagten und ihrem Prozeßbevollmächtigten sei wegen Verstoßes gegen § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO und § 3 Abs. 1 der Berufsordnung nichtig, kann dies im Kostenfestsetzungsverfahren nicht überprüft werden. Es handelt sich um eine materiell-rechtliche Frage, die nicht im Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheiden ist (vgl. unveröffentlichten Senatsbeschluß vom 15. August 1974 23 W 399/74 ; Zöller/Herget, ZPO, 21. Auflage, §§ 103, 104 ZPO Rdnr. 21 zu dem Stichwort "Materiell-rechtliche Einwendungen"; Baumbach/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 57. Auflage, § 104 ZPO, Rdnr. 11; Göttlich/Mümmler, Bundesgebührenverordnung für Rechtsanwälte, 19. Auflage, zum Stichwort "Kostenfestsetzung" Anmerkung I 2.13).
Das Kostenfestsetzungsverfahren dient dazu, die hier in dem Vergleich der Parteien vereinbarte Kostengrundentscheidung betragsmäßig auszufüllen. Zwar ist in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob die zur Erstattung angemeldeten Rechtsanwaltskosten tatsächlich entstanden sind. Diese Prüfung hat jedoch lediglich unter prozessualen und gebührenrechtlichen Gesichtspunkten zu erfolgen und beschränkt sich auf die Entscheidung der Frage, ob die zur Erstattung angemeldeten Kosten nach dem konkreten Verfahrensablauf und den einschlägigen Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebürenordnung entstanden sind. Dagegen bleibt die materiell-rechtliche Frage, inwieweit die erstattungsberechtigte Partei ihrem Prozeßbevollmächtigten nach den bestehenden vertraglichen Beziehungen die entstandenen Gebühren tatsächlich schuldet, im Kostenfestsetzungsverfahren unentschieden. Entsprechende Einwendungen, daß aufgrund der vertraglichen Beziehungen zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozeßbevollmächtigten der Kostenerstattungsanspruch nach § 91 ZPO entfällt, können deshalb nur mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend gemacht werden (vgl. den genannten Senatsbeschluß vom 15. August 1974).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Wertfestsetzung beruht auf § 12 GKG, § 3 ZPO.