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Oberlandesgericht Hamm·23 W 53/01·03.01.2001

Zurückweisung eines Antrags auf Zeugenentschädigung wegen Überschreitung der Dreimonatsfrist (§15 Abs.2 ZSEG)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtEntschädigungsrecht (ZSEG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Beteiligter beantragte Zeugenentschädigung; das OLG Hamm weist den Antrag ab. Streitpunkt ist die Auswirkung der Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 2 ZSEG. Das Gericht hält die Frist für zwingend und schließt den Anspruch bei verspäteter Antragstellung kraft Gesetzes aus, ohne Ermessen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.

Ausgang: Antrag auf Gewährung einer Zeugenentschädigung wegen Überschreitung der Dreimonatsfrist gemäß § 15 Abs. 2 ZSEG abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 15 Abs. 2 ZSEG ist ein Anspruch auf Zeugenentschädigung ausgeschlossen, wenn der Anspruch erstmals später als drei Monate nach Beendigung der Zeugenvernehmung geltend gemacht wird.

2

Die in § 15 Abs. 2 ZSEG geregelte Dreimonatsfrist ist eine unabdingbare Ausschlussfrist; sie lässt kein Ermessen auch dann zu, wenn der Zeuge die Frist nicht kannte oder ohne eigenes Verschulden an ihrer Einhaltung verhindert war.

3

Das Gesetz trägt das Risiko einer verspäteten Antragstellung allein dem Zeugen auf; eine billige oder nachträgliche Ausübung von Ermessen kommt insoweit nicht in Betracht.

4

Nebenentscheidungen über Gebühren und Auslagen richten sich nach § 16 Abs. 5 ZSEG.

Relevante Normen
§ 15 Abs. 2 ZSEG§ 16 Abs. 5 ZSEG

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 41 O 151/99

Tenor

In Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird der Antrag des Beteiligten zu 1) auf Gewährung einer Zeugenentschädigung zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Auslagen sind nicht zu erstatten.

Gründe

2

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat Erfolg, weil eine Entschädigung des Beteiligten zu 1) nach § 15 Abs. 2 ZSEG kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.

3

Zutreffend führen der Beteiligte zu 2) in der Beschwerdebegründung und der Leiter des Dezernats 10 der hiesigen Verwaltungsabteilung in seiner Stellungnahme vom 7. März 2001 aus, dass der Beteiligte zu 1) ein Entschädigungsverlangen erstmalig nach mehr als drei Monaten ab Beendigung seiner Zeugenvernehmung gestellt hat. Das allein reicht nach der gesetzlichen Regelung hin, um den Antrag zurückzuweisen. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Vielmehr ist das Erfordernis, dass der Zeuge die Entschädigung binnen drei Monaten geltend machen muss, unter allen Umständen verbindlich, auch wenn ihm die Frist nicht bekannt oder er ohne eigenes Verschulden verhindert gewesen sein sollte, sie einzuhalten. Nach dem Willen des Gesetzgebers trägt allein der Zeuge das Risiko einer verspäteten Antragstellung, und zwar ausnahmslos sowie in voller Höhe. Deshalb kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben.

4

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 16 Abs. 5 ZSEG.