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Oberlandesgericht Hamm·23 W 497/98·27.12.1998

Zurückverweisung wegen fehlender Begründung im Kostenfestsetzungsbeschluss

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtete Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers. Das OLG hielt die Erinnerung als sofortige Beschwerde für zulässig, hob den Beschluss wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels (fehlende Begründung) auf und verwies die Sache zurück. Es betont die Begründungspflicht (Art.20 Abs.3, Art.103 Abs.1 GG) und die Pflicht, den Beteiligten nach §139 ZPO Gehör zu gewähren; eine nachträgliche Ergänzung der Begründung im Erinnerungsverfahren ist nach Neufassung des §11 RPflG regelmäßig ausgeschlossen.

Ausgang: Angefochtener Kostenfestsetzungsbeschluss wegen fehlender Begründung aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an den Rechtspfleger zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erinnerung gegen einen Beschluss des Rechtspflegers ist als sofortige Beschwerde nach §11 Abs.1 RPflG i.V.m. §104 Abs.3 ZPO zulässig und kann in entsprechender Anwendung des §539 ZPO zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.

2

Ein Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers muss eine nachvollziehbare Begründung enthalten; das Unterlassen der Auseinandersetzung mit vorgetragenen Einwendungen stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.

3

Aus Art.20 Abs.3 und Art.103 Abs.1 GG folgt die Begründungspflicht und das Recht auf rechtliches Gehör; Beteiligte müssen erfahren, aus welchen Gründen ihren Anträgen oder Einwendungen nicht entsprochen wird.

4

Nach der Neufassung des §11 RPflG kommt eine nachträgliche Ergänzung der Begründung oder eine Änderung der getroffenen Entscheidung im Erinnerungsverfahren regelmäßig nicht in Betracht; der Rechtspfleger hat von Anfang an ggf. nach §139 ZPO die erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Hinweise zu geben und die Entscheidung sorgfältig zu begründen.

5

Bei erheblichen Begründungsmängeln ist die Zurückverweisung an die Vorinstanz geboten; das Revisions- oder Beschwerdegericht darf sich einer Entscheidung enthalten, wenn der angefochtene Beschluss als Grundlage für eine sachdienliche Rechtsmittelentscheidung ungeeignet ist (vgl. §540 ZPO).

Relevante Normen
§ 11 Abs. 1 RPflG§ 104 Abs. 3 ZPO§ 539 ZPO§ Art. 20 Abs. 3 GG§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 11 RPflG

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 11 O 254/97

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an den Rechtspfleger des Landgerichts Münster zurückverwiesen.

Gründe

2

Die Erinnerung des Klägers ist als sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 ZPO) zulässig. Sie führt in entsprechender Anwendung des § 539 ZPO zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache.

3

Das Festsetzungsverfahren leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Dieser Mangel liegt darin, daß der angefochtene Beschluß keine Begründung enthält; insbesondere fehlt jegliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 15. September 1998, das dann zum Gegenstand der sofortigen Beschwerde vom 03. November 1998 gemacht geworden ist. Die Pflicht zur Begründung eines Beschlusses ergibt sich grundsätzlich aus Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (vgl. BVerfG 71, 135); nur anhand einer Begründung läßt sich die Anwendung von Recht und Gesetz für die Betroffenen nachvollziehen. Auch gebietet der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), daß die Betroffenen erfahren, aus welchen Gründen ihren Anträgen oder Einwendungen entsprochen oder nicht entsprochen wird (vgl. BGH NJW 1983, 123).

4

Soweit vor Neufassung des § 11 RPflG an die Begründung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses geringere Anforderungen gestellt wurden, weil ein Nachholen der Begründung im Erinnerungsverfahren in Betracht kam, hat sich die Rechtslage nach der Neufassung von § 11 RPflG entscheidend geändert. Nach der neuen Rechtslage kommt ein Nachholen der Begründung genausowenig in Betracht wie eine Änderung der einmal getroffenen Entscheidung. Der Rechtspfleger muß nunmehr von Anfang an besonderes Augenmerk darauf richten, daß die Beteiligten  ggfls. nach den erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Hinweisen (vgl. § 139 ZPO)  ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme haben; er muß seine Entscheidung von Anfang an unter entsprechender Würdigung des Parteivorbringens sorgfältig begründen. Nur so kann insbesondere die unterlegene Partei sachgerecht entscheiden, ob und in welchem Umfang sie ggfls. Rechtsmittel einlegen will.

5

Dem Senat erscheint es nicht sachdienlich, von einer Zurückverweisung abzusehen und selbst zu entscheiden (vgl. § 540 ZPO). Der angefochtene Beschluß, dem jede Begründung fehlt, erscheint als Grundlage für eine Rechtsmittelentscheidung in der Sache völlig ungeeignet.