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Oberlandesgericht Hamm·23 W 49/05·24.04.2005

Abänderung der Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Hamm ändert die Kostenfestsetzung und setzt die von Kläger an Beklagte zu erstattenden Kosten auf 2.884,38 € nebst Zinsen fest; der Kläger trägt zudem außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens. Streitpunkt war die Absetzbarkeit von Privatgutachterkosten. Das Gericht sieht diese Auslagen als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich an, insbesondere zur Erläuterungsprüfung und Erschütterung des gerichtlichen Gutachtens. Rechtsgrundlage ist § 91 Abs. 1 ZPO.

Ausgang: Abänderung der Kostenfestsetzung zugunsten der Beklagten: Anerkennung und Festsetzung zusätzlicher Privatgutachterkosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Privatgutachterkosten sind erstattungsfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich sind und zur überzeugenden Erschütterung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens dienen.

2

Die bloße Sachkunde der Partei ersetzt nicht die Notwendigkeit eines Privatgutachters, sofern nur ein fachverständiger Drittexperte die Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen substanziiert in Frage stellen kann.

3

Die Hinzuziehung eines Privatgutachters zur Befragung des gerichtlich bestellten Sachverständigen im Verhandlungstermin kann erstattungsfähige Kosten begründen, wenn dies zur Überprüfung und ggf. Widerlegung der Erläuterungen erforderlich ist.

4

Bei Kostenfestsetzungen nach Änderung der Entscheidung ist der Gegenstandswert für die Kostenentscheidung nach dem Abänderungsbegehren zu bemessen; die Kostengrundlage ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Relevante Normen
§ 91 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 4 O 304/03

Tenor

In Abänderung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses werden die von dem Kläger an die Beklagten zu erstattenden Kosten anderweitig auf 2.884,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. August 2004 festgesetzt.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 1.567,32 €.

Gründe

2

Zu Recht wenden sich die Beklagten gegen die Absetzung der von ihnen aufgewandten Privatgutachterkosten in Höhe von insgesamt 1.567,32 €.

3

Hierbei handelt es sich Auslagen, die im konkreten Fall zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Beklagten notwendig waren. Nachdem das zahnärztliche Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. L vom 11. Februar 2004 vorlag mit negativem Ergebnis für die Beklagten, konnten die dort getroffenen Feststellungen realistisch betrachtet nur durch ein Gutachten eines Privatgutachters überzeugend angegriffen und erschüttert werden. Eigenen sachlichen Einwendungen der Beklagten wäre trotz eigener Sachkunde als bloßer Parteivortrag nicht dieselbe Gewichtung zugekommen. Zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange war darüber hinaus auch die Hinzuziehung ihres Privatgutachters I zur Befragung des gerichtlich bestellten Sachverständigen im Termin vom 29. Juni 2004 erforderlich, um dessen Erläuterungen zu überprüfen und ihnen gegebenenfalls entgegen zu treten. Auch dies konnte nachhaltig nur durch einen Sachverständigen und nicht durch die als Partei betroffenen Beklagten erfolgen.

4

Ihre erstattungsfähigen Kosten erhöhen sich damit um 1.567,32 € auf insgesamt 2.884,38 €.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; der Gegenstandswert folgt aus dem Abänderungsbegehren der Beklagten.