Beschwerde zu Erstattungsfähigkeit von Mahnanwaltskosten zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Streitgegenstand war die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten, nachdem ein Gläubiger im Mahnverfahren einen bei dem Streitgericht nicht zugelassenen Anwalt beauftragte. Das OLG Hamm verneint, dass hierin bereits ein notwendiger Anwaltwechsel i.S.d. § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO liegt. Kosten eines Mahnanwalts neben denen eines Prozessbevollmächtigten sind nur erstattungsfähig, wenn kein Widerspruch zu erwarten war und das Verfahren im Mahnverfahren endgültig erledigt werden konnte. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen Kostenentscheidung zurückgewiesen; Beschwerdeführer trägt Kosten (Gegenstandswert 1.171,80 DM).
Abstrakte Rechtssätze
Ein notwendiger Anwaltwechsel im Sinne des § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO liegt nicht bereits dann vor, wenn der Gläubiger für das Mahnverfahren einen bei dem späteren Streitgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt beauftragt, obwohl ein Übergang in das streitige Verfahren vorhersehbar ist.
Die Kosten eines im Mahnverfahren tätigen Rechtsanwalts sind neben denen eines Prozessbevollmächtigten nur dann erstattungsfähig, wenn mit keinem Widerspruch gegen den Mahnbescheid zu rechnen war und mit einer endgültigen Erledigung der Sache im Mahnverfahren gerechnet werden durfte.
Abweichende Rechtsprechung kann verlangen, dass ein beauftragter Rechtsanwalt sowohl beim Mahngericht als auch beim Streitgericht zugelassen sein muss, um dessen Gebühren gegenüber dem Gegner wegen Notwendigkeit ansetzen zu können.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 9 O 194/97
Tenor
Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung kostenpflichtig nach einem Gegenstandswert von 1.171,80 DM zurückgewiesen.
Rubrum
Der Senat teilt nicht die Auffassung, ein notwendiger Anwaltwechsel im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO liege auch dann vor, wenn ein Gläubiger einen nicht beim Streitgericht zugelassenen Rechtsanwalt mit der Durchführung des Mahnverfahrens beauftragt, obwohl für ihn absehbar ist, daß die Angelegenheit ins streitige Verfahren übergehen wird und deshalb von einem beim Streitgericht zugelassenen Anwalt übernommen werden muß. Vielmehr vertritt er nach wie vor die Auffassung, daß die Kosten eines Mahnanwalts neben denen eines Prozeßbevollmächtigten nur dann erstattungsfähig sind, wenn ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid nicht zu erwarten war und mit einer endgültigen Erledigung der Sache im Mahnverfahren gerechnet werden durfte (vgl. Senatsbeschluß vom 17. Februar 1989 in Anwaltsblatt 1990, 326 f.). Im übrigen hat das OLG Düsseldorf seine frühere Rechtsprechung hierzu teilweise aufgegeben; es vertritt nunmehr die Ansicht, daß ein Gläubiger aus kostenrechtlicher Sicht einen Rechtsanwalt beauftragen muß, der sowohl bei dem Mahngericht als auch bei dem Streitgericht zugelassen ist (vgl. Beschluß vom 15. März 1990 in Anwaltsblatt 1990, aaO).