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Oberlandesgericht Hamm·23 W 45/05·23.05.2005

Sofortige Beschwerde: Keine Anrechnung vorgerichtlicher Geschäftsgebühr (VV 2400 RVG)

ZivilrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger rügten die Nichtberücksichtigung hälftiger Anrechnung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nach VV 2400 RVG. Das OLG bestätigt die Entscheidung der Rechtspflegerin und weist die Beschwerde zurück. Vorgerichtliche Geschäftsgebühren sind bei der gerichtlichen Kostenfestsetzung nicht gegen den Gegner festsetzbar; die Anrechnungsregel ändert daran nichts. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Gegenstandswert wurde nach dem Abänderungsbegehren bemessen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Kläger gegen die Nichtanrechnung vorgerichtlicher Geschäftsgebühren als unbegründet zurückgewiesen; Kosten- und Gegenstandswertfestsetzung bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorgerichtliche Geschäftsgebühren (insbesondere VV 2400 RVG) sind außergerichtliche Kosten und können bei der gerichtlichen Kostenfestsetzung nicht gegen den Prozessgegner festgesetzt werden.

2

Die Geschäftsgebühr nach VV 2400 RVG ist, gleich § 118 BRAGO, als vorgerichtliche Kosten zu qualifizieren und bleibt bei der Festsetzung der Prozessgebühren unberücksichtigt.

3

Eine Anrechnungsbestimmung in den Vorbemerkungen (Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 2 VV) hindert nicht die Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr gegen den Gegner.

4

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach dem begehrten Abänderungsbegehren und ist insoweit für die Bemessung des Streitwerts maßgeblich.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ VV 2400 RVG§ 118 BRAGO§ Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 2 des Vergütungsverzeichnisses§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 2 O 298/04

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig nach einem Gegenstandswert von 398,95 Euro zurückgewiesen.

Gründe

2

Die zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Zu Recht hat die Rechtspflegerin die von den Klägern begehrte hälftige Anrechnung der angeblich zugunsten der Beklagten angefallenen vorgerichtlichen Geschäftsgebühr gemäß VV 2400 RVG über 997,37 Euro auf die von den Beklagten zur Kostenausgleichung angemeldeten Verfahrensgebühr nicht vorgenommen. Nach wie vor können die außergerichtlich entstandenen Gebühren nicht vom Gericht gegen den Gegner festgesetzt werden (vgl. AnwK-RVG/Hembach/Wahlen, VV Vorb. 2.4 Rdnr. 27 mit weiteren Nachweisen). Bei der Geschäftsgebühr gemäß VV 2400 RVG handelt es sich ebenso wie bei der gemäß § 118 BRAGO um vorgerichtliche Kosten, die bei der Kostenfestsetzung nicht zu berücksichtigen sind. Die Anrechnungsbestimmung nach Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 2 des Vergütungsverzeichnisses hindert die Festsetzung der vollen Prozessgebühr gegen den Gegner nicht (vgl. Gerold/Schmidt-Madert, RVG, VV 2400 bis 2403 Rdnr. 205).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus dem Abänderungsbegehren (80 % von 498,69 Euro = 398,95 Euro).