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Oberlandesgericht Hamm·23 W 442/00·28.10.2001

Zurückweisung der sofortigen Beschwerde: BRAGO-Gebühren und Umsatzsteuer bei Mehrfachvertretung

VerfahrensrechtKostenrechtAnwaltsvergütungsrecht (BRAGO)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Verfügungsbeklagten rügten die Ablehnung eines dreifachen Anwaltsgebührenansatzes sowie die Nichtberücksichtigung von Umsatzsteuer. Das OLG bestätigt die Anwendung von § 7 Abs. 2 BRAGO bei selbständigen Unterlassungsgegenern und verneint Mehrfachgebühren nach § 6 Abs.1 BRAGO; der Gesamtstreitwert von 50.000 DM ist umfassend festgesetzt. Umsatzsteuerpflicht für die Eigenvertretung wird abgelehnt, da es sich um ein berufsbezogenes Innengeschäft handelt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen Gebührenansatz und Umsatzsteuerablehnung als unbegründet abgewiesen; Beschwerde zurückgewiesen und kostenpflichtig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erbringt ein Anwalt für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit nicht identische Leistungen, so entstehen die einzelnen Gebühren nur einmal (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGO).

2

Ein Mehraufwand durch Mehrfachvertretung wird durch Addition der Einzelstreitwerte und Erhöhung des Gesamtstreitwerts ausgeglichen; gegenüber jedem Streitgenossen kann der Anwalt Gebühren nur anteilig geltend machen (§§ 6 Abs.3, 7 Abs.1 BRAGO).

3

Ist die Rechtsverteidigung jedes Streitgenossen in eigener Sache zu erfüllen, findet § 7 Abs. 2 BRAGO (in Verbindung mit § 91 Abs.2 Satz 4 BRAGO) und nicht § 6 Abs.1 Satz 2 BRAGO Anwendung.

4

Die Formulierung "Der Streitwert wird auf 50.000 DM festgesetzt" stellt eine umfassende Bewertung des gesamten Verfahrens dar und rechtfertigt die Festsetzung des Gesamtstreitwerts in entsprechender Höhe.

5

Eigenvertretung in beruflichen Angelegenheiten (sog. Innengeschäft) unterliegt nicht der Umsatzbesteuerung; insoweit besteht keine Mehrwertsteuerpflicht auf Anwaltskosten bei beruflicher Tätigkeit.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 2 BRAGO§ 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGO§ 6 Abs. 3 Satz 1 BRAGO§ 7 Abs. 1 BRAGO§ 7 Abs. 2 BRAGO in Verbindung mit § 91 Abs. 2 Satz 4 BRAGO§ 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 4 O 437/99

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten wird kostenpflichtig nach einem Gegenstandswert bis zu 6.000 DM zurückgewiesen.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten hat keinen Erfolg.

3

Mit zutreffender Begründung hat die Rechtspflegerin den dreifachen Ansatz der im Ausgangsrechtsstreit für einen jeden der Verfügungsbeklagten angefallenen Prozess- und Verhandlungsgebühr nebst Nebenkosten abgelehnt und unter Hinweis auf die Regelung des § 7 Abs. 2 BRAGO diese Gebühren jeweils nur einmal nach dem auf 50.000 DM für die erste Instanz festgesetzten Streitwert berücksichtigt.

4

Zwar ist den Verfügungsbeklagten darin beizupflichten, dass der Anwalt, der in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird, gegenüber jedem einzeln abrechnen kann. Allerdings fallen bei nicht identischem Gegenstand seiner für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit erbrachten Leistungen die einzelnen Gebühren nur einmal an (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGO). Dem durch die Mehrfachvertretung anfallenden Mehraufwand wird in diesen Fällen im Wege einer durch Addition der Einzelstreitwerte vorzunehmenden Streitwerterhöhung Rechnung getragen. Gegenüber jedem einzelnen Streitgenossen kann der Anwalt aber nur die Gebühren entsprechend dem Verhältnis der Einzelbeteiligung am Gesamtstreitwert geltend machen ( § 6 Abs. 3 Satz 1 BRAGO, insgesamt aber nicht mehr als die Summe der nach dem Gesamtstreitwert einmal angefallenen Gebühren ( §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 BRAGO).

5

Dem trägt der angefochtene Beschluss zutreffend Rechnung. Der Gegenstand der jeweils in eigener Sache durchgeführten Rechtsverteidigung der Verfügungsbeklagten war nicht derselbe. Die von ihnen verlangte Unterlassung bestimmter werbewirksamer Formulierungen in Zusammenhang mit dem Betrieb ihrer gemeinschaftlichen Anwaltspraxis war von einem jeden von ihnen unabhängig voneinander zu erfüllen. Damit kommt § 7 Abs. 2 BRAGO - in Verbindung mit § 91 Abs. 2 Satz 4 BRAGO - und nicht § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO zur Anwendung.

6

Der Gebührenberechnung im angefochtenen Beschluss ist zu Recht ein Gesamtstreitwert von 50.000 auf der Grundlage der Streitwertfestsetzung des Landgerichts zugrunde gelegt worden. Eine andere Deutung läßt der Wortlaut der Ziffer 7 des Anordnungsbeschlusses des LG Essen vom 03.09.1999 - "Der Streitwert wird auf 50.000 DM festgesetzt" - nicht zu. Er beinhaltet eine umfassende Bewertung des Streitwerts des gesamten Verfahrens im Sinne einer Zusammenrechnung der einzelnen Gegenstände.

7

Der Ansatz von Umsatzsteuer auf die Anwaltskosten der Verfügungsbeklagten ist ebenfalls zu Recht abgelehnt worden.

8

Für die Einholung der von den Verfügungsbeklagten beantragten Auskunft des Bundesfinanzministeriums zur Frage der Umsatzbesteuerung im konkreten Fall bestand keine Veranlassung. Die in diesem Zusammenhang anstehenden Rechtsfragen sind bereits durch die Rechtsprechung abschließend geklärt. Danach gilt folgendes:

9

Wird der Anwalt in eigener Angelegenheit tätig, fällt Mehrwertsteuer nur bei sog. "Außengeschäften" aus Anlaß einer reinen Privattätigkeit an. Betrifft die anwaltliche Tätigkeit ein "Innengeschäft" - aus beruflicher Angelegenheit – liegt keine Leistung für Zwecke außerhalb des Unternehmens und damit kein mehrwertsteuerpflichtiger Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 b UStG ein (vgl. Stellungnahme der OFD Düsseldorf vom 15.2.1982 in AnwBl. 1982, 193; Senatbeschluss vom 5.2.1985 in JurBüro 1985, 1190; von Eicken in Gerold-Schmidt, BRAGO, 14. Aufl., § 25 A 6 mwN).

10

Die Eigenvertretung der Verfügungsbeklagten im Ausgangsrechtsstreit unterliegt danach nicht der Mehrwertbesteuerung. Denn sie betraf keine Leistungen außerhalb ihrer Anwaltskanzlei. Sie erfolgte in einer beruflichen Angelegenheit aller drei Verfügungsbeklagten. Das Unterlassungsbegehren der Verfügungsklägerin ist ausschließlich dem Bereich der anwaltlichen Tätigkeiten der Verfügungsbeklagten zuzuordnen; die beanstandeten Formulierungen in der von ihnen verteilten Kanzleibroschüre und dem dazugehörigen Rundschreiben dienten der Werbung von Mandanten.

11

Die sofortige Beschwerde war daher in vollem Umfang zurückzuweisen.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 12 GKG, 3 ZPO.