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Oberlandesgericht Hamm·23 W 432/98·09.12.1998

Beschwerde gegen Festsetzung von Zwangsvollstreckungskosten zurückgewiesen (BRAGO-Gebühr nicht entstanden)

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Rechtsnachfolgerin der Klägerin beantragte die Festsetzung von Zwangsvollstreckungskosten; die Rechtspflegerin wies den Antrag zurück. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Zurückweisung, weil die geltend gemachte BRAGO-Gebühr (§57 BRAGO) nicht entstanden sei. Die Anwälte hatten die Gebühr für eine 'Klauselumschreibung' berechnet; eine bloße Änderung einer vorhandenen vollstreckbaren Ausfertigung ist keine Neuherstellung i.S.v. §733 ZPO. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §97 Abs.1 ZPO.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf Festsetzung von Zwangsvollstreckungskosten abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nach BRAGO geltend gemachte Vollstreckungsgebühr entsteht nicht, wenn das einschlägige Verfahren (§727 ZPO) von den Prozessbevollmächtigten betrieben wird.

2

Die Berechnung einer Gebühr für eine 'Klauselumschreibung' durch anwaltliche Bevollmächtigte löst nicht ohne Weiteres eine Vollstreckungsgebühr nach BRAGO aus.

3

Die Erteilung einer zusätzlichen vollstreckbaren Ausfertigung ist als besondere Angelegenheit i.S.d. §58 Abs.3 Nr.2 BRAGO zu behandeln; die bloße Änderung oder Qualifizierung einer bereits vorhandenen Ausfertigung ist nicht gleichzusetzen mit der Neuherstellung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§733 ZPO).

4

Ein Antrag auf Festsetzung von Zwangsvollstreckungskosten kann zurückgewiesen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für das Entstehen der geltend gemachten Gebühr fehlen; die Kostenentscheidung erfolgt nach §97 Abs.1 ZPO.

Relevante Normen
§ 57 BRAGO§ 727 ZPO§ 58 Abs. 3 Nr. 2 BRAGO§ 733 ZPO§ 733 Abs. 3 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 12 O 353/97

Tenor

Die Beschwerde wird kostenpflichtig nach einem Gegens-tandswert bis 1.200,00 DM zurückgewiesen.

Gründe

2

Zutreffend hat die Rechtspflegerin den Antrag der Rechtsnachfolgerin der Klägerin auf Festsetzung von Zwangsvollstreckungskosten zurückgewiesen, weil die angemeldete Gebühr ihre Anwälte nach § 57 BRAGO nicht zur Entstehung gelangt ist.

3

Die Anwälte der Gläubigerin haben die Gebühr ausdrücklich "für die Klauselumschreibung" berechnet (Liquidation vom 02. Juli 1998; Bl. 98 GA). Damit ist das von ihnen nach § 727 ZPO durchgeführte Verfahren zutreffend erfaßt. Dieses löst aber keine Vollstreckungsgebühr aus, wenn es - wie hier - von den Prozeßbevollmächtigten betrieben wird (vgl. Göttlich/Mümmler, BRAGO, 19. Aufl. 1997, unter "Rechtsnachfolger" zu 2.2). Allerdings meint die Gläubigerin nunmehr, es greife § 58 Abs. 3 Nr. 2 BRAGO ein, wonach die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung gemäß § 733 ZPO als besondere Angelegenheit gilt (vgl. Göttlich/Mümmler, a.a.O., unter "Vollstreckungsklausel" zu 2). Ein solcher Fall ist vorliegend aber nicht gegeben. Vielmehr hat die Gläubigerin die ihrer Rechtsvorgängerin erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils vom 05. Dezember 1997 vorgelegt, welche sodann antragsgemäß mit einer qualifizierten Klausel versehen worden ist (Bl. 87 GA). Es ist also gerade keine zusätzliche vollstreckbare Ausfertigung erteilt worden, die besonders hätte kenntlich gemacht werden müssen (§ 733 Abs. 3 ZPO), um den Schuldner vor einer doppelten Inanspruchnahme zu schützen, weil auch die erste Ausfertigung weiterhin zur Vollstreckung eingesetzt werden könnte. Die bloße Änderung einer vorhandenen Ausfertigung ist weder tatsächlich noch rechtlich der Neuherstellung einer vollstreckbaren Ausfertigung gleichzusetzen (vgl. im einzelnen Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 20. April 1972 in JurBüro 1972, 702 f. = Rpfleger 1972, 264).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.