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Oberlandesgericht Hamm·23 W 410/01·28.11.2001

Erinnerung/sofortige Beschwerde: Kostenfestsetzung wegen Einbeziehung selbständigen Beweisverfahrens abgeändert

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger richteten eine als Erinnerung bezeichnete sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung der Rechtspflegerin. Streitpunkt war die Berücksichtigung von Gerichtskosten und Gebühren des vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahrens. Das Oberlandesgericht gab der Beschwerde teilweise statt und setzte den zu erstattenden Betrag abändernd höher fest, weil der Gegenstand des Beweisverfahrens insgesamt auch Gegenstand der Hauptsache war. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 Abs. 1 ZPO; der Beschwerdewert wurde nach GKG und ZPO bemessen.

Ausgang: Erinnerung/sofortige Beschwerde teilweise stattgegeben; Kostenfestsetzung auf 10.284,50 DM abgeändert, Beklagte trägt Beschwerdekosten

Abstrakte Rechtssätze

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Die als "Erinnerung" bezeichnete Rechtsbehelf kann als sofortige Beschwerde nach §§ 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG zulässig sein.

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Bei der Kostenfestsetzung können Gerichtskosten und Gebühren eines selbständigen Beweisverfahrens ganz oder anteilig in die Kostenentscheidung des Hauptsacheverfahrens einbezogen werden, soweit der Gegenstand des Beweisverfahrens auch Gegenstand der Hauptsache ist.

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Zur Feststellung der Identität der Streitgegenstände ist nicht allein auf die Streitwerte abzustellen; maßgeblich ist, ob das selbständige Beweisverfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Hauptsache erforderlich war und das Gericht über dieselbe Angelegenheit zu entscheiden hatte.

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Die Grundlage der Kostenfestsetzung bildet § 91 Abs. 1 ZPO; die Bemessung des Beschwerde- bzw. Streitwerts richtet sich nach §§ 12 Abs. 1 GKG und 3 ZPO.

Relevante Normen
§ 104 Abs. 3 ZPO§ 11 Abs. 1 RPflG§ 6 BRAGO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 12 Abs. 1 GKG§ 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 4 O 113/01

Tenor

Der den Klägern durch die Beklagte zu erstattende Betrag wird abändernd auf 10.284,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13. Juli 2001 festgesetzt.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 1.173,52 DM.

Gründe

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Der als "Erinnerung" bezeichnete Rechtsbehelf der Kläger ist als sofortige Beschwerde zulässig (§§ 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG) und hat auch in der Sache Erfolg.

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Der Senat legt ihr mit Schriftsatz vom 31. August 2001 eingelegtes Rechtsmittel dahin aus, sich insgesamt dagegen wenden zu wollen, daß die Rechtspflegerin von ihnen mit Schriftsatz vom 12. Juli 2001 angemeldete Kosten mit der Begründung abgesetzt hat, der Streitwert des Hauptsacherechtsstreits sei geringer als der des vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahrens 4 OH 3/00 LG Paderborn. Es geht deshalb zum einen darum, daß die Rechtspflegerin anteilig die Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens in Höhe von 802,32 DM (4.183,10 DM - 3.380,78 DM) aberkannt hat, und zum anderen darum, daß sie für die Prozeß- und die Beweisgebühr jeweils nur von dem Streitwert des Hauptsacherechtsstreits von 32.858,00 DM und nicht dem des selbständigen Beweisverfahrens von 40.658,00 DM ausgegangen ist, wodurch sich eine Gebührendifferenz von 371,20 DM einschließlich Umsatzsteuer ergibt (2 x (1.345,00 DM - 1.185,00 DM) x 1,16). Der den Klägern zu erstattende Betrag ist um die Summe von 1.173,52 DM (802,32 DM + 371,20 DM) von 9.110,98 DM auf 10.284,50 DM nebst Zinsen zu erhöhen.

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Wegen des Inhalts des von der Rechtspflegerin bisher noch nicht beschiedenen zweiten Kostenfestsetzungsantrags der Kläger vom 06. August 2001, zu dem sie wegen der nun angemeldeten Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO ggf. eine Nachfestsetzung vorzunehmen hat, geht der Senat davon aus, daß die Kläger im hiesigen Beschwerdeverfahren angesichts der im selbständigen Beweisverfahren unterbliebenen Verhandlung nicht zusätzlich die im Kostenfestsetzungsantrag vom 12. Juli 2001 angemeldete Verhandlungsgebühr nach einem höheren als dem für den Hauptsacherechtsstreit festgesetzten Streitwert weiterverfolgen wollen.

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Zwar ist die Rechtspflegerin zu Recht von der ständigen Rechtsprechung des Senats ausgegangen, nach der die im Hauptsacheprozeß ergangene Kostenentscheidung nur diejenigen Kosten des selbständigen Beweisverfahrens erfaßt, die sich auf den Streitgegenstand der Hauptsache beziehen, und deshalb die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens bei der Kostenfestsetzung für den Hauptprozeß gegebenenfalls nur anteilig berücksichtigt werden können (siehe z.B. OLG Hamm JurBüro 1979, 905; JurBüro 1980, 450). Zur Feststellung einer Identität der Streitgegenstände kann aber nicht nur auf die Streitwerte abgestellt werden. Vielmehr ist entscheidend, ob das selbständige Beweisverfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Hinblick auf den Hauptsacheprozeß erforderlich war und sich das Gericht in diesem mit derselben Angelegenheit zu befassen und hierüber zu entscheiden hatte (OLG Hamm JurBüro 1996, 376). Dies war hier der Fall. Die Kläger haben mit ihrer Klageschrift vom 17. Februar 2001 genau die Schadenspositionen im Gesamtwert von 40.658,00 DM zur Entscheidung gestellt, die der Sachverständigen G in seinem Gutachten vom 25. Mai 2000 im selbständigen Beweisverfahren ermittelt und in deren Höhe das Landgericht mit Beschluß vom 11. August 2000 den Streitwert für jenes Verfahren festgesetzt hatte. Der abweichende Streitwert des Hauptsacheprozesses von 32.858,00 DM ergab sich lediglich daraus, daß die Kläger einerseits ihre Schadensersatzansprüche mit einem unstreitigen Restwerklohnanspruch der Beklagten von 10.800,00 DM verrechnet und andererseits zusätzlich einen vom Landgericht mit 3.000,00 DM bewerteten Feststellungsantrag gestellt haben. Dies ändert nichts daran, daß der Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens insgesamt auch zum Gegenstand des Hauptsacheprozesses gemacht worden ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes, der dem Abänderungsbegehren der Kläger entspricht, beruht auf §§ 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.