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Oberlandesgericht Hamm·23 W 389/01·12.12.2001

Beschwerde gegen Kostenfestsetzung: Anerkenntnis begründet keine Gebührenminderung

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte richtete eine sofortige Beschwerde gegen die vom Rechtspfleger festgesetzten Gerichtskosten, insbesondere gegen die dreifache Verfahrensgebühr nach Nr. 1201 KV. Das OLG bestätigt die Gebührenfestsetzung und weist die Beschwerde zurück, da das mit Verwahrung erklärte Anerkenntnis die Kostenfrage nicht beendet und Nr. 1202 KV deshalb nicht anwendbar ist. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Wertfestsetzung auf §§ 12 GKG, 3 ZPO.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Kostenfestsetzung nach Nr.1201 KV als unbegründet abgewiesen; Gebührensatz bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anerkenntnis mit Verwahrung gegen die Kostenlast führt nicht zur Gebührenminderung nach Nr. 1202 KV, wenn die Kostenfrage weiterhin streitig ist und das Gericht über sie zu entscheiden hat.

2

Eine dreifache Verfahrensgebühr nach Nr. 1201 KV kann vom Rechtspfleger angesetzt werden, wenn keine in Nr. 1202 KV geregelte Verfahrensbeendigung vorliegt.

3

Erforderlich ist eine sachliche Entscheidung des Gerichts über die Kosten, vergleichbar mit einer übereinstimmenden Erledigungserklärung nach § 91a ZPO, wenn die Kosten noch streitig sind.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach §§ 12 GKG und 3 ZPO.

Relevante Normen
§ 11 GKG§ 97 Abs. 1 ZPO§ 12 GKG§ 3 ZPO§ 91 a ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 8 O 522/00

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten wird kostenpflichtig nach einem Gegenstandswert bis zu 1.200 DM zurückgewiesen.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg.

3

Die im Ausgangsrechtsstreit anfallenen Gerichtskosten sind vom Rechtspfleger zu Recht mit einer dreifachen Verfahrensgebühr gemäß Nr. 1201 KV der Anlage 1 zu § 11 GKG in Ansatz gebracht worden.

4

Das unter Verwahrung gegen die Kostenlast in der mündlichen Verhandlung vom 29. Dezember 2000 erklärte Anerkenntnis des Beklagten bewirkt keine Gebührenkürzung nach Nr. 1202 KV. Es lag kein Fall der durch diese Kostenvorschrift "belohnten" Verfahrensbeendigung vor. Denn über die auch nach dem Anerkenntnis noch streitige und daher entscheidungsbedürftige Kostenfrage hatte das Gericht sachlich unter Einbeziehung des maßgeblichen Sachverhalts – vergleichbar mit dem Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung gemäß § 91 a ZPO – zu entscheiden (vgl. Senatsbeschluss vom 28.06.2001 in 23 W 475/00 und Senatsbeschluss vom 30.08.1996 in 23 W 273/96; OLG Hamburg MDR 2000, 111; OLG Karlsruhe MDR 1997, 399 = JurBüro 1997, 1096; Lappe in NJW 1998, 1186; Zöller-Herget, ZPO, 22. Aufl., § 307 Rn. 12; a.A. OLG München MDR 1998, 242 = NJW-RR 1998, 720 = JurBüro 1998, 371;Herget MDR 1995, 795,1097).

5

Damit verbleibt es beim Ansatz der mit Klageeinreichung in Höhe von 1.065,00 DM angefallenen 3,0-Verfahrensgebühr.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 12 GKG, 3 ZPO.