Kostenfestsetzung: Löschungsantrag beim Grundbuchamt nicht als Prozesskosten
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin beantragte im Kostenfestsetzungsverfahren die Anerkennung einer höheren Geschäftsgebühr nach §118 BRAGO für einen Löschungsantrag beim Grundbuchamt. Das OLG Hamm wies die Beschwerde zurück und stellte fest, dass der Löschungsantrag nicht zum Rechtszug gehört und daher nicht Gegenstand der Kostenfestsetzung nach §§103 ff. ZPO sein kann. Ansprüche hieraus sind ggf. nach §945 ZPO gesondert geltend zu machen; der Gegenstandswert bemisst sich nach der Antragstellung (§97 ZPO).
Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Festsetzung einer 2/10-Gebühr zurückgewiesen; Löschungsantragskosten nicht Gegenstand der Kostenfestsetzung
Abstrakte Rechtssätze
Ein Löschungsantrag beim Grundbuchamt, der nicht zum Rechtszug gehört, begründet keine Prozesskosten, die im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§103 ff. ZPO festzusetzen sind.
Für Tätigkeiten, die nicht zum Rechtszug gehören, entsteht eine gesonderte Gebühr nach dem 12. Abschnitt BRAGO ("sonstige Angelegenheiten"); solche Gebühren sind keine Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Kostenfestsetzung.
Die Geltendmachung von Schäden oder Kosten im Zusammenhang mit dem Rückgängigmachen des Vollzugs einer einstweiligen Verfügung ist grundsätzlich nach §945 ZPO zu verfolgen und nicht im Kostenfestsetzungsverfahren durchsetzbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO; der Gegenstandswert für die Kostenfestsetzung richtet sich nach der Antragstellung.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 2 O 336/97
Tenor
Die Beschwerde wird kostenpflichtig nach einem Gegenstandswert von 906,54 DM zurückgewiesen.
Gründe
Nachdem der Antragsteller für das im Grundbuch von E Bl. ####1 eingetragene Grundstück der Antragsgegnerin ein Verfügungsverbot erwirkt, sodann aber seinen Verfügungsantrag im Widerspruchsverfahren zurückgenommen hatte, ist von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 29. Dezember 1998 an das Grundbuchamt beantragt worden, das Verfügungsverbot wieder zu löschen. Hierfür haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin eine Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO in Höhe von 7,5/10 in Rechnung gestellt. Diese Kosten sind von der Antragsgegnerin im Rahmen der Festsetzung nach den §§ 103 ff ZPO mit angemeldet worden. Die Rechtspflegerin hat insoweit einen 2/10-Gebühr nach § 120 Abs. 1 BRAGO zugebilligt. Dagegen richtet sich die Beschwerde, mit welcher die Antragsgegnerin die Festsetzung mindestens einer 5/10-Gebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 verfolgt.
Diesem Begehren muß der Erfolg versagt bleiben. Zwar ist der angefochtene Beschluß unrichtig, aber nicht zum Nachteil der Antragsgegnerin. Denn für den Löschungsantrag an das Grundbuchamt hätte überhaupt keine Gebühr festgesetzt werden dürfen.
Der Löschungsantrag gehört nicht zum Rechtszug, was keiner Ausführung bedarf, weil die Anwälte hierfür eine gesonderte Gebühr nach dem 12. Abschnitt der BRAGO für eine Tätigkeit "in sonstigen Angelegenheiten" verlangen und auch die Rechtspflegerin das Entstehen einer solchen Gebühr nicht in Zweifel zieht (vgl. im übrigen § 59 Abs. 2 BRAGO). Mithin handelt es sich bei den Kosten für diesen Antrag nicht um Kosten des Rechtsstreits. Sie werden also von dem Kostenbeschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund, ergangen am 16. Dezember 1998 auf der gesetzlichen Grundlage des § 269 Abs. 3 ZPO, nicht erfaßt. Es geht hierbei auch nicht um Vollstreckungskosten (§ 788 ZPO), da die Antragsgegnerin nichts zu vollstrecken hatte, sondern lediglich den Vollzug der wirkungslos gewordenen einstweiligen Verfügung vom 8. August 1997 rückgängig machen wollte. Das ist aber ein typischer Fall des § 945 ZPO, der hier als Anspruchsgrundlage einschlägig ist. Die Geltendmachung dieses Schadens kann aber nicht im Kostenfestsetzungsverfahren erfolgen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, der Gegenstandswert ergibt sich aus der Antragstellung.