Zurückweisung der Beschwerde: Keine Erstattung von Hausverwalterkosten
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde der Kläger gegen den Kostenansatz wurde kostenpflichtig zurückgewiesen. Streitgegenstand war die Erstattungsfähigkeit von Vergütungen eines Hausverwalters für seine Mitwirkung im Rechtsstreit. Das Gericht stellte klar, dass grundsätzlich nur die Gebühren eines Rechtsanwalts erstattungsfähig sind; Aufwendungen für nicht-anwaltliche Hilfspersonen sind nur ausnahmsweise nach § 91 ZPO ersetzbar. Zeugengelder sind gesondert zu behandeln und begründen keine Doppelvergütung.
Ausgang: Beschwerde gegen den Kostenansatz zurückgewiesen; Verwaltervergütung nicht erstattungsfähig
Abstrakte Rechtssätze
Eine Partei kann grundsätzlich keine Kosten für die Führung ihrer eigenen Prozeßführung von der unterlegenen Partei verlangen, auch nicht für die Inanspruchnahme nicht-anwaltlicher Hilfspersonen.
Erstattungsfähig sind in der Regel nur die Gebühren eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistandes; ein Anspruch auf Erstattung weiterer Anwaltswechsel oder zusätzlicher Anwälte besteht nur ausnahmsweise nach § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO.
Aufwendungen für eine sonstige Hilfsperson sind nur insoweit zu erstatten, wie diese Kosten ansonsten der Partei selbst entstanden und nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu ersetzen wären.
Für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen kann nach dem ZSEG Zeugengeld bzw. Sitzungsauslagen geltend gemacht werden; die Geltendmachung eines Zeugengeldanspruchs durch den Zeugen begründet jedoch keinen zusätzlichen Erstattungsanspruch der Partei und doppelte Abrechnungen sind unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 7 O 189/00
Tenor
Die Beschwerde wird nach einem Gegenstandswert von 1.477,84 Euro kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Zutreffend hat der Rechtspfleger die von den Kläger angemeldete Vergütung für die Mitwirkung des Hausverwalters an dem Rechtsstreit als nicht prozeßnotwendig außer Ansatz gelassen und zur Begründung auf den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 6. Juni 2001 – veröffentlicht in JurBüro 2001, 648 f – verwiesen. Einwendungen gegen die tragenden Grundsätze dieser Entscheidung haben die Kläger nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
In Rechtsprechung und Literatur ist allgemein anerkannt, daß eine Partei für die Tätigkeit der eigenen Prozeßführung grundsätzlich keine Entschädigung vom kostenpflichtigen Gegner verlangen kann, und zwar auch dann nicht, wenn sie sich hierzu einer Hilfsperson bedient (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl. 2002, Rdnr. 13 zu § 91 unter "Bearbeitung"; siehe zuletzt Senatsbeschluß vom 25. November 2002 zu 23 W 317/02). Erstattungsfähig sind in aller Regel lediglich die Gebühren nur eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistandes. Selbst für einen Anwaltswechsel oder die Einschaltung eines weiteren Anwalts braucht die unterlegene Gegenpartei nur ausnahmsweise einzustehen (§ 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Beauftragt die Partei (zusätzlich) eine andere Person als einen Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand, so kommt die Erstattung allein solcher Aufwendungen in Betracht, die ansonsten bei der Partei selbst angefallen und dieser nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu ersetzen wären (vgl. bereits Senatsbeschluß vom 7. Juni 1972 in JurBüro 1972, 785 mwN). Derartige Kosten sind jedoch nicht Gegenstand der Rechnungen des Verwalters vom 19. Dezember 2000 über 1.067,20 DM und vom 21. Dezember 2001 über 1.823,20 DM.
Abgerechnet werden allerdings auch Zeiten für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen, für die eine Partei gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO Kostenerstattung nach dem ZSEG beanspruchen kann. Der Verwalter ist jedoch zu diesen Terminen als Zeuge geladen worden und hat den Termin beim OLG vom 13. Dezember 2001 mit 149,20 DM auch entsprechend abgerechnet (Bl. 210 d.A.). Insoweit werden also Kosten doppelt geltend gemacht. Warum die Abrechnung des Termins beim Landgericht vom 28. September 2000 unterblieben ist, kann dahinstehen. Die Nichtverfolgung des Anspruchs eines Zeugen auf Zeugengeld vermag eine Forderung der Partei auf Erstattung der ihr durch die Mitwirkung dieses Zeugen bei der Prozeßführung entstandenen Kosten nicht zu begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Gegenstandswert folgt aus dem Abänderungsbegehren.