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Oberlandesgericht Hamm·23 W 374/98·14.10.1998

Erinnerung/Beschwerde: Vorprozessuale Anwaltskosten des Versicherers nicht erstattungsfähig (Pauschale 40 DM)

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht Kostenentscheidungen in einem Versicherungs- und Schadensersatzstreit an; die Erinnerung wurde als sofortige Beschwerde behandelt. Das Oberlandesgericht bejahte überwiegend den Erfolg der Erinnerung und entschied, dass vorprozessuale Anwaltsmaßnahmen des Versicherers mangels Prozessbezogenheit nicht erstattungsfähig sind. Stattdessen wurden Telefon- und Übersendungsaufwendungen pauschal mit 40,00 DM berücksichtigt; übrige Anträge wurden zurückgewiesen.

Ausgang: In Teiländerung wurde dem Erinnerungsbegehren stattgegeben (pauschale Erstattung 40,00 DM); übrige Beschwerde und Festsetzungsbegehren zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorprozessuale Anwaltskosten eines Versicherers sind nur dann erstattungsfähig, wenn die Beauftragung eine hinreichende Prozessbezogenheit aufweist; bloße internen oder vorbereitenden Tätigkeiten rechtfertigen keine Kostenerstattung im späteren Prozess.

2

Die Prüfung, ob ein gemeldeter Schaden als Versicherungsfall abzuwickeln ist, gehört zu den alltäglichen Aufgaben des Versicherers und begründet grundsätzlich keinen Erstattungsanspruch für vorgelagerte anwaltliche Beratung.

3

Die Erfolgsprüfung des Rechtsstands gehört zu den ureigenen Aufgaben eines Prozessbevollmächtigten; dadurch ist die Beauftragung eines vorgeschalteten Anwalts in der Regel nicht prozessnotwendig.

4

Zur sachgerechten Bevollmächtigung und Information eines Prozessbevollmächtigten durch den Versicherer genügen regelmäßige Aktenüberlassung und fernmündliche Erörterung; persönliche Informationsreisen sind bei kostenbewusster Prozessführung nicht erforderlich; für Telefonate und Übersendungen kann eine pauschale Erstattung angesetzt werden.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 2 RpflG§ 92 ZPO§ Nr. 1909 der Anlage 1 zu § 11 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 2 O 344/97

Tenor

In Abänderung der angefochtenen Entscheidung hat der Klä-ger an die Beklagte weitere 40,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23. März 1998 zu erstatten.

Im übrigen werden die Beschwerde des Klägers und das Fest-setzungsgesuch der Beklagten zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Klä-ger nach einem Gegenstandswert bis 600,00 DM.

Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt nach einem Gegenstandswert bis 1.200,00 DM.

Gründe

2

Die nach ihrer Vorlage an das Oberlandesgericht gem. § 11 Abs. 2 RpflG als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung hat überwiegend Erfolg.

3

Der Senat ist der Auffassung, daß die Rechtsverteidigung der Beklagten weder die Einschaltung von Verkehrsanwälten noch eine Informationsreise zu den Prozeßbevollmächtigten erforderlich gemacht hat. In der Hauptsache ging es allein darum, ob die Beklagte für Unfallschäden schadensersatzpflichtig war, die der Kläger als Führer des versicherten Pkw mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,4 oo/o durch unangepaßte Fahrweise ohne Fremdbeteiligung verursacht hatte. Die Prüfung eines Versicherers, ob ein gemeldeter Schaden als Versicherungsfall abzuwickeln ist, gehört zu seinen alltäglichen Aufgaben und hat bereits zu erfolgen, noch bevor die Frage einer streitigen Auseinandersetzung im Raum steht. Wenn sich der Versicherer insoweit eines Rechtsanwalts bedient, so kann er diese Kosten schon deshalb nicht in einem späteren Rechtsstreit erstattet verlangen, weil es an der erforderlichen Prozeßbezogenheit fehlt. Abgesehen davon gehört die Erfolgsprüfung des eigenen Rechtsstandpunktes zu den ureigenen Aufgaben eines Prozeßbevollmächtigten, so daß auch aus diesem Grund die Beauftragung eines vorgeschaltenen Anwalts nicht prozeßnotwendig wäre.

4

Erhebt der Versicherungsnehmer Klage, weil er die Leistungsverweigerung des Versicherers nicht hinnehmen will, so stellt sich für diesen lediglich die Frage, wie er einen Prozeßbevollmächtigten zur Abwehr des Anspruchs bevollmächtigen und informieren soll. Dazu bedarf es keines persönlichen Besprechungstermins. Vielmehr reicht es hin, wenn der Sachbearbeiter des Versicherers die von ihm geführte Akte dem Rechtsanwalt zur Verfügung stellt und sich dazu fernmündlich äußert. Im Gegensatz zu sonstigen Prozessen, die überwiegend einen Sachverhalt des persönlichen Erlebens der Partei zum Gegenstand haben, kann der Versicherer nur auf schriftliche Unterlagen zurückgreifen, für deren Weitergabe an den Rechtsanwalt es keiner Informationsreise bedarf. Auch tritt der Gesichtspunkt, daß grundsätzlich einer jeden Partei das Recht zuzubilligen ist, durch persönlichen Kontakt mit ihrem Anwalt ein Vetrauensverhältnis begründen zu können, bei Streitigkeiten aus dem typischen Geschäftsbereich eines Unternehmens gänzlich in den Hintergrund. Deshalb hätte vorliegend die Beklagte bei kostenbewußter Prozeßführung keine Veranlassung gehabt, einen Mitarbeiter von N nach B zu schicken, um auf die Klage sachgerecht erwidern zu können. Soweit für die erforderlichen Telefonate und Übersendungen von Schriftstücken Kosten angefallen wären, sind diese mit der üblichen Pauschale von 40,00 DM zu berücksichtigen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO und Nr. 1909 der Analage 1 zu § 11 GKG. Der Gegenstandswert folgt hinsichtlich der Gerichtskosten aus dem Unterliegen des Klägers und im übrigen aus seinem Aufhebungsbegehren.