Kostenfestsetzung: Anrechnung nach §38 BRAGO verhindert zusätzliche Prozessgebühr
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Festsetzung außergerichtlicher Kosten und die Erstattung einer Prozessgebühr nebst Pauschale. Zentrale Frage war, ob nach § 38 BRAGO eine neue Prozessgebühr bzw. eine Pauschale nach § 26 S. 2 BRAGO anfällt. Das OLG Hamm änderte den angefochtenen Beschluss und wies den Kostenfestsetzungsantrag zurück; die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten bis 1.200 DM. Begründend stellte das Gericht fest, dass die im vorherigen Verfahren entstandene Gebühr anzurechnen ist, sodass praktisch keine neue Gebühr und keine zusätzliche Pauschale anfällt.
Ausgang: Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen; Klägerin trägt außergerichtliche Kosten bis 1.200 DM.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 38 Abs. 1 S. 2 BRAGO ist die im bisherigen Verfahren entstandene Prozessgebühr auf eine im Nachverfahren entstehende Prozessgebühr anzurechnen, sodass grundsätzlich keine zusätzliche Prozessgebühr entsteht.
Eine zusätzliche Pauschale nach § 26 S. 2 BRAGO entsteht in der Regel nicht, wenn die Anrechnung nach § 38 BRAGO die Entstehung einer neuen Prozessgebühr praktisch verhindert.
Die Anrechnung nach § 38 BRAGO gilt auch dann, wenn in den verschiedenen Verfahren unterschiedliche Beteiligte aufgetreten sind; die Identität der betroffenen Partei ist für die Anrechnung nicht erforderlich.
Die formelle Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO; die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach § 12 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 7 O 294/97
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.
Der Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vom 12. Mai 1998 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungs- und Be-schwerdeverfahrens trägt die Klägerin nach einem Gegens-tandswert bis 1.200,00 DM.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten ist zulässig und begründet.
Die Klägerin kann auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung durch Beschluß des Landgerichts Dortmund vom 6. Mai 1998 von der weiteren Beteiligten nicht die Erstattung einer Prozeßgebühr nach § 31 Nr. 1 BRAGO zuzüglich einer Pauschale nach § 26 S. 2 BRAGO verlangen.
Zwar gilt nach § 38 Abs. 1 S. 1 BRAGO das Verfahren über den Einspruch der weiteren Beteiligten infolge der Rücknahme als besondere Angelegenheit. Auf die zusätzlich entstehende Prozeßgebühr ist aber nach § 38 Abs. 1 S. 2 BRAGO die im bisherigen Verfahren entstandene Prozeßgebühr anzurechnen, so daß praktisch keine neue Prozeßgebühr entsteht (vgl. Gerold/Schmidt/von Eiken, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 13. Aufl., § 38 Rdn. 2). Eine zusätzliche Pauschale nach § 26 S. 2 BRAGO ist dann aber auch nicht angefallen (vgl. Gerold/Schmidt/von Eiken, a.a.O., § 26 Rdn. 10).
Dem steht nicht entgegen, daß der Klägerin in dem bisherigen Verfahren und in dem Verfahren über den Einspruch verschiedene Beteiligte gegenüberstanden, weil sich das ursprüngliche Versäumnisurteil nur gegen den geschiedenen Ehemann der weiteren Beteiligten richtete. Die Anrechnungsbestimmung des § 38 Abs. 1 S. 2 BRAGO rechtfertigt es gleichwohl, hinsichtlich der Prozeßgebühr beide Verfahren wie eine einheitliche Angelegenheit zu sehen. So wie bei einem Parteiwechsel eine neue Prozeßgebühr für den Gegner nicht entsteht (vgl. OLG Hamm JurBüro 1980, 860), unterliegt die neue Prozeßgebühr hier jedenfalls der Anrechnung. Die Identität der durch das Versäumnisurteil betroffenen und der den Einspruch einlegenden Partei wird für die Anrechnung in diesem Sinne nicht notwendig vorausgesetzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Wertfestsetzung beruht auf § 12 GKG, § 3 ZPO.