Beschwerde gegen Nichtberücksichtigung einer Beweisgebühr zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beanstandete die Nichtaufnahme einer angemeldeten Beweisgebühr in die Kostenabrechnung; die Rechtspflegerin hatte die Aufnahme abgelehnt. Streitgegenstand war, ob die Frage bei der Zeugenbelehrung bereits eine Beweisaufnahme i.S.v. § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO auslöst. Das OLG verneint dies und bestätigt die Ablehnung der Beweisgebühr, weil erst die inhaltliche Aussage des Zeugen eine Beweiserhebung begründet. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtberücksichtigung der Beweisgebühr kostenpflichtig zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beweisaufnahme durch Zeugen beginnt erst faktisch, wenn das Gericht dem Zeugen eine inhaltliche Aussage zur Sache entgegennimmt; eine bloße Frage, ob der Zeuge etwas bekunden könne, begründet keine Beweisaufnahme im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO.
Die Aufnahme einer angemeldeten Beweisgebühr in die Abrechnung nach BRAGO setzt voraus, dass eine tatsächliche Beweiserhebung (konkrete Aussage des Zeugen zur Sache) erfolgt ist.
Bei der Abgrenzung zwischen informatorischer Befragung und Beweiserhebung ist auf die Zweckrichtung der Frage abzustellen; Fragen zur Eignung des Beweismittels dienen lediglich der Information und nicht der Gewinnung gerichtlicher Überzeugung.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; der Gegenstandswert ist im Fall eines Abänderungsbegehrens nach diesem Begehren zu bemessen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 3 O 333/00
Tenor
Die Beschwerde wird nach einem Gegenstandswert von 615,00 DM kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Zutreffend hat die Rechtspflegerin es abgelehnt, die von der Beklagten zur Ausgleichung angemeldete Beweisgebühr in die Abrechnung einzustellen. Auch die Beschwerdebegründung gibt für eine abweichende Beurteilung nichts her.
Der Senat teilt nicht die von der Beklagten zitierte Auffassung (Gerold/Schmidt – von Eicken, BRAGO, 14. Aufl. 1999, Rn. 87 zu § 31), bereits durch die im Rahmen der Zeugenbelehrung an den Zeugen gerichtete Frage, ob er zu dem Beweisthema etwas werde bekunden können, beginne ein Beweisaufnahmeverfahren im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO. Zwar wird zur Begründung dieser Auffassung auch auf den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. September 1971 verwiesen (in JurBüro 1971, 1043 = Anwaltsblatt 1972, 190 = JMBlNW 1972, 123). Diese Fundstelle ist insoweit aber unergiebig. Vielmehr wird dort ausdrücklich unterschieden zwischen einer "informatorischen" Anhörung des Zeugen, ob er zu dem Beweisthema etwas werde bekunden können, und einer Frage danach, was er bekunden könne. Nur für den letzteren Fall wird eine in tatsächlicher Hinsicht durchgeführte Beweiserhebung bejaht. Daran ist festzuhalten. Fehlt es (noch) an einem förmlichen Beweisbeschluß, so beginnt die Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung faktisch erst, wenn das Gericht von dem Zeugen eine Aussage zur Sache entgegennimmt. Allein die Frage, ob der Zeuge zu dem Beweisthema überhaupt etwas sagen könne, ist eine solche nach der Eignung des Beweismittels und dient nicht dazu, ungeachtet der prozessualen Vorschriften dem Gericht die Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit eines Sachvortrages zu verschaffen (so auch OLG Schleswig in JurBüro 1985, 878).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Gegenstandswert folgt aus dem Abänderungsbegehren.