Beschwerde gegen Festsetzung der PKH-Vergütung zurückgewiesen – Anspruch auf volle BRAGO-Gebühren
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte zu 2) richtet sich mit Beschwerde gegen die Bestätigung der Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung für den beigeordneten Anwalt. Zentral ist die Frage, ob der Gebührenanspruch auf die Erhöhungsbeträge nach §6 Abs.1 S.2 BRAGO beschränkt ist. Das OLG bestätigt, dass bei unbeschränkter Beiordnung der Rechtsanwalt die Gebühren nach §123 BRAGO in voller Höhe aus der Staatskasse verlangen kann. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen die Festsetzung der PKH-Vergütung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei unbeschränkter Beiordnung im Verfahren der Prozesskostenhilfe kann der beigeordnete Rechtsanwalt die Gebühren nach §123 BRAGO in voller Höhe aus der Staatskasse verlangen.
Eine generelle Beschränkung des Gebührenanspruchs des beigeordneten Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse auf die Erhöhungsbeträge des §6 Abs.1 S.2 BRAGO besteht nicht.
Der Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts richtet sich nach dem Beschluss, durch den die Prozesskostenhilfe bewilligt und die Beiordnung erfolgt ist (§122 Abs.1 BRAGO).
Nach §6 Abs.3 S.1 BRAGO (a.F.) bleibt jeder Auftraggeber gegenüber dem Rechtsanwalt grundsätzlich verpflichtet, die Gebühren zu zahlen, die bei Alleinvertretung entstanden wären, sodass auch bei mittellosem Streitgenossen die volle Gebührengrundlage bestehen kann.
Die Kostenentscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten beruht auf §128 Abs.5 BRAGO und ist entsprechend zu treffen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 25 O 139/99
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten wer¬den nicht erstattet.
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluß ist die antragsgemäß erfolgte Festsetzung der Prozeßkostenhilfevergütung des Beteiligten zu 1) in Höhe von insgesamt 3.326,30 DM unter Zurückweisung der Erinnerung des Beteiligten zu 2) bestätigt worden.
Dagegen wendet sich der Beteiligte zu 2) mit seinem Rechtsmittel. Er vertritt die Auffassung, nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beschränke sich die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe bezüglich der Anwaltsgebühren auf die Erhöhungsbeträge nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO in der von ihm berechneten Höhe von 327,99 DM = 167,70 €.
Die gem. § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Beklagten zu 1) ist durch den Beschluß des 8. Zivilsenats vom 18. Juni 2001 für die Berufungsinstanz einschließlich des Vergleichs Prozeßkostenhilfe bewilligt worden. Eine Beschränkung auf die Erhöhungsbeträge nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO a.F. ist – anders als in dem der Entscheidung des BGH, NJW 1993, 1715 f. zugrunde liegenden Fall – nicht erfolgt. Der Senat schließt sich unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur an, daß der Rechtsanwalt jedenfalls dann, wenn er – wie hier – ohne Einschränkung beigeordnet worden ist, die Gebühren des § 123 BRAGO in voller Höhe aus der Staatskasse verlangen kann (vgl. SchlHOLG, JurBüro 1998, 476; OLG Düsseldorf, MDR 1997, 1071; LAG Rheinland-Pfalz, JurBüro 1998, 30; OLG Stuttgart, JurBüro 1997, 200; LG Frankenthal, JurBüro 1997, 92; Fischer, JurBüro 1998, 4; Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 122 BRAGO RdNr. 65; Gerold/Schmidt-von Eicken, BRAGO, 15. Aufl., § 6 RdNr. 23; AnwKomm-BRAGO, Schnapp, § 130 Fußnote 1 zu RdNr. 5). Davon gehen auch die vom Justizministerium erlassenen Verwaltungsvorschriften aus (vgl. Abschnitt I A Nr. 2.4.2 ff. der AV vom 19.11.1999 i.d.F. der AV vom 20.07.2000 5650 – I B. 20 – JMBl. NRW 2000 S. 3 ff./198 -). Denn gem. § 122 Abs. 1 BRAGO bestimmt sich der Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts nach den Beschlüssen, durch die die Prozeßkostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Eine generelle Regelung, die den Gebührenanspruch des gemeinsamen Rechtsanwalts gegen den Bedürftigen auf die Erhöhungsbeträge des § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO a.F. beschränkt, gibt es nicht. Vielmehr bestimmt § 6 Abs. 3 S. 1 BRAGO a.F. (= § 6 Abs. 2 S. 1 BRAGO n.F.), daß jeder der Auftraggeber dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen schuldet, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre. Also muß auch ein von Mittellosigkeit betroffener Streitgenosse grundsätzlich die durch seine Vertretung angefallenen anwaltlichen Gebühren ohne Abzüge zahlen.
Im übrigen gebieten die schutzwürdigen Interessen des bedürftigen Streitgenossen eine derartige Handhabung, worauf das OLG Düsseldorf in seiner in Rechtspfleger 1997, 532, 534 veröffentlichten Entscheidung mit überzeugender Begründung hingewiesen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 5 BRAGO.