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Oberlandesgericht Hamm·23 W 319/98·18.10.1998

Zweitinstanzlicher Vergleich: Erhöhung der Vergleichsgebühr nach §11 BRAGO auch für nicht anhängige Ansprüche

VerfahrensrechtKostenrechtAnwaltsvergütungsrecht (BRAGO)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten zu 1) hatten mit ihrer Beschwerde Erfolg gegen die Gebührenfestsetzung. Streitpunkt war, ob § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO die Erhöhung des Gebührensatzes bei einem zweitinstanzlichen Vergleich nur für anhängige oder auch für nicht anhängige Ansprüche erlaubt. Das OLG Hamm bejaht die Anwendung der Erhöhung auf auch nicht anhängige Ansprüche und setzte die Vergütung entsprechend fest. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 ZPO.

Ausgang: Beschwerde der Beteiligten zu 1) in vollem Umfang stattgegeben; Vergleichsgebühr erhöht und Anwaltsvergütung auf 1.359,15 DM festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Abschluss eines Vergleichs in zweiter Instanz erhöht sich der Gebührensatz der Vergleichsgebühr des § 23 Abs. 1 BRAGO nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO auch für nicht anhängige Ansprüche.

2

Eine Beschränkung der Erhöhung des Gebührensatzes auf den im Berufungsverfahren anhängigen Teil des Vergleichs ist nicht geboten.

3

§ 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO setzt nicht die vorherige Anhängigkeit des Gebührengegenstandes voraus, sondern ordnet allgemein eine Erhöhung des Gebührensatzes im Berufungsverfahren an.

4

Durch die Miterledigung nicht anhängiger Ansprüche in einem zweitinstanzlichen Vergleich werden diese der Berufungsverhandlung in dem Umfang einbezogen, der die Anwendung der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO rechtfertigt.

Relevante Normen
§ 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 12 GKG§ 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 9 O 115/97

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.

Die von der Beteiligten zu 2) an die Beteiligten

zu 1) als Gesamtgläubiger zu zahlende Anwaltsver-

gütung wird anderweitig unter Hinzusetzung von 11,00

Zustellungskosten auf 1.359,15 DM nebst 4 % Zinsen

seit dem 28. April 1998 festgesetzt.

Die Beteiligte zu 2) trägt die Kosten des Erinne rungs- und Beschwerdeverfahrens nach einem Gegen-

standswert bis zu 1.200 DM.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat in vollem Umfang Erfolg.

3

Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß sich bei Abschluß eines Vergleichs in zweiter Instanz über nicht anhängige Ansprüche der Gebührensatz des § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO von 15/10 auf 19,5/10 erhöht. Für eine Beschränkung der Erhöhung des § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO auf den anhängigen Teil des Vergleichs (so von Eicken/ Madert in NJW 1996, 160; Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, 13. Aufl.,§ 23 Rdnr. 53) besteht keine Veranlassung. Denn auch ein nicht anhängiger Anspruch wird durch seine Miterledigung in einem zweitinstanzlichen Vergleich soweit in das Berufungsverfahren einbezogen, daß eine Anwendung der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO gerechtfertigt ist. Diese Vorschrift setzt nicht die Anhängigkeit des "Gebührengegen-standes" im Berufungsverfahren voraus. Vielmehr ordnet sie allgemein eine Erhöhung des Gebührensatzes im Berufungsverfahren an. Der Wortlaut der Vorschriften der §§ 11 Abs. 1 Satz 4, 23 Abs. 1 BRAGO läßt daher nicht die zwingende Annahme zu, bei der Vergleichsgebühr des § 23 Abs. 1 BRAGO handele es sich um eine "Erfolgsgebühr", so daß hinsichtlich der Vergleichsgebühr im höheren Rechtszug eine Erhöhung nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO nur in dem Umfang eintritt, in dem als Erfolg des Vergleichs ein dort anhängiger Rechtsstreit beendet wird (vgl. Auch KG AnwBl. 1998, 212 f. mwN.).

4

Entsprechend dem Festsetzungsantrag der Beteiligten zu 1) vom 24.04.1998 waren demnach zu ihren Gunsten an Gebühren und Auslagen insgesamt 1.359,15 DM festzusetzen.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 12 GKG, 3 ZPO: