Kostenfestsetzung: Kürzung erstattungsfähiger Anwaltskosten wegen fehlender Notwendigkeit von Unterbevollmächtigten
KI-Zusammenfassung
Der Rechtspfleger hatte den Beklagten Anwaltskosten in Höhe von 2.336,90 € zugesprochen. Das OLG Hamm reduzierte die erstattungsfähigen Anwaltskosten auf 1.122,08 € und setzte die Erstattungspflicht des Klägers auf 1.422,08 € nebst Zinsen fest. Die Kürzung erfolgte wegen des Gebots sparsamer Prozessführung und der Zumutbarkeit, vor Ort ansässige Prozessbevollmächtigte zu beauftragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Ausgang: Beschwerde gegen Kostenfestsetzung teilweise stattgegeben; Erstattungspflicht auf 1.422,08 € nebst Zinsen reduziert
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten ist nur derjenige Umfang erstattungsfähig, der den Grundsätzen sparsamer und wirtschaftlicher Prozessführung entspricht.
Kosten für Unterbevollmächtigte und Terminsreisekosten sind nicht erstattungsfähig, wenn die Partei ohne Nachteil lokale Prozessbevollmächtigte am Gerichtsort hätte beauftragen können.
Bei rein schriftlicher Sachbehandlung und klarer Rechtslage kann die persönliche Bearbeitung durch den benannten Anwalt entbehrlich sein, insbesondere wenn der betroffene Insolvenzverwalter aufgrund seiner Amtstätigkeit über die erforderliche Sachkunde verfügt.
Die Kostenentscheidung eines Gerichts erfolgt nach § 91 Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des angemessenen Gegenstandswerts und der erstattungsfähigen Gebührenpositionen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 7 O 50/01
Tenor
In Abänderung der angefochtenen Entscheidung hat der Kläger an die Beklagten 1.422,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. März 2004 zu erstatten.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beklagten auferlegt nach einem Gegenstandswert von 914,82 Euro.
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluss hat der Rechtspfleger zugunsten der Beklagten 2.336,90 Euro festgesetzt. In diesen Betrag sollen verauslagte Gerichtskosten von 300,00 Euro enthalten sein. Demnach verblieben für die von den Beklagten angemeldeten Anwaltskosten noch 2.036,90 Euro. Angemeldet haben die Beklagten jedoch für ihre Prozessbevollmächtigten netto 1.269,10 Euro und für ihre Unterbevollmächtigten 1.067,80 Euro, zusammen also 2.336,90 Euro. Absetzungen hat der Rechtspfleger nicht vorgenommen, weshalb davon auszugehen ist, dass der Rechtspfleger 300,00 Euro weniger festgesetzt hat als er an sich hat festsetzen wollen.
Einer Berichtigung bedarf es jedoch insoweit nicht, weil den Beklagten tatsächlich nur 1.422,08 Euro zustehen. Denn an Anwaltskosten der Beklagten sind aus den zutreffenden Gründen der Beschwerde nur 1.122,08 Euro erstattungsfähig. Nach dem Gebot der sparsamen Prozessführung hätten die Beklagten mit ihrer Rechtsverteidigung bereits im Mahnverfahren Anwälte aus E beauftragen müssen, wodurch Kosten für Unterbevollmächtigte oder Terminsreisekosten vermieden worden wären.
Schon aufgrund der Mahnbescheide konnte nicht zweifelhaft sein, dass der Kläger sich einer Forderung gegen die Insolvenzmasse Klein berühmte und die Beklagten als Mitglieder einer Anwaltssozietät dieserhalb nur aus dem Grund in Anspruch nahm, weil der Beklagte zu 1) zum Insolvenzverwalter bestellt worden war. Um dieser gerichtlichen Inanspruchnahme begegnen zu können, bedurfte es lediglich einer Klarstellung der Rechtslage, die eine persönliche Bearbeitung der Angelegenheit oder die Bearbeitung durch einen Sozius nicht erforderte, sondern aufgrund der eigenen Sachkunde der Beklagten ohne weiteres gegenüber einem Prozessbevollmächtigten am Gerichtsort telefonisch hätte erfolgen können. Soweit darüber hinaus der Beklagte zu 1) als Insolvenzverwalter betroffen war, ging es um eine Verteidigung, die ebenfalls kein eingehendes persönliches Mandantengespräch mit dem eigenen Anwalt verlangte. In erster Linie hat der Beklagte zu 1) mit einer Gegenforderung aus Insolvenzanfechtung aufgerechnet und damit eine Position bezogen, die speziell seine Amtsführung als Insolvenzverwalter betraf. Insoweit ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1) zur Wahrnehmung dieser ureigenen Aufgabe ausreichend sachkundig und geschult war, um einen Anwalt am Gerichtsort über die Angelegenheit schriftlich oder fernmündlich zu informieren (vgl. BGH NJW 2004, 3187).
Für die Behauptung der Beklagten, sie hätten davon ausgehen dürfen, dass es zu einem Gerichtstermin nicht kommen werde, lassen sich tatsächliche Anhaltspunkte nicht aufzeigen. Sollten sie lediglich eine dahingehende Vermutung angestellt haben, würde sie das nicht entlasten. Soweit es um den Anfall prozessnotwendiger Kosten geht, macht es keinen nennenswerten Unterschied, ob die beklagte Partei Anwälte am Gerichtsort oder am Wohnort beauftragt, solange die Angelegenheit ausschließlich im schriftlichen Verfahren betrieben wird. Deshalb ist zur Minimierung des Kostenrisikos die Einschaltung von Anwälten am Gerichtsort auch dann angezeigt, wenn ein Gerichtstermin nicht sehr naheliegend ist, aber durchaus in Betracht gezogen werden muss. Eine solche Prognose lag hier ohne weiteres auf der Hand, zumal die Beklagten selbst Terminsantrag gestellt haben, nachdem der Kläger zunächst keine Anspruchsbegründung eingereicht hatte.
Hätten die Beklagten Prozessbevollmächtigte in E beauftragt, wären bei diesen an Nettogebühren angefallen:
Prozessgebühr 16/10 489,61 Euro
Verhandlungsgebühr 10/10 306,01 Euro
Beweisgebühr 10/10 306,01 Euro
Nebenkostenpauschale 20,45 Euro
Summe 1.122,08 Euro
Somit ist dieser Betrag als erstattungsfähiger Anteil der entstandenen Anwaltskosten in die Abrechnung einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Gegenstandswert folgt aus dem Abänderungsbegehren.