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Oberlandesgericht Hamm·23 W 313/03·17.12.2003

Weitere Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss im FGG verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtFreiwillige GerichtsbarkeitVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner legte gegen einen amtsgerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss in einer Wohnungseigentumssache mehrere sofortige Beschwerden ein und wandte sich letztlich an das Oberlandesgericht. Das OLG verwarf die weiteren Beschwerden als unzulässig, weil das Landgericht die weitere Beschwerde nach § 574 I Nr. 2 ZPO nicht ausdrücklich zugelassen hatte. Schweigen des Landgerichts ist als Nichtzulassung zu werten.

Ausgang: Weitere Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse als unzulässig verworfen, weil das Landgericht die weitere Beschwerde nicht gemäß § 574 I Nr. 2 ZPO zugelassen hat.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulässigkeit einer weiteren sofortigen Beschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit setzt voraus, dass das Landgericht diese gemäß § 574 I Nr. 2 ZPO ausdrücklich zulässt.

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Das Schweigen des Landgerichts in Bezug auf die Zulassung einer weiteren Beschwerde ist als Nichtzulassung zu werten und führt zur Unzulässigkeit der weiteren Beschwerde.

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Die Regelung der §§ 574 ff. ZPO über den Instanzenzug ist auf Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, wobei das Oberlandesgericht als nächstinstanzliche Berufungsinstanz zuständig ist statt des BGH.

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Eine unterlassene ausdrückliche Zulassung durch das Landgericht ist unanfechtbar und rechtfertigt die sofortige Verwerfung einer weiteren Beschwerde ohne weitere Sachprüfung.

Relevante Normen
§ 13 a III FGG, 574 I Nr. 2 ZPO§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO§ Wohnungseigentumsgesetz (WEG)§ 43 Abs. 1 WEG§ 13a Abs. 3 FGG§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 6 T 186/03

Leitsatz

Nach Änderung der ZPO zum 01.01.2002 durch das Gesetz zur Reform der Zivilprozessordnung ist Voraussetzung für eine weitere sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss im FGG-Verfahren, dass das Landgericht dieses Rechtsmittel gem. § 574 I Nr. 2 ZPO ausdrücklich zugelassen hat.

Tenor

Die weiteren Beschwerden werden, soweit sie die vom Landgericht Arnsberg unter den AZ: 6 T 186/03 und 6 T 193/03 entschiedenen Verfahren betreffen, als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 5.479,82 € trägt der Antragsgegner.

Gründe

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In der Wohnungseigentumssache - AZ: 5 II 23/01 WEG - hat das Amtsgericht Brilon am 6.1.2003 gegen den Antragsgegner einen Kostenfeststetzungsbeschluss erlassen, mit dem die Erstattung von 5.479,82 € zu Gunsten der Antragsteller festgesetzt worden ist. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 31.3.2003 sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Brilon vom 24.3.2003 ist dieser Rechtsbehelf als "sofortige Erinnerung" zurückgewiesen worden. Hiergegen hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 5.5.2003 wiederum sofortige Beschwerde eingelegt.

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Mit Beschluss vom 7.7.2003 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde vom 31.3.2003 unter dem AZ: 6 T 186/03 zurückgewiesen und die sofortige Beschwerde vom 5.5.2003 unter dem AZ: 6 T 193/03 als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Brilon am 4.8.2003 "das zulässige Rechtsmittel" eingelegt und beantragt, unter Abänderung der o.g. Beschlüsse seinen ursprünglichen Anträgen stattzugeben.

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Die weitere Beschwerde gegen den am 6.1.2003 ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Brilon ist unzulässig (Verfahren LG Arnsberg 6 T 186/03).

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In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen gem. § 43 I WEG auch die Wohnungseigentumssachen zählen, kann die Entscheidung des Amtsgerichts über die Kostenfestsetzung mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, §§ 13 a III FGG, 104 III 1 ZPO. Der weitere Instanzenzug hat sich infolge der Änderung der ZPO durch das Gesetz zur Reform der Zivilprozessordnung zum 1.1.2002 geändert. So ist bei ZPO-Beschwerden gem. §§ 574 ff ZPO gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts nur noch die Rechtsbeschwerde statthaft, die kraft Zulassung zum BGH führen kann.

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Diese Grundsätze sind auch auf die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden allerdings mit der Besonderheit, dass für die Entscheidung der weiteren Beschwerde wegen des besonderen Instanzenzuges in FGG-Verfahren das zuständige Oberlandesgericht und nicht der BGH berufen ist (vgl. OLG Frankfurt/Main JurBüro 2002,656; BayObLG NJW 2002,3262).

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Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen weiteren Beschwerde zum Oberlandesgericht ist aber, das diese durch das Landgericht gem. § 574 I Nr.2 ZPO ausdrücklich zugelassen worden ist. Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Denn das Schweigen des angefochtenen Beschlusses ist als Nichtzulassung zu werten. Ein solches Absehen von einer weiteren Rechtsmittelzulassung ist unanfechtbar (vgl. OLG Frankfurt/Main sowie BayObLG a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Demzufolge ist die weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 7.7.2003, soweit sie sich auf das Verfahren 6 T 186/03 bezieht, ohne weitere Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen.

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Gleiches gilt für das vom Landgericht unter dem AZ: 6 T 193/03 entschiedene Verfahren, welches den Beschluss des Amtsgericht Brilon vom 24.3.2003 zum Gegenstand hat. Bei diesem amtsgerichtlichen Beschluss handelt es sich der Sache nach um einen Nicht-Abhilfe-Beschluss im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu 6 T 186/03. Auch insoweit hat das Landgericht in seiner Beschwerdeentscheidung vom 7.7.2003 kein weiteres Rechtsmittel zugelassen.

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Dementsprechend ist auch diese weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht nicht zulässig, § 574 I Nr.2 ZPO.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 13 a FGG, 131 KostO. Die Wertfestsetzung folgt aus dem Abänderungsbegehren des Antragsgegners.