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Oberlandesgericht Hamm·23 W 29/04·30.03.2004

Sofortige Beschwerde gegen Beschluss und Nichtabhilfeverfügung zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob eine sofortige Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss und die Nichtabhilfeverfügung der Rechtspflegerin. Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde zurück, da die Gründe des angefochtenen Beschlusses zutreffend sind und das Beschwerdevorbringen keine abweichende Beurteilung rechtfertigt. Die Klägerin trägt die Kosten bis 300 €.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Beschluss und Nichtabhilfeverfügung als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt Kosten bis 300 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine sofortige Beschwerde ist abzuweisen, wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers keine substantiierten Einwendungen gegen die Begründung des angefochtenen Beschlusses enthält.

2

Die Nichtabhilfeverfügung eines Rechtspflegers kann die Fortgeltung eines Beschlusses rechtfertigen, sofern keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung oder rechtliche Unrichtigkeit dargetan wird.

3

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; bei einem Gegenstandswert bis 300 € erfolgt dies insbesondere nach § 97 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit den einschlägigen GKG-Vorschriften.

4

Bloße Rügen ohne konkret begründete und durchgreifende Einwendungen gegen den Kostenansatz oder die Sach- und Rechtswürdigung genügen nicht zur Änderung einer angefochtenen Entscheidung.

Relevante Normen
§ 97 Abs. 1 ZPO§ 11 GKG§ 12 GKG§ 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 11 O 70/03

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und der Nichtabhilfeverfügung der Rechtspflegerin vom 10. Februar 2004 zurückgewiesen, zumal auch das Beschwerdevorbringen keine abweichende Beurteilung rechtfertigt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert bis zu 300 € trägt die Klägerin (§ 97 Abs. 1 ZPO; Nr. 1957 zu § 11 GKG; 12 GKG, 3 ZPO):